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Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Sanitec Europe/ Kommission

(Rechtssache T-381/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sanitec Europe Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: J. Killick, Barrister, I. Reynolds, Solicitor, Rechtsanwälte P. Lindfelt und K. Struckmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären,

festzustellen, dass sie nicht für wettbewerbswidriges Verhalten in Bezug auf Wasserhähne verantwortlich ist, und, falls erforderlich, die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin (oder ihre Tochtergesellschaften) hierfür verantwortlich macht,

daneben oder hilfsweise, die Höhe der Geldbuße herabzusetzen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen und

alle anderen Maßnahmen anzuordnen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles als angebracht erscheinen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen betreffend ein Unternehmenskartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem französischen, dem italienischen, dem niederländischen und dem österreichischen Markt für Badezimmerausstattungen zur Absprache der Verkaufspreise und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen, für nichtig zu erklären sowie, hilfsweise die ihr auferlegte Geldbuße herabzusetzen.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Erstens habe die Kommission die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht geprüft oder ermittelt und damit den wettbewerbswidrigen Zweck der behaupteten Verstöße nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, zu vermuten (oder auch festzustellen), dass Gespräche (i) zwischen Nicht-Wettbewerbern und (ii) über einen nichtwirtschaftlichen Preis, den kein Marktteilnehmer zahle, einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt hätten.

Zweitens habe die Kommission die Klägerin angesichts des ersten Klagegrundes und des Umstands, dass weder diese noch ihre Tochtergesellschaften Armaturen herstellten, zu Unrecht für einen Verstoß in Bezug auf Armaturen verantwortlich gemacht.

Außerdem habe die Kommission das Vorliegen des behaupteten Verstoßes nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, insbesondere da ihre Würdigung der Beweise in Bezug auf Frankreich, Italien sowie die Keramag Keramische Werke AG in Deutschland, für welche die Klägerin haftbar gemacht worden sei, fehlerhaft gewesen sei.

Viertens habe die Kommission kein Interesse an der Feststellung eines Verstoßes in den Niederlanden, der verjährt sei, nachgewiesen.

Darüber hinaus habe die Kommission (i) in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Einwände nicht hinreichend ausgeführt sowie (ii) einschlägige und möglicherweise entlastende Beweismittel nicht aufbewahrt und nicht offen gelegt. Diese Verfahrensfehler hätten ihre Verteidigungsrechte in nicht wiedergutzumachender Weise geschädigt.

Die Klägerin könne auch nicht als unmittelbar und individuell für die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 9 873 060 Euro haftbar gemacht werden. Sie selbst sei keines rechtswidrigen Verhaltens für schuldig befunden worden. Sie hafte lediglich als Muttergesellschaft und sei als solche nicht unmittelbar und individuell für eine Geldbuße haftbar. Außerdem sei die Möglichkeit einer unmittelbaren und individuellen Haftung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht dargelegt worden, was einen Verfahrensfehler darstelle, der eine Nichtigerklärung rechtfertige.

Außerdem sei die Klägerin zu Unrecht für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaft Keramag Keramische Werke AG gesamtschuldnerisch haftbar gemacht worden. Sie habe nicht alle Anteile der Keramag Keramische Werke AG im betreffenden Zeitraum besessen und sei weder in der Lage gewesen, einen bestimmenden Einfluss auf diese auszuüben, noch habe sie einen solchen ausgeübt.

Gleichzeitig sei die Untersuchung in diesem Fall selektiv und willkürlich gewesen, da viele Unternehmen, die angeblich an den vermeintlich illegalen Zusammenkünften oder Gesprächen teilgenommen hätten, nie verfolgt worden seien.

Schließlich sei die Geldbuße insbesondere angesichts der Tatsache, dass es an einer Umsetzung bzw. an Auswirkungen auf den Markt gefehlt habe, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig hoch. Die Klägerin beantragt daher, die Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV herabzusetzen.

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