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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. März 2007 - Scott SA / Kommission

(Rechtssache T-366/00)1

(Staatliche Beihilfen - Preis für den Verkauf eines Grundstücks - Entscheidung, mit der die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird - Pflichten der Kommission in Bezug auf die Berechnung der Beihilfe - Rechte des Beihilfeempfängers - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 13 Abs. 1)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Scott SA (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Sir Jeremy, QC, G. Peretz, J. Gardner, Barristers, sowie R. Griffith und M. Papadakis, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und J. Flett)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, S. Seam und F. Million)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2002, L 12, S. 1).

Tenor

Art. 2 der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe wird für nichtig erklärt, soweit er die in Form des in ihrem Art. 1 genannten Vorzugspreises für ein Grundstück gewährte Beihilfe betrifft.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin für die Verfahren vor dem Gericht.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten für die Verfahren vor dem Gericht.

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1 - ABl. C 61 vom 24.2.2001.