Language of document : ECLI:EU:T:2010:502





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Dezember 2010 – ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission

(Rechtssache T‑385/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104, § 2) (vgl. Randnrn. 12-14)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem die antragstellende Gesellschaft gehört – Einseitige Verweigerung der Unterstützung durch den Konzern – Auswirkung (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104, § 2) (vgl. Randnrn. 35-37, 39-40, 49-50, 52-56)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 der Entscheidung K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 – Spannstahl) in der durch die Entscheidung K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 geänderten Fassung

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.