Language of document : ECLI:EU:C:2018:270

Rechtssache C‑525/16

MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia SA

gegen

Autoridade da Concorrência

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV – Begriff ‚Benachteiligung im Wettbewerb‘ – Preisliche Diskriminierung auf dem nachgelagerten Markt – Gesellschaft zur Verwertung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten – Von den nationalen Anbietern entgeltlicher Dienste der Übertragung des Fernsehsignals und seines Inhalts zu zahlende Gebühr“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. April 2018

Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff „Benachteiligung im Wettbewerb“ – Preisliche Diskriminierung zwischen Handelspartnern auf dem nachgelagerten Markt durch ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat – Wettbewerbsverzerrung zwischen den genannten Partnern als mögliche Auswirkung – Notwendigkeit einer Analyse aller relevanten Umstände des Einzelfalls – Notwendigkeit des Nachweises einer tatsächlichen und messbaren Verschlechterung der Wettbewerbsposition – Fehlen

(Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV)

Der Begriff „im Wettbewerb benachteiligt werden“ im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV ist dahin auszulegen, dass er, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen eine preisliche Diskriminierung zwischen Handelspartnern auf dem nachgelagerten Markt vornimmt, den Fall betrifft, dass dieses Verhalten eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Handelspartnern bewirken kann. Die Feststellung, ob ein Handelspartner „im Wettbewerb benachteiligt“ wird, erfordert nicht den Nachweis einer tatsächlichen und messbaren Verschlechterung der Wettbewerbsposition, sondern ist auf eine Analyse aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu stützen, die den Schluss zulässt, dass dieses Verhalten einen Einfluss auf die Kosten, auf die Gewinne oder auf ein anderes maßgebliches Interesse eines oder mehrerer dieser Partner hat, so dass dieses Verhalten geeignet ist, diese Position zu beeinträchtigen.

Bei der Entscheidung, ob eine von einem marktbeherrschenden Unternehmen vorgenommene Preisdiskriminierung gegenüber Handelspartnern darauf gerichtet ist, den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt zu verfälschen, bedeutet, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, das bloße Vorliegen einer unmittelbaren Benachteiligung von Wirtschaftsteilnehmern, von denen verglichen mit den Gebühren, die auf ihre Wettbewerber für eine gleichwertige Leistung anwendbar sind, höhere Preise verlangt wurden, deswegen nicht, dass der Wettbewerb verfälscht ist oder sein könnte.

Nur wenn das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens angesichts des gesamten Sachverhalts darauf gerichtet ist, eine Wettbewerbsverzerrung zwischen diesen Handelspartnern herbeizuführen, kann die Diskriminierung von Handelspartnern, die sich in einer Wettbewerbsbeziehung befinden, als missbräuchlich angesehen werden. In einer solchen Situation kann jedoch nicht verlangt werden, dass zusätzlich der Beweis einer tatsächlichen und quantifizierbaren Verschlechterung der Wettbewerbsstellung einzelner Handelspartner erbracht wird (Urteil vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C‑95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 145). Wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ist daher eine Prüfung sämtlicher relevanter Umstände vorzunehmen, um zu bestimmen, ob eine Preisdiskriminierung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV einen Wettbewerbsnachteil herbeiführt oder herbeiführen könnte.

Damit sie eine Benachteiligung im Wettbewerb hervorrufen könnte, muss die Preisdiskriminierung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV die Interessen des Wirtschaftsteilnehmers beeinträchtigen, von dem im Vergleich zu seinen Wettbewerbern höhere Gebühren verlangt wurden.

(vgl. Rn. 26-30, 37 und Tenor)