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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 21. April 2004

in der Rechtssache T-313/01, R. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Soziale Sicherheit - Ablehnung der vorherigen Genehmigung eines chirurgischen Eingriffs - Mit dem von der Verwaltung der Operation zugeschriebenen ausschließlich ästhetischen Charakter begründete Ablehnung - Verstoß gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Regelung)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

In der Rechtssache T-313/01, R., Beamtin der Kommission, wohnhaft in Brüssel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Tagaras, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und L. Lozano Palacios im Beistand von Rechtsanwalt P. Anestis), wegen Aufhebung der Ablehnung der vorherigen Genehmigung eines chirurgischen Eingriffs und Ersatzes der Kosten für die streitige Operation, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras - Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat - am 21. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Entscheidung vom 22. Mai 2001, mit der der Antrag der Klägerin auf vorherige Genehmigung abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.    Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin 85 % der Kosten des chirurgischen Eingriffs zu erstatten, den der Chirurg der Klägerin in seiner Verschreibung vom 16. Mai 2001 verordnet hat.

3.    Die Parteien bestimmen einvernehmlich den der Klägerin zu erstattenden Betrag der Kosten der gemäß der Verschreibung durchgeführten Operation und teilen dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils den vereinbarten Betrag mit.

4.    Mangels Einigung teilen die Parteien dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils ihre bezifferten Anträge bezüglich des zu erstattenden Betrages mit.

5.    Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des medizinischen Gutachtens bleibt vorbehalten.

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1 - ABl. C 44 vom 16.2.2002.