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Klage, eingereicht am 9. September 2010 - Villeroy et Boch/ Kommission

(Rechtssache T-382/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Villeroy et Boch (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Philippe und K. Blau-Hansen, und A. Villette, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft,

hilfsweise, die ihr mit dem angefochtenen Beschluss auferlegte Geldbuße entsprechend herabzusetzen

der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt, den in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (im Folgenden: EWR) ergangenen Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen betreffend ein Unternehmenskartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem französischen, dem italienischen, dem niederländischen und dem österreichischen Markt für Badezimmerausstattungen zur Absprache der Verkaufspreise und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen, teilweise für nichtig zu erklären.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

eine Verletzung von Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR durch die Einstufung der Zuwiderhandlung als einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung, da die Beklagte dadurch ihre Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung der individuellen Verhaltensweisen der Adressaten der angefochtenen Entscheidung verletzt habe;

eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die Beklagte in dem angefochtenen Beschluss die relevanten Märkte nicht hinreichend genau bestimmt habe;

einen nicht hinreichenden Nachweis ihrer Beteiligung an den Zuwiderhandlungen in Frankreich;

eine Verletzung des in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegten Grundsatzes nulla poena sine lege sowie des Grundsatzes der Angemessenheit der Strafe gegenüber dem Verstoß, der in Art. 49 Abs. 3 der Charta in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/20031 niedergelegt sei, da die Beklagte eine Geldbuße gesamtschuldnerisch der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft auferlegt habe;

eine fehlerhafte Berechnung des Bußgelds, da die Beklagte bei der Berechnung des Bußgelds Umsätze der Klägerin einbezogen habe, die keinen Bezug zu den erhobenen Vorwürfen aufwiesen;

eine Verletzung des Art. 41 der Charta, da die übermäßig lange Dauer des Verfahrens bei der Berechnung des Bußgelds nicht berücksichtigt worden sei;

eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Strafen sowie das Vorliegen von Beurteilungsfehlern bei der Berechnung des Bußgelds, da der Grundbetrag auf 15 % festgesetzt worden sei und der Endbetrag der Geldbuße die Obergrenze von 10 % ihres Gesamtumsatzes überschritten habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [Art. 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).