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Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 - Riva Fire/Kommission

(Rechtssache T-83/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Riva Fire SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, M. Pappalardo und T. Ubaldi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt in erster Linie,

die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, falls die Beweisaufnahme ergibt, dass dem Kollegium der Kommissionsmitglieder, das die Entscheidung erlassen hat, nicht alle der Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Umstände unterbreitet wurden;

jedenfalls Art. 1 der Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die Klägerin an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen teilgenommen hat, die eine Festlegung der Preise und eine Beschränkung und/oder Kontrolle der Produktion oder der Verkäufe im gemeinsamen Markt bezweckte oder bewirkte;

folglich Art. 2 der Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als der Klägerin damit eine Geldbuße von 26,9 Millionen Euro auferlegt wird;

hilfsweise,

den in Art. 2 der Entscheidung zu Lasten der Klägerin vorgesehenen Betrag der Geldbuße von 26,9 Millionen Euro durch eine Neubewertung herabzusetzen;

und in jedem Fall,

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften C(2009) 7492 endg. vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 EGKS-Vertrag (COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung der Kommission C(2009) 9912 endg. vom 8. Dezember 2009 ergänzten und geänderten Fassung. Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die Kommission sei unzuständig, einen Verstoß gegen Art. 65 Abs. 1 EGKS-Vertrag in den Fällen festzustellen, die auch nach Wegfall des EGKS-Vertrags in den Anwendungsbereich dieser Norm fielen, und einen solchen Verstoß auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2 der Verordnung 1/20031 zu ahnden, obwohl sich diese Vorschriften nur auf Verstöße gegen Art. 81 und 82 EG (jetzt Art. 101 und 102 AEUV) bezögen.

Mit dem zweiten Klagegrund macht sie geltend, die streitige Entscheidung verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 17/622 und gegen Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, da sich aus der Entscheidung nicht ergebe, ob die Kommission den Beratenden Ausschuss ordnungsgemäß angehört habe, wie es die vorgenannten Bestimmungen vorschrieben, und ob dieser Beratende Ausschuss alle notwendigen Informationen erhalten habe, um zu einer umfassenden Bewertung der den Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet sei, vorgeworfenen Zuwiderhandlungen gelangen zu können.

Mit dem dritten Klagegrund macht sie geltend, die Kommission habe gegen Art. 36 Abs. 1 EGKS-Vertrag verstoßen, da sie durch die Weigerung, die Kriterien bekanntzugeben, die sie bei der Festsetzung der zu verhängenden Geldbußen angewandt habe, die Möglichkeit der Adressaten der Beschwerdepunkte, eine Stellungnahme abzugeben, eingeschränkt habe.

Mit dem vierten Klagegrund macht sie geltend, die streitige Entscheidung verstoße gegen die Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission3 in der von der Kommission vollständig geänderten Fassung und gegen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da die Kommission auf die Nichtigerklärung ihrer ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht die streitige Entscheidung neu erlassen habe, ohne den Unternehmen eine weitere Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übersenden.

Mit dem fünften Klagegrund rügt sie einen Mangel und eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsbegründung, soweit einerseits der betreffende räumliche Markt auf das Hoheitsgebiet der Italienischen Republik beschränkt und andererseits darauf abgestellt werde, dass das angebliche Kartell geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, um den Lex-mitior-Grundsatz anwenden zu können.

Mit dem sechsten Klagegrund macht sie geltend, die Analyse der Kommission, wie sie in der Entscheidung dargelegt sei, sei aufgrund einer unzutreffenden Sachverhaltswürdigung fehlerhaft, was zur falschen Anwendung von Art. 65 EGKS-Vertrag hinsichtlich verschiedener Aspekte der vorgeworfenen Zuwiderhandlung geführt habe, darunter insbesondere die Bereiche des Kartells, welche die Festsetzung der Grundpreise für den Bewehrungsrundstahl, die Festsetzung des Durchmesseraufpreises und die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion und/oder der Verkäufe beträfen.

Mit dem siebten Klagegrund macht sie geltend, die streitige Entscheidung sei (auch aufgrund unzureichender Ermittlungen) fehlerhaft und unzureichend begründet, soweit die Zuwiderhandlung insgesamt der Klägerin zugerechnet werde.

Mit dem achten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 und die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbs von 1998 geltend.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

2 - EWG Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962 L 13, S. 204).

3 - Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27. April 2004, S. 18).