Language of document : ECLI:EU:T:2013:193

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. April 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CONTINENTAL – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑383/10

Continental Bulldog Club Deutschland e.V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwältin S. Vollmer, dann Rechtsanwalt U. Rühl,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch S. Schäffner, dann durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2010 (R 300/2010‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens CONTINENTAL als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 7. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund des Schreibens, mit dem der Kläger den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. September 2009 meldete der Kläger, der Continental Bulldog Club Deutschland e.V., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CONTINENTAL.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 31 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 31: „Lebende Tiere, nämlich Hunde“;

–        Klasse 44: „Haltung und Züchtung von Hunden, insbesondere Welpen und Zuchttieren“.

4        Mit Entscheidung vom 9. Februar 2010 lehnte der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 ab.

5        Am 1. März 2010 legte der Kläger beim HABM gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 23. Juni 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Wortzeichen CONTINENTAL für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und dass es keine Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung habe.

 Anträge der Parteien

7        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die „Waren und Dienstleistungen“ der Klasse 44 betrifft;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, mit denen er einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund

10      Der Kläger ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass das Wortzeichen CONTINENTAL für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

11      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

12      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung Marken ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

13      Nach ständiger Rechtsprechung wird mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen dienen können, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Es ist ferner zu beachten, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob das HABM, wie der Kläger geltend macht, mit seiner Feststellung, dass die Anmeldemarke von den maßgebenden Verkehrskreisen als beschreibend angesehen werde, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

 Zu den maßgebenden Verkehrskreisen und deren Aufmerksamkeitsgrad

18      In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer (Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung) ist festzustellen, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowohl an die allgemeinen, an der Hundehaltung interessierten Verbraucher, wie Tierliebhaber, als auch an Fachverkehrskreise wie Hundezüchter oder Inhaber von Tierhandlungen richten. In Bezug auf den Aufmerksamkeitsgrad der maßgebenden Verkehrskreise ist von der Beurteilung der Beschwerdekammer in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung auszugehen, wonach ein „höherer“ Aufmerksamkeitsgrad vorliegt, da diese Verkehrskreise insbesondere auf den Stammbaum, die Zuchtart und die Eigenschaften der Hunde achten und es sich darüber hinaus um „Waren“ handelt, die nicht alltäglich erworben oder in Auftrag gegeben werden. In seiner Klageschrift bezieht sich der Kläger zwar allein auf „normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher“, bringt aber nichts vor, um eine solche Begrenzung der maßgebenden Verkehrskreise zu stützen, die somit als unbegründet abzulehnen ist.

19      Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die Anmeldemarke beschreibend ist, auf deren Wahrnehmung durch die maßgebenden Verkehrskreise in der gesamten Union abzustellen, da eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen ist, wenn ein Eintragungshindernis zumindest in einem Teil der Union vorliegt. Der Prüfer hat damit zu Recht angenommen, dass auf alle angesprochenen Verbraucher der Union abzustellen sei; diese Beurteilung wurde von der Beschwerdekammer in Randnr. 3 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben.

 Zum beschreibenden Charakter des Wortes „Continental“

20      Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht vertreten hat, dass für die auf diese Weise definierten maßgebenden Verkehrskreise ein direkter und konkreter Bezug zwischen dem Wortzeichen CONTINENTAL und den von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen besteht.

21      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger der Beurteilung der Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung, dass der Begriff „Continental“ auf Adjektive wie „europäisch, kontinental, festländisch“ hinweise, nicht entgegengetreten ist.

22      Sodann geht insbesondere aus den Randnrn. 17 ff. der angefochtenen Entscheidung hervor, dass für die Beschwerdekammer für die Feststellung des beschreibenden Charakters des von der Markenanmeldung erfassten Begriffs ausschlaggebend war, dass dieser Begriff dahin verstanden würde, dass er eine Bulldoggen-Rasse bezeichne. Hierzu stützte sie sich auf mehrere Internetseiten, darunter Seiten des Klägers. Im Wesentlichen stellte die Beschwerdekammer fest, dass hieraus mit rechtlich hinreichender Sicherheit hervorgehe, dass sich der (auf diesen Internetseiten in Englisch verwendete) Ausdruck „Continental Bulldog“ auf eine in der Schweiz durch die Schweizerische Kynologische Gesellschaft (SKG) anerkannte Hunderasse beziehe, deren Aufbau und Zucht den Vereinszweck des Klägers darstelle. Die Beschwerdekammer entnahm ferner der Internetpräsenz des Klägers, dass zum einen der genannte Ausdruck für eine neue Hunderasse gewählt worden sei, um diese eindeutig von der „Englischen Bulldogge“ abgrenzen zu können, und dass der Kläger zum anderen beabsichtige, bei der Fédération Cynologique Internationale (FCI) die Anerkennung der neuen Rasse zu beantragen, sobald verschiedene von dieser Organisation geforderte Bedingungen erfüllt seien (Randnrn. 20 und 23 der angefochtenen Entscheidung).

23      Hieraus zog die Beschwerdekammer dann den Schluss, dass das Wort „Continental“ auf den Namen einer Hundezüchtung oder sogar eine Bulldoggen-Rasse hinweise. Sobald der Züchter einer neuen Rasse einen Namen für diese bestimme, werde dieser Name zu dem dieser Art von Hund. Diese Situation ähnele der bei der Benennung einer Pflanzensorte. Ferner komme es nicht darauf an, ob der Kläger eine „geschlossene Zucht“ habe betreiben wollen, da auch Hunde, die nicht unmittelbar aus seiner solchen Zucht stammten, biologisch Hunde dieser „Rasse“ oder „Art“ bleiben könnten. Aus demselben Grund sei es unerheblich, ob die Internetauftritte einzelner Züchter von „Continental Bulldog“-Hunden auf den Kläger verwiesen (Randnrn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung).

24      Schließlich führte die Beschwerdekammer aus, dass die Anmeldemarke auch in Bezug auf die Dienstleistung der Haltung und Züchtung von Hunden, insbesondere Welpen und Zuchttieren, von der Eintragung auszuschließen sei, da es sich dabei um spezialisierte Dienstleistungen handele, die durch den Namen der Hundezüchtung genauer bestimmt würden (Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung).

25      Der Kläger rügt die Beurteilungen der Beschwerdekammer. Erstens macht er im Wesentlichen geltend, diese habe die Anmeldemarke rechtsfehlerhaft mit dem Begriff „Continental Bulldog“ gleichgesetzt. Zweitens habe der Gesetzgeber es den Markeninhabern durch ihre Eintragung ermöglichen wollen, Herkunftshinweise zu schützen, und sogar ausdrücklich vorgesehen, dass „lebende Tiere“ dem durch eine Marke gewährten Schutz zugänglich seien. Im Übrigen habe die Beschwerdekammer in der Vergangenheit bereits den Namen „Elo“ einer Hunderasse als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Drittens habe die Beschwerdekammer auf ein vom Gemeinschaftsmarkenrecht nicht vorgesehenes Eintragungshindernis abgestellt, nämlich die Benutzung des angemeldeten Zeichens vor der Eintragung, um die Eintragung aufgrund des Umstands abzulehnen, dass die Gefahr bestehe, dass sich daraus in der Zukunft ein beschreibender Charakter dieses Zeichens ergebe. Viertens könnte auch nicht im Wege der Analogie auf die Regelung im Bereich der Bezeichnung von Pflanzensorten abgestellt werden, da deren Schutz durch eine lex specialis geregelt sei. In diesem Rahmen habe die Beschwerdekammer zudem Begriffshierarchien fehlerhaft angewandt. Schließlich macht der Kläger geltend, dass seine Anmeldung nicht den Versuch der Eintragung einer Marke darstelle, die auf den Schutz einer bestehenden Rasse abziele.

26      Das Gericht stellt vorab fest, dass der Kläger nicht bestritten hat, dass eine gewisse Verbindung besteht zwischen dem Ausdruck „Continental Bulldog“ und einer „zukünftigen“ Hunderasse, d. h. einer Rasse, deren Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Hierzu ist insbesondere auf die Passage der Klageschrift Bezug zu nehmen, in der der Kläger vorbringt, dass die maßgebenden Verkehrskreise, wenn sie eine Hunderasse bezeichnen wollten, nicht den Begriff „Continental“ verwendeten, sondern den Ausdruck „Continental Bulldog“, was seiner Auffassung nach die im Verfahren vor dem HABM vorgelegten Auszüge aus Internetseiten belegten. In demselben Sinne macht der Kläger in seiner Klageschrift geltend, dass sich diese Verkehrskreise dadurch auf die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen bezögen, dass sie von der „Haltung und Züchtung des ‚Continental Bulldog‘ Clubs“ sprächen. Diese Behauptungen werden durch die vom Kläger in seiner Klageschrift im Rahmen des zweiten Klagegrundes abgegebene Erklärung bestätigt, dass er mit der Anmeldung der streitigen Marke das Ziel verfolgt habe, „sich von anderen Bulldog-Züchtervereinen abzugrenzen, die sich das langfristige Ziel gesetzt haben, eine Rasse zu etablieren“, wie beispielsweise der Allgemeine Club für Englische Bulldogs e.V., der Bulldog Club für American Bulldogs oder der Internationale Klub für Französische Bulldoggen e.V. (IFKB).

27      Darüber hinaus verwendet der Kläger den Ausdruck „Continental Bulldog“, um auf den besonderen Stammbaum eines Hundes Bezug zu nehmen, der bestätige, dass dieser aus „geschlossener Zucht“ stamme. Dieser Ausdruck erlaube somit die Angabe der Herkunft und der Abstammung des Hundes.

28      Allerdings macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Vorgang der Anerkennung einer Hunderasse durch Organisationen wie die FCI Jahrzehnte dauern könne, ohne notwendigerweise zu einem Ergebnis zu führen, und dass jedenfalls das Wort „Continental“ und nicht der genannte Ausdruck als Gemeinschaftsmarke angemeldet worden sei.

29      Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich aus den Auszügen aus Internetseiten, auf die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in Randnr. 3 und in den Randnrn. 19 bis 22 Bezug genommen hat, tatsächlich ergibt, dass mit dem Ausdruck „Continental Bulldog“ eine Hunderasse bezeichnet werden konnte, die zumindest in der Schweiz anerkannt war, nämlich durch den Verband SKG. Darüber hinaus wird diese Anerkennung, die bereits im Jahr 2004 erfolgte, darin als „offiziell“ bezeichnet.

30      Zweitens ergibt sich aus diesen Auszügen aus Internetseiten auch, dass die Züchter der als „Continental Bulldogs“ bezeichneten Hunde diese als Angehörige einer „eigenständigen“ Rasse angesehen haben, die von ihnen ständig verbessert werde oder die zu verbessern sie zumindest versuchten. Es werden darin Merkmale der neuen Hunderasse dargestellt und ein Vergleich mit der anerkannten Rasse „English Bulldogs“ gezogen, wobei bei der neuen Schweizer Rasse nach den Angaben auf diesen Internetseiten „eine deutliche Verbesserung bezüglich Gesundheit und Belastbarkeit“ zu erkennen sei. Außerdem wird der genannte Ausdruck in diesen Auszügen auch zur Bezeichnung der Dienstleistung der „Zucht“ von Hunden verwendet.

31      Drittens ist festzustellen, dass die Internetseiten als eines der von den erwähnten Züchtern angestrebten Ziele die „Anerkennung [als Rasse] durch den Weltverband FCI“ angeben (Randnr. 3 der angefochtenen Entscheidung, letzte angeführte Internetseite, am Ende).

32      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass zum einen, wie bereits entschieden wurde, die Prüfung der Anmeldungen sich nicht auf ein Mindestmaß beschränken darf, sondern streng und umfassend sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, Slg. 2003, I‑3793, Randnrn. 58 und 59).

33      Zum anderen setzt die Begründetheit der Zurückweisung einer Anmeldung durch das HABM nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die betroffene Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32).

34      Im vorliegenden Fall ist für den Zweck der Anwendung der oben angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass es sich bei zwei der fünf Auszüge aus Internetauftritten, die der Prüfer berücksichtigt hat und auf die auch die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Wahrnehmung des Wortes „Continental“ durch die maßgebenden Verkehrskreise Bezug genommen hat, um Seiten mit der Domainnamen-Endung „.ch“ handelt, d. h. um solche, die in erster Linie das Schweizer Publikum ansprechen. Da aber die Schweiz weder Mitglied der Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist, ist die Erheblichkeit dieser Beweise für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen.

35      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 207/2009, auch wenn es sich dabei um einen „Text von Bedeutung für den EWR“ handelt, gemäß ihrem zweiten Erwägungsgrund ein Instrument zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens „innerhalb der Gemeinschaft“ u. a. mit Hilfe der Marken ist, mit denen die Unternehmen ihre Waren oder Dienstleistungen ohne Rücksicht auf Grenzen kennzeichnen können. Sie sieht ein Gemeinschaftssystem für Marken vor, „die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam sind“.

36      Zum anderen bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass Art. 7 Abs. 1 „auch dann Anwendung [findet], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

37      Da für die Beurteilung des möglicherweise beschreibenden Charakters der Anmeldemarke auf die maßgebenden Verkehrskreise in der Union abzustellen ist, sind somit Erwägungen in Bezug auf Beweise, die aus einem Staat stammen, der nicht Mitglied der Union ist, nur relevant, soweit sie unmittelbare Auswirkungen auf die Wahrnehmung dieser Verkehrskreise haben.

38      Unter diesen Umständen stellt das Gericht zunächst fest, dass auch die Verbraucher in der Union Zugang zu den in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Websites haben, deren Domainname mit dem Kürzel „.ch“ endet, insbesondere über die Suche nach Hunderassen oder speziellen „Bulldoggen“ mit Hilfe von Suchmaschinen. Somit können diese Websites nicht als unerheblich für die Beurteilung des Verständnisses der maßgebenden Verkehrskreise von der Bedeutung des die Anmeldemarke bildenden Begriffs angesehen werden.

39      Sodann ist festzustellen, dass drei der vom Prüfer und dann von der Beschwerdekammer berücksichtigten Websites die Domainnamen-Endung „.de“ haben und somit in erster Linie das deutsche Publikum ansprechen. Die Prüfung dieser drei Websites zeigt, dass sie im Wesentlichen alle in den Randnrn. 29 bis 31 des vorliegenden Urteils erwähnten relevanten Angaben enthalten, und insbesondere, dass die Rasse „Continental Bulldog“ bereits in der Schweiz durch die SKG anerkannt war, in Bezug auf die ferner angegeben wird, dass sie Mitglied der FCI sei. Darüber hinaus bezieht sich die Beschwerdekammer auch, in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung, auf einen Auszug der Internetpräsenz des Klägers, die die Domainnamen-Endung „.eu“ hat, d. h. das gesamte maßgebende Publikum der Union anspricht. Diese Website enthält im Wesentlichen detaillierte Informationen über die besonderen Merkmale der als „Continental Bulldogs“ bezeichneten Hunde.

40      Die Beschwerdekammer ist somit im Rahmen einer strengen und umfassenden Prüfung der Anmeldung im Einklang mit dem Urteil Libertel (oben in Randnr. 32 angeführt) zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ausdruck „Continental Bulldog“ sowohl in Deutschland als auch in der übrigen Union bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zumindest von dem Teil der maßgebenden Verkehrskreise, der aus Fachkreisen wie Hundezüchtern und Inhabern von Tierhandlungen besteht, als Bezeichnung einer in der Schweiz anerkannten Hunderasse verwendet werden konnte.

41      Insoweit ist nämlich der höhere Grad an Aufmerksamkeit sowie an fachlichen und sprachlichen Kenntnissen solcher Verkehrskreise zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass diese über neue Entwicklungen im Bereich der Anerkennung neuer Hunderassen und bei den zuständigen Organisationen anhängige Verfahren auf dem Laufenden sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die „offizielle“ Anerkennung der Hunderasse in der Schweiz, auf die sich auch die fraglichen deutschen und europäischen Internetseiten beziehen, bereits im Jahr 2004 erfolgte, d. h. fünf Jahre vor der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die von der Beschwerdekammer herangezogenen Internetseiten, die auf Deutsch und einige auch auf Englisch verfasst waren, jeweils Fotos von zu der neuen Hunderasse gehörenden Hunden enthielten, neben denen der Name dieser Rasse stand, was die Wahrnehmung des Zusammenhangs zwischen diesen Hunden und dem Ausdruck „Continental Bulldog“ erleichtert. Somit ist vernünftigerweise anzunehmen, dass Informationen über die Existenz der Rasse „Continental Bulldog“ sowie über die Aktivitäten der Züchter im Hinblick auf die ständige Entwicklung ihrer Züchtungen dieser Hunde innerhalb der fraglichen Fachkreise weit verbreitet sein konnten.

42      Folglich ist das Gericht der Auffassung, dass die Behauptungen des Klägers, wonach die Anerkennung der neuen Rasse bei der FCI keine zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „feststehende Tatsache“ sei, dass außerdem nicht erwiesen sei, dass ein gegebenenfalls bei diesem Verband gestellter Antrag notwendigerweise zur Anerkennung führen werde, und dass schließlich das Verfahren bis zur endgültigen Anerkennung einer Rasse jedenfalls viele Jahre dauern könne, ins Leere gehen. Unabhängig von der Frage, ob die in Rede stehende Rasse durch die FCI anerkannt werden wird, stellen nämlich die übrigen Tatsachenelemente, auf die sich die Beschwerdekammer gestützt hat, insbesondere die Anerkennung durch die SKG sowie die Informationen über die Beschreibung der Merkmale der „Continental Bulldog“-Hunde, die aus den angeführten Internetseiten hervorgehen, im vorliegenden Fall hinreichende Nachweise dar, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass zumindest ein Teil der maßgebenden Verkehrskreise den Ausdruck „Continental Bulldog“ als Hinweis auf eine Hunderasse auffasst (siehe oben, Randnr. 40).

43      Was sodann die Behauptung des Klägers betrifft, dass die Hunderasse jedenfalls mit dem angeführten Ausdruck insgesamt bezeichnet werde und nicht nur mit dem ersten Wort dieses Ausdrucks, so ist deren Stichhaltigkeit unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu prüfen, nach der sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (siehe oben, Randnr. 16).

44      Insoweit ist festzustellen, dass für den Fall, dass die fragliche Anmeldemarke eingetragen würde, die maßgebenden Verkehrskreise sie hauptsächlich in Zusammenhängen wahrnähmen, in denen sie entweder die Waren „lebende Tiere, nämlich Hunde“ oder die Dienstleistungen „Haltung und Züchtung von Hunden, insbesondere Welpen und Zuchttieren“ bezeichnete. In einem solchen Zusammenhang würde ein informiertes Fachpublikum von Kennern des in Rede stehenden Bereichs, die mit den Systemen der Anerkennung von Hunderassen vertraut sind, den Begriff „Continental“ unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als Hinweis auf die Rasse „Continental Bulldog“ auffassen, d. h. als Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder ihrer Merkmale. Ferner ist festzustellen, dass selbst bestimmte Tierliebhaber das Wort „Continental“ in diesem Sinne verstehen würden, insbesondere wenn sie nach Dienstleistungen in Bezug auf die Haltung ihrer Hunde dieser Rasse suchten oder die Absicht hätten, eine „Bulldogge“ zu kaufen. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist nämlich vernünftigerweise anzunehmen, dass Hundeliebhaber und potenzielle Erwerber von Hunden in der Regel die von ihnen gewünschten Hunde kennen.

45      Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann auch nicht als nachgewiesen erachtet werden, dass die maßgebenden Verkehrskreise ohne Angabe der „Gattungsbezeichnung“ nicht wüssten, um welche Hunderasse es sich handele, wenn ihnen Ausdrücke wie „Jack Russel Terrier“, „Airedale Terrier“, „Cocker Spaniel“ oder im vorliegenden Fall „Continental Bulldog“ begegneten. Die oben erwähnten Zusammenhänge, in denen die Ausdrücke und Begriffe „Jack Russel“, „Airedale“, „Cocker“ oder „Continental“ wahrgenommen würden, erleichtern es dem genannten Publikum nämlich offenkundig, einen hinreichend direkten Zusammenhang zwischen diesen Begriffen und den in Rede stehenden Hunderassen herzustellen.

46      Es ist noch hinzuzufügen, dass das Wort „Continental“ zwar verschiedene Bedeutungen hat, wie beispielsweise die oben in Randnr. 21 angeführten, doch macht es dieser Umstand den maßgebenden Verkehrskreisen weder unmöglich noch schwerer, eine Verbindung zwischen einer der möglichen Bedeutungen dieses Wortes und der Bezeichnung der in Rede stehenden Rasse „Continental Bulldog“ herzustellen. Insbesondere könnte, da aus den Auszügen der in der angefochtenen Entscheidung zitierten Internetseiten hervorgeht, dass die neue Rasse gerade deshalb so bezeichnet wurde, um sie von der sehr bekannten Rasse „English Bulldog“ zu unterscheiden, zumindest ein Teil des Publikums, das aus Fachkreisen besteht, deren gute Kenntnis des fraglichen Bereichs und deren sprachliche Kenntnisse berücksichtigt werden müssen, diese terminologische Gegensätzlichkeit von „Continental“ und „English“ (englisch) wahrnehmen und in dem die Anmeldemarke bildenden Wort, das Hunde und Dienstleistungen der Zucht oder Haltung von Hunden bezeichnen soll, noch leichter einen Hinweis auf die neue Hunderasse erkennen. Unter diesen Umständen ist auch das Vorbringen des Klägers, die Beschwerdekammer habe die Hierarchie der Begriffe, mit denen die Tiere, ihre Arten, ihre Gattungen und ihre Rassen bezeichnet werden, unzutreffend angewandt oder sie gleichgesetzt, als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

47      Auch die Behauptung des Klägers, die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft die Umstände der Bestimmung eines neuen Namens einer Hunderasse mit der Benennung einer Pflanzensorte gleichgesetzt, kann nicht als begründet angesehen werden. Der Kläger führt dazu insbesondere aus, dass die Anerkennung von Hunderassen, bei der die Züchter von Hunden aus der Züchtung „Continental Bulldog“ mitwirken oder mitzuwirken beabsichtigen, auf Akten privater Verbände ohne rechtliche Bindungswirkung beruhe und es kein vom nationalen oder europäischen Gesetzgeber vorgesehenes Schutz- oder Anerkennungssystem gebe.

48      Ohne dass auf mögliche Analogien zwischen dem System zum Schutz von Pflanzensorten und dem vorliegenden Fall eingegangen zu werden braucht, genügt nämlich die Feststellung, dass aus den Behauptungen des Klägers und den Beweisunterlagen, auf die sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, hervorgeht, dass sowohl bestimmte nationale oder internationale kynologische Verbände, wie beispielsweise die SKG oder die FCI, als auch die von diesen Organisationen anerkannten Hunderassen bei zahlreichen professionellen oder Amateur-Hundezüchtern Achtung genießen.

49      Insoweit nimmt zum einen der Kläger selbst in der Klageschrift auf zahlreiche von diesen Organisationen anerkannte Hunderassen Bezug. Zum anderen erlauben die Internetseiten, auf die sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung stützt, rechtlich hinreichend die Feststellung, dass die Züchter der Hunde „Continental Bulldog“ der Anerkennung dieser Rasse durch die genannten Organisationen eine gewisse Bedeutung beimessen, da sie erstens die Anerkennung durch die SKG als „offiziell“ bezeichnen, zweitens darauf hinweisen, dass diese Organisation Mitglied der FCI sei, drittens Prüfungen der Zuchteignung erwähnen, die vor einem „FCI-Zuchtrichter“, nämlich Herrn N., zu bestehen seien, um einen Hund als zu der fraglichen Rasse gehörend ansehen zu können, und schließlich die nicht geringe Bedeutung der Anerkennung der Hunderasse durch die FCI als „ein Teil auf der Liste“ der noch zu erreichenden Ergebnisse hervorheben.

50      Weitere Gesichtspunkte, die zeigen, dass die Verfahren zur Anerkennung von Hunderassen durch die kynologischen Verbände von den maßgebenden Verkehrskreisen als entweder amtlich oder hinreichend offiziell angesehen werden, um ihnen einen echten Wert beizumessen – was das Gericht im Rahmen der Beurteilung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke nicht außer Betracht lassen darf – sind auch die verschiedenen Hinweise des Klägers auf die „Schwierigkeiten“ im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Anerkennung einer Hunderasse mit einem hinreichend stabilen Taxon durch die FCI sowie auf die Zeit, die vergehen könne, bis ein solcher Antrag zum Ziel führe. Diese Hinweise lassen nämlich auf die Bedeutung schließen, die diesen Verfahren beigemessen wird.

51      Unter derartigen Umständen wäre es gekünstelt, die Auswirkungen der Anerkennung einer Hunderasse durch Organisationen wie die SKG oder die FCI allein im Hinblick auf mögliche „zwingende“ Rechtsfolgen zu beurteilen, die nach den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen oder dem europäischen Recht an sie geknüpft wären, wie es offenbar die Auffassung des Klägers ist, ohne dass er im Übrigen im vorliegenden Fall das Fehlen derartiger Rechtsfolgen dargetan hätte. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdekammer und, im Fall einer Klage gegen dessen Entscheidung, des Gerichts, im Sinne der oben in Randnr. 16 angeführten Rechtsprechung zu beurteilen, wie das als Marke angemeldete Wort „Continental“ von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich wahrgenommen wird; eine solche Prüfung erfordert die Würdigung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte und kann die Berücksichtigung von Situationen umfassen, in denen diese Wahrnehmung dadurch beeinflusst wird, dass diese Verkehrskreise auch halbamtliche Tatsachen oder Informationen berücksichtigen, ohne sich um deren rechtliche Wirkungen zu kümmern. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass es insbesondere im Vereinsbereich oder im Hobby- und Sportbereich nicht unüblich ist, dass Handlungen nichtstaatlicher Verbände eine gewisse Anerkennung verliehen wird. Im vorliegenden Fall genügen jedoch die in den beiden vorstehenden Randnummern sowie in Randnr. 26 angeführten Gesichtspunkte, um darzutun, dass Handlungen der verschiedenen kynologischen Verbände, die die Anerkennung von Hunderassen betreffen, tatsächliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung des betreffenden Bereichs durch die maßgebenden Verkehrskreise haben können.

52      So ist festzustellen, dass, sobald das Verfahren zur Anerkennung einer Hunderasse durch einen oder mehrere der genannten Verbände abgeschlossen ist, der Name dieser Rasse, zumindest aus Sicht der maßgebenden Verkehrskreise, in generischer Weise die zu dieser Rasse gehörenden Hunde bezeichnet.

53      Nach alledem und unter Berücksichtigung des Urteils HABM/Wrigley (oben in Randnr. 33 angeführt), wonach ein Wortzeichen bereits dann gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die aus dem Wort „Continental“ bestehende Anmeldemarke von den maßgebenden Verkehrskreisen unmittelbar als Bezeichnung einer Rasse von Bulldoggen aufgefasst würde, oder, was die beanspruchten Dienstleistungen betrifft, als genauere Angabe dahin, dass diese Dienstleistungen Hunde dieser Rasse betreffen.

54      Das weitere Vorbringen des Klägers vermag diese Schlussfolgerung nicht zu widerlegen.

55      Zunächst ist unter den Umständen des vorliegenden Falles das Vorbringen des Klägers, dass erstens der Gesetzgeber es Markeninhabern gerade ermöglichen wolle, Ursprungsangaben zu ihren Gunsten zu schützen, dass zweitens der Gesetzgeber ausdrücklich vorsehe, dass „lebende Tiere“ dem Markenschutz zugänglich seien, und dass drittens eine eingetragene Marke für ein Tier nur gemäß den Rechtsvorschriften benutzt werden könne, um Tiere zu bezeichnen, die von der Stammlinie abstammten, die Gegenstand dieses Schutzes sei, und er selbst beabsichtige, seine Hundezüchtung „geschlossen“ zu halten, als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

56      Erstens ist nämlich festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung gerade eine vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme von dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel darstellt, das u. a. nach deren Erwägungsgründen 2, 3 und 8 darin besteht, es Unternehmen und anderen Inhabern zu ermöglichen, ihre Waren und Dienstleistungen mittels einer Gemeinschaftsmarke zu kennzeichnen, und so u. a. deren Herkunft zu garantieren.

57      Zweitens kann zwar nicht allgemein ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Umständen ein Schutz über eine Gemeinschaftsmarke für „lebende Tiere“ gewährt werden kann, was im Übrigen auch das HABM nicht bestreitet, doch stellt sich im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine Anmeldung zurückgewiesen hat, die sich auf einen Begriff bezog, der eine bestehende Hunderasse bezeichnet. Wie aber bereits in den Randnrn. 20 bis 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, hat die Beschwerdekammer unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, die u. a. darin bestehen, dass die fragliche Hunderasse bereits in der Schweiz im Jahr 2004 anerkannt wurde und dass aus den verschiedenen in der angefochtenen Entscheidung zitierten Internetseiten hervorgeht, dass die „Continental Bulldog“-Hunde den maßgebenden Verkehrskreisen als eigenständige Rasse vorgestellt werden, rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass das Wort „Continental“ für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.

58      Drittens ist zu dem Vorbringen des Klägers, dass seine Zucht eine „geschlossene“ Zucht bleibe, so dass nur die Hunde, deren Stammbaum dokumentiere, dass sie aus dieser Zucht stammten, mit der Gemeinschaftsmarke, wenn sie eingetragen sein werde, gekennzeichnet werden dürften, festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht die Schlussfolgerung widerlegt, die die Beschwerdekammer aus dem Umstand gezogen hat, dass die in Rede stehende Rasse von der SKG anerkannt wurde und dass mehrere Internetseiten auf mit „Continental Bulldog“ bezeichnete Hunde als auf Hunde einer neuen Rasse Bezug nehmen. Diese Gesichtspunkte lassen rechtlich hinreichend den Schluss zu, dass zumindest ein Teil der maßgebenden Verkehrskreise eine direkte Verbindung zwischen dem angeführten Ausdruck und der fraglichen Hunderasse wahrnimmt, und zwar unabhängig von der Art der möglicherweise „geschlossenen“ Zucht des Klägers.

59      Da die Entscheidung darüber, eine Zucht „geschlossen“ zu halten oder sie zu öffnen, eine Entscheidung der Züchter selbst ist, ähnelt diese Situation im Übrigen der, die in Bezug auf die besondere Art und Weise des Vertriebs besteht, die nach ständiger Rechtsprechung im Markenrecht nicht relevant sein kann, da sie sich im Lauf der Zeit und je nach dem Willen der Markeninhaber ändern kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. September 2009, Phildar/HABM – Commercial Jacinto Parera [FILDOR], T‑99/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Diese Rechtsprechung ist zwar im Zusammenhang mit Verfahren zu relativen Eintragungshindernissen ergangen, ist aber bei absoluten Eintragungshindernissen entsprechend anwendbar. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass die angeführte Rechtsprechung von dem Grundsatz ausgegangen ist, dass die von den Stellen des Amtes im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine „prognostische“ Prüfung ist, die das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, einer Irreführung des relevanten Publikums über die betriebliche Herkunft der Produkte vorzubeugen. Diese Prüfung kann somit nicht von den Absichten der Markeninhaber abhängig sein, die in die Tat umgesetzt wurden oder auch nicht und ihrem Wesen nach subjektiver Art sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM – TIME ART [QUANTUM], T‑147/03, Slg. 2006, II‑11, Randnr. 104).

61      Das von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (siehe oben, Randnr. 13), erfordert aber auch eine prognostische Prüfung in Bezug auf den beschreibenden Charakter der als Marke angemeldeten Zeichen und Angaben, wie sich aus dem Urteil HABM/Wrigley (oben in Randnr. 33 angeführt) ergibt. Auch diese Prüfung kann nicht von den ihrem Wesen nach subjektiven Absichten der Markeninhaber abhängig sein, wie beispielsweise der Absicht des Klägers, seine Zucht „geschlossen“ zu halten.

62      In demselben Zusammenhang ist das Vorbringen des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, wonach es selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass ein Freihaltebedürfnis an dem Begriff „Continental“ bestehe, jedermann freigestellt bliebe, diesen Begriff zur Bezeichnung eines Hundes als „Continental Bulldog“ zu verwenden, sofern dieser Hund tatsächlich dieser Rasse angehöre, d. h., sofern es sich um einen Hund mit einem Stammbaum handele, der seine Herkunft aus der in Rede stehenden „geschlossenen“ Zucht dokumentiere. Es ist nämlich festzustellen, dass der Kläger, auch wenn die fragliche Hunderasse durch einen oder mehrere hierfür zuständige Organisationen anerkannt würde, durch die Eintragung der Anmeldemarke in den Genuss der von der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere deren Art. 9, gewährten ausschließlichen Rechte käme, die Dritten gegenüber geltend gemacht werden könnten, die diese Gemeinschaftsmarke ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr benutzen wollen.

63      Sodann ist auch die Behauptung des Klägers, wonach die Nutzung eines als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Zeichens vor der Eintragung dieser Eintragung nicht entgegenstehen und auch keine zukünftige Beschreibungseignung dieses Zeichens begründen könne, zurückzuweisen. Die Beurteilung der möglichen Auswirkungen von vor der Markenanmeldung liegenden Ereignissen, gleichviel, ob es sich um ältere nationale Eintragungen oder um sonstige Ereignisse handelt, auf die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Anmeldemarke im Hinblick auf die Hindernisse gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 hängt nämlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, Adobe/HABM [FLEX], T‑158/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall liegt jedoch entgegen dem Vorbringen des Klägers keine Anwendung eines neuen, im Gemeinschaftsmarkenrecht nicht vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses durch die Beschwerdekammer vor; vielmehr hat diese nur sämtliche relevanten Umstände berücksichtigt, um zu beurteilen, wie das in Rede stehende Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung von den maßgebenden Verkehrskreisen wahrgenommen wurde.

64      Was ferner die Behauptung des Klägers betrifft, dass er nicht beabsichtige, eine Marke einzutragen, die auf den Schutz einer bestehenden Rasse abziele, genügt es, auf die Randnrn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils Bezug zu nehmen, in denen festgestellt worden ist, dass bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung einige der angesprochenen Verbraucher den Ausdruck „Continental Bulldog“ und folglich den im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen benutzten Begriff „Continental“ als Hinweis auf die neue Hunderasse wahrnähmen.

65      Was schließlich die Behauptung des Klägers betrifft, das HABM sei in der Vergangenheit einer anderen Eintragungspraxis gefolgt und habe insbesondere bereits eine Gemeinschaftsmarke für die Hunderasse „Elo“ eingetragen, ist festzustellen, dass das HABM zwar verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Im Hinblick auf diese beiden Grundsätze muss das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Randnrn. 73 und 74).

66      Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Somit muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn. 75 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Jedoch wurde nicht dargetan, dass anders als im vorliegenden Fall in der vom Kläger angeführten Rechtssache die Rasse „Elo“ von der SKG oder einem vergleichbaren anderen kynologischen Verband anerkannt worden ist oder dass sie den maßgebenden Verbrauchern als eigenständige neue Hunderasse zur Kenntnis gebracht worden ist. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger, um die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nachzuweisen, nicht mit Erfolg auf die genannte frühere Entscheidung des HABM berufen, die im Übrigen eine andere Markenanmeldung betraf.

68      Auch die Hinweise des Klägers auf andere Marken, die das Wort „Continental“ enthalten oder aus diesem bestehen, zu denen er seiner Klageschrift Datenbankauszüge als Anhang beigefügt hat, sind als nicht relevant zurückzuweisen, insbesondere weil sie sich auf andere Waren und Dienstleistungen als die des vorliegenden Falles beziehen oder weil einige von ihnen Bildzeichen und damit nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind.

69      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer damit, dass sie das Wort „Continental“ als für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen hat, keinen Rechtsfehler begangen hat.

70      Deshalb ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund

71      Da sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2011, ReValue Immobilienberatung/HABM [ReValue], T‑487/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist der zweite vom Kläger vorgebrachte Klagegrund, nämlich der behauptete Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung, nicht mehr zu prüfen.

72      Außerdem fehlt nach ständiger Rechtsprechung einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteil ReValue, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Unter diesen Umständen kann der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 jedenfalls nicht durchgreifen.

74      Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

75      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Continental Bulldog Club Deutschland e.V. trägt die Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. April 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.