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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Dornbracht/Kommission

(Rechtssache T-386/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Einrede der Rechtswidrigkeit – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Rückwirkungsverbot)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H. Janssen, T. Kapp und M. Franz, dann Rechtsanwälte H. Janssen und T. Kapp)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und A. Antoniadis als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und F. Florindo Gijón)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und, hilfsweise, Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.