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Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-384/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C (2010) 4147 der Kommission vom 30. Juni 2010 für nichtig zu erklären, mit der die finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds an folgenden Projekten (Projektgruppen) gekürzt wurde: "Wasserversorgung für Siedlungen im hydrografischen Becken des Río Guadiana: Kreis Andévalo" (2000.ES.16.C.PE.133), "Sanierung und Reinigung im Guadalquivir-Becken: Guadaira, Aljarafe und Nationale Schutzzonen des Guadalquivir" (2000.16.C.PE.066) sowie "Wasserversorgung für gemeindeübergreifende Systeme der Provinzen Granada und Málaga" (2002.ES.16.C.PE.061);

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission gewährte im Rahmen des Kohäsionsfonds finanzielle Beteiligungen an verschiedenen Projekten, nämlich an der "Wasserversorgung für Siedlungen im hydrografischen Becken des Río Guadiana: Kreis Andévalo" (2000.ES.16.C.PE.133) (Beschluss C [2001] 4113 vom 18. Dezember 2001), der "Sanierung und Reinigung im Guadalquivir-Becken: Guadaira, Aljarafe und Nationale Schutzzonen des Guadalquivir" (2000.16.C.PE.066) (Entscheidung C [2000] 4316 vom 29. Dezember 2000) und der "Wasserversorgung für gemeindeübergreifende Systeme der Provinzen Granada und Málaga" (2002.ES.16.C.PE.061) (Entscheidung C [2002] 4689 vom 24. Dezember 2002).

Diese Projekte waren durch verschiedene Werkverträge umzusetzen.

Mit der angefochtenen Entscheidung wird die ursprünglich vom Kohäsionsfonds gewährte finanzielle Beteiligung im Wege der entsprechenden Finanzkorrekturen gekürzt.

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

1.    Verstoß gegen Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1994/11641, da

eine Finanzkorrektur wegen Verstoßes gegen Richtlinien der EU über die öffentliche Auftragsvergabe zu Verträgen, die nicht unter diese Richtlinien fielen, vorgenommen werde und

eine Finanzkorrektur wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht vorgenommen werde, der nicht vorliege, da kein Fall einer rechtswidrigen Aufteilung des Gegenstands der Verträge vorliege,

2.    hilfsweise, Verstoß gegen die erwähnte Verordnung, da, was die Erfahrung oder den durchschnittlichen Preis anbelange, kein Verstoß gegen die Richtlinie 93/37/EWG über die öffentliche Auftragsvergabe vorliege,

3.    ebenfalls hilfsweise, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds.