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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Krakowa – Nowej Huty w Krakowie (Polen), eingereicht am 18. Dezember 2020 – KL/X sp. z o.o.

(Rechtssache C-715/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Krakowa – Nowej Huty w Krakowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KL

Beklagte: X sp. z o.o.

Vorlagefragen

Sind Art. 1 der Richtlinie 99/70/EG1 des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und die Paragrafen 1 und 4 der o. g. Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts entgegenstehen, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur schriftlichen Begründung einer Kündigung nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen vorsieht und damit die Rechtmäßigkeit des Kündigungsgrundes bei unbefristeten Verträgen der gerichtlichen Kontrolle unterwirft, zugleich aber bei befristeten Arbeitsverträgen eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers (d. h. zur Angabe des Kündigungsgrundes) nicht vorsieht (so dass nur die Frage, ob die Kündigung mit den Vorschriften über die Kündigung von Verträgen vereinbar ist, der gerichtlichen Kontrolle unterliegt)?

Können sich die Parteien in Gerichtsverfahren, in denen auf beiden Seiten des Rechtsstreits private Parteien auftreten, auf Paragraf 4 der o. g. Rahmenvereinbarung und den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) berufen, und haben die o. g. Bestimmungen somit horizontale Wirkung?

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1 (ABl. 1999, L 175, S. 43).