Language of document :

Klage, eingereicht am 13. September 2010 - ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission

(Rechtssache T-385/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: ArcelorMittal Wire France (Bourg-en-Bresse, Frankreich), ArcelorMittal Fontaine (Fontaine-L'Evêque, Belgien), ArcelorMittal Verderio Srl (Verderio Inferiore, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Calvet, O. Billard und M. Pittie)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 - Spannstahl insoweit für nichtig zu erklären, als dieser (i) in Art. 1 AMWF, AM Fontaine und AM Verderio für die Teilnahme an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung und/oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor unter Verstoß gegen die Art. 101 AEUV und 53 EWR-Abkommen vom 1. Januar 1984 bis zum 19. September 2002, vom 20. Dezember 1984 bis zum 19. September 2002 und vom 3. April 1995 bis zum 19. September 2002, mit einer Sanktion belegt; (ii) ihnen daher in ihrem Art. 2 die Zahlung von Geldbußen in einer Gesamthöhe von 276,58 Millionen Euro gegen die AMWF, davon 268,8 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit AM Fontaine und 72 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit AM Verderio auferlegt; (iii) ihnen in Art. 3 aufgibt, diese Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und künftig von allen Maßnahmen oder Verhaltensweisen, die unter (i) genannt sind, sowie von allen Maßnahmen oder Verhaltensweisen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung haben, abzusehen; und (iv) sie in Art. 4 als Adressaten nennt.

dass das Gericht hilfsweise im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Entscheidung abändert und die Höhe der gegen die drei Klägerinnen verhängten Geldbußen - die Beträge sind in Art. 2 genannt - sehr erheblich herabsetzt und

der Europäischen Kommission jedenfalls sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (im Folgenden: EWR) (Sache COMP/38344 - Spannstahl) betreffend eine Absprache auf dem europäischen Spannstahlmarkt zur Festsetzung der Preise, zur Aufteilung des Marktes und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen.

Die Klägerinnen machen eine Reihe von Klagegründen geltend:

Verletzung ihres Grundrechts auf ein unparteiisches Gericht und Verletzung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Kommission sowohl Ermittlungs- als auch Sanktionsbefugnisse ausübe;

Verletzung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/20031 sowie der Grundsätze der persönlichen Bestrafung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, da die Kommission ihnen Bußgelder auferlegt habe, deren Höhe offensichtlich die gesetzliche Obergrenze von 10 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes überschritten habe;

Mangel an Beweisen, die eine Verletzung der Art. 101 AEUV und 53 EWR für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum November 1992 belegten, oder zumindest unzureichende Begründung;

unzureichende Begründung sowie eine Verletzung der Leitlinien für die Berechnung der Höhe der Geldbußen2 und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die angefochtene Entscheidung Mängel aufweise, die dazu führten, dass sich die von der Kommission zur Berechnung der Bußgelder angewandten Methoden nicht nachvollziehen ließen;

unzureichende Begründung sowie offensichtliche Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler hinsichtlich der Erhöhung der AMWF und AM Fontaine auferlegten Geldbußen um 60 % wegen wiederholter Zuwiderhandlung und

unzureichende Begründung sowie Verletzung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da nur die Geldbußen der Klägerinnen um 20 % zum Zweck der Abschreckung erhöht worden seien, obwohl andere Teilnehmer an der Absprache sich in einer gleichartigen Situation befänden.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [Art. 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).