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Klage, eingereicht am 16. Mai 2011 - Zinātnes, Inovāciju un Testēšanas Centrs/Kommission

(Rechtssache T-259/11)

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Klägerin: Zinātnes, Inovāciju un Testēšanas Centrs (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Darapoļskis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission über das Übereinkommen zum nationalen Programm PHARE 2003 in Lettland, "Bildung eines Innovations- und Versuchszentrums für Bauprodukte" (2003/004-979-06-03/1/0027), für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Wiedereinziehung der PHARE- Fördermittel in Höhe von 1 576 010,80 Euro nicht gerechtfertigt ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hatte in einer Entscheidung über das Übereinkommen zum nationalen Programm PHARE 2003 in Lettland, "Bildung eines Innovations- und Versuchszentrums für Bauprodukte" (2003/004-979-06-03/1/0027) (im Folgenden: streitige Entscheidung), beschlossen, die Zuschüsse der Europäischen Union in Höhe von 1 474 200,00 Euro wiedereinzuziehen.

Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission mit dem Erlass der streitigen Entscheidung gegen das am 19. September 2003 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland geschlossene Finanzierungskonzept zur Finanzierung des nationalen Programms PHARE in Lettland verstoßen, auf dessen Grundlage am 23 August 2005 mit der Klägerin eine Finanzierungvereinbarung getroffen und ein Zuschuss in Höhe von 1 576 010,80 gezahlt worden sei. Außerdem habe die Kommission gegen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 (im Folgenden: Haushaltsordnung) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften2 (im Folgenden: Durchführungsverordnung) verstoßen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erster Klagegrund: Die Kommission habe die streitige Entscheidung erlassen, ohne die Umstände des Falles und des Sachverhalts aufmerksam zu prüfen; sie habe sich lediglich auf die Berichte lettischer Beamter gestützt, die nicht auf Stellungnahmen oder Entscheidungen der zuständigen Behörden beruhten. Die Kommission hätte vor Einleitung des Verfahrens zur Wiedereinziehung der Beträge prüfen müssen, ob die in den Berichten der Beamten der Republik Lettland behaupteten Verstöße vorlägen und sämtliche erforderlichen Beweise einholen müssen. Die Kommission habe dies nicht getan, sondern sich auf eine förmliche Prüfung des vorausgegangenen Schriftverkehrs beschränkt. Dadurch seien wichtige Tatsachen unberücksichtigt geblieben, und die Rückzahlung des PHARE-Zuschusses sei zu Unrecht verlangt worden.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe von den ihr im Finanzierungskonzept, der Haushaltsordnung und der Durchführungsverordnung eingeräumten Befugnissen keinen Gebrauch gemacht. Sie müsse bei der Feststellung von Verstößen erstens die damit verbundenen finanziellen Folgen für den Unionshaushalt abschätzen und zweitens, falls sie feststellen sollte, dass die Verstöße erhebliche finanzielle Folgen haben könnten, der Republik Lettland die Möglichkeit geben, zu den Umständen des Falles zweckdienliche Bemerkungen vorzubringen, und ihr Zeit einräumen, den Missständen abzuhelfen. Die Kommission habe im vorliegenden Fall von ihren Befugnissen keinen Gebrauch gemacht, so dass die streitige Entscheidung gegen das Finanzierungskonzept, Art. 71 der Haushaltsordnung und die Art. 79 und 80 der Durchführungsverordnung verstoße.

Dritter Klagegrund: Die streitige Entscheidung sei unverhältnismäßig und unter Verstoß gegen das Verfahren erlassen worden, das im Finanzierungskonzept, in der Haushaltsordnung und in der Durchführungsverordnung für den Erlass derartiger Entscheidungen festgelegt worden sei. Außerdem sei die streitige Entscheidung nicht veröffentlicht worden, sie trage nicht das Datum ihres Erlasses und sei der Klägerin erst nach dem 9. März 2011 im Rahmen eines gegen Lettland eingeleiteten Verfahrens zur Kenntnis gekommen.

Vierter Klagegrund: Die streitige Entscheidung habe schwere Folgen hervorgerufen und der Klägerin geschadet, denn sie diene als Grundlage für ein gegen die Klägerin eingeleitetes Verfahren und stehe dem künftigen Erhalt einer Finanzierung im Rahmen des Programms PHARE entgegen.

Fünfter und letzter Klagegrund: Die streitige Entscheidung habe dem Ansehen der Klägerin ernsthaft geschadet, denn die unrechtmäßigen Maßnahmen der Kommission stellten die Beteiligung neuer Partner am Projekt in Frage und minderten stark das Vertrauen der Investoren gegenüber der Klägerin als einem zuverlässigen und sicheren Partner.

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1 - ABl. L 248, S. 1.

2 - ABl. L 357, S. 1.