Language of document : ECLI:EU:C:2022:862

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. November 2022(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Von einer öffentlichen Einrichtung gewährte öffentliche Garantie – Kredite zugunsten dreier Fußballvereine der Autonomen Gemeinschaft Valencia (FC Valencia, FC Hércules und FC Elche) – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Nichtigerklärung des Beschlusses, soweit er den FC Valencia betrifft – Begriff ‚Vorteil‘ – Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils – Garantiemitteilung – Auslegung – Der Europäischen Kommission obliegende Sorgfaltspflicht – Beweislast – Verfälschung“

In der Rechtssache C‑211/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Mai 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo, P. Němečková und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Valencia Club de Fútbol SAD mit Sitz in Valencia (Spanien), vertreten durch G. Cabrera López, J. R. García-Gallardo Gil-Fournier und D. López Rus, Abogados,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer sowie der Richter P. G. Xuereb und A. Kumin und der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. April 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T‑732/16, EU:T:2020:98), mit dem es den Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12) (im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat, soweit er Valencia Club de Fútbol SAD (im Folgenden: FC Valencia) betrifft.

 Rechtlicher Rahmen

2        Nr. 2.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Garantiemitteilung) lautet:

„Beihilfebegünstigter ist in der Regel der Kreditnehmer. Wie unter Nummer 2.1 dargelegt, sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Muss der Kreditnehmer keine Prämie oder nur eine niedrige Prämie zahlen, so wird ihm ein Vorteil verschafft. Im Vergleich zu einem Szenario ohne Garantie versetzt ihn die staatliche Garantie in die Lage, Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Üblicherweise erhält der Kreditnehmer aufgrund der staatlichen Garantie einen niedrigeren Zinssatz, und/oder er braucht weniger Sicherheiten zu leisten. In einigen Fällen würde der Kreditnehmer ohne eine staatliche Garantie überhaupt kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. Staatliche Garantien können somit den Aufbau neuer Unternehmen erleichtern und bestimmte Unternehmen in die Lage versetzen, Gelder aufzunehmen, um ihren Geschäftsbereich auszuweiten. Ebenso können sie einem mit Zahlungsschwierigkeiten konfrontierten Unternehmen helfen, weiter im Geschäft zu bleiben, anstatt umstrukturiert oder aufgelöst zu werden, wodurch möglicherweise der Wettbewerb verzerrt wird.“

3        In Nr. 3.1 der Mitteilung über Garantien heißt es:

„Verschafft eine einzelne staatliche Garantie oder eine vom Staat erlassene Garantieregelung einem Unternehmen keinen Vorteil, so handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe.

Der Gerichtshof hat … bestätigt, dass sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob eine Garantie oder eine Garantieregelung einen Vorteil verschafft, auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stützen muss. Somit ist zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten ein begünstigtes Unternehmen tatsächlich hat, sich entsprechende Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. Es handelt sich nicht um eine staatliche Beihilfe, wenn neues Kapital unter Bedingungen zugeführt würde, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber akzeptabel wären …“

4        In Nr. 3.2 Buchst. a und d dieser Mitteilung wird ausgeführt:

„Im Falle einer einzelnen staatlichen Garantie reicht es nach Auffassung der Kommission aus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen:

a)      Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten.

Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sollte die Definition in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten … zugrunde gelegt werden. …

d)      Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt.

Wie unter Nummer 2.1 dargelegt, sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie für den garantierten bzw. rückgarantierten Betrag vergütet werden. Wird für die Garantie ein Entgelt gezahlt, das mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspricht, so umfasst die Garantie keine staatliche Beihilfe.

Lässt sich auf den Finanzmärkten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab finden, so sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen.

Zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts ist in beiden Fällen den Merkmalen der Garantie und des Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kreditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Geschäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen und andere wirtschaftliche Faktoren. Diese Analyse sollte es ermöglichen, den Kreditnehmer in eine bestimmte Risikoklasse einzuordnen. Diese Klassifizierung kann von einer international anerkannten Rating-Agentur bereitgestellt werden oder gegebenenfalls anhand interner Ratings der kreditgebenden Bank vorgenommen werden. Die Kommission weist auf den Zusammenhang zwischen Rating und Ausfallquote hin, den internationale Finanzinstitutionen herstellen, deren Arbeiten auch öffentlich zugänglich sind … Zur Prüfung der Frage, ob die Prämie marktkonform ist, kann der Mitgliedstaat die Entgelte, die ähnlich eingestufte Unternehmen auf dem Markt zahlen, zum Vergleich heranziehen.

Die Kommission wird somit nicht akzeptieren, dass die Garantieprämie auf einen einheitlichen Prozentsatz festgesetzt wird, von dem geltend gemacht wird, dass er einem allgemeinen Branchenstandard entspricht.“

5        Nr. 3.6 dieser Mitteilung bestimmt:

„Sind die unter den Punkten 3.2 bis 3.5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die entsprechende Garantie oder Garantieregelung nicht automatisch als staatliche Beihilfe zu werten. Bestehen Zweifel, ob eine geplante Garantie oder Garantieregelung eine staatliche Beihilfe darstellt, so sollte sie bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden.“

6        In Nr. 4.1 dieser Mitteilung heißt es:

„Steht eine Einzelgarantie oder eine Garantieregelung nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang, so wird davon ausgegangen, dass sie eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Daher muss das Beihilfeelement berechnet werden, um prüfen zu können, ob die Beihilfe aufgrund bestimmter Freistellungsbestimmungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die einzeln … gewährte Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme.

Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Garantie trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung:

a)      Im Falle von Einzelgarantien, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet. … (Näheres siehe Nummer 3.2 Buchstabe a).

Die Kommission stellt fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde. Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme.

d)      Ob die besonderen Merkmale der Garantie und des Kredits … bei der Ermittlung der marktüblichen Garantieprämie, die mit der tatsächlich gezahlten Prämie verglichen wird, um das Beihilfeelement zu berechnen, berücksichtigt wurden (Näheres siehe Nummer 3.2 Buchstabe d).“

7        Nr. 4.2 dieser Mitteilung sieht vor:

„Im Falle einer Einzelgarantie entspricht das Bar-Subventionsäquivalent der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt.

Werden auf dem Markt keine Garantien für die betreffende Art von Transaktionen gewährt, so kann kein marktübliches Entgelt für die Garantie herangezogen werden. In diesem Fall ist das Beihilfeelement in der gleichen Weise zu berechnen wie das Subventionsäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens, nämlich als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, der für das betreffende Unternehmen ohne die Garantie gegolten hätte, und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen. Kann kein marktüblicher Zinssatz herangezogen werden und möchte der Mitgliedstaat den Referenzsatz als Ersatzgröße anwenden, so betont die Kommission, dass für die Berechnung der Beihilfeintensität einer Einzelgarantie die Mitteilung über die Referenzsätze … gilt. Somit ist der Zuschlag gebührend zu berücksichtigen, um den der Ausgangszinssatz zu erhöhen ist, damit dem mit dem garantierten Geschäft verbundenen Risikoprofil, dem Garantienehmer und der geleisteten Sicherheit Rechnung getragen wird.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

8        Der FC Valencia ist ein Profifußballverein mit Sitz in Valencia (Spanien). Die Fundación Valencia (Stiftung Valencia, im Folgenden: FV) ist eine nicht kommerzielle Organisation mit dem grundlegenden Ziel des Erhalts, der Verbreitung und Förderung der sportlichen, kulturellen und sozialen Aspekte des FC Valencia sowie der Beziehungen zu seinen Anhängern.

9        Am 5. November 2009 gewährte das Instituto Valenciano de Finanzas (Finanzinstitut Valencia, im Folgenden: IVF), das Finanzinstitut der Generalitat Valenciana (Regionalregierung von Valencia, Spanien), der FV eine Bürgschaft für ein Bankdarlehen der Bank Bancaja in Höhe von 75 Mio. Euro, mit dessen Hilfe sie 70,6 % der Aktien des FC Valencia erwarb.

10      Die Bürgschaft deckte 100 % des Darlehensbetrags plus Zinsen und die Transaktionskosten. Als Gegenleistung musste die FV dem IVF eine jährliche Haftungsprovision in Höhe von 0,5 % zahlen. Als Rückbürgschaft erhielt das IVF ein zweitrangiges Pfandrecht über die von der FV erworbenen Aktien des FC Valencia. Die Laufzeit des zugrunde liegenden Darlehens betrug sechs Jahre. Der Zinssatz für das verbürgte Darlehen betrug zunächst 6 % im ersten Jahr und dann die „Euro Interbank Offered Rate“ (Euribor) über ein Jahr plus einer Marge von 3,5 % mit einem Mindestzinssatz von 6 %. Außerdem wurde eine Bereitstellungsprovision von 1 % festgesetzt. Der Zahlungsplan sah Zinszahlungen ab August 2010 vor, wohingegen für das Darlehenskapital eine Rückzahlung in zwei Tranchen in Höhe von jeweils 37,5 Mio. Euro am 26. August 2014 und am 26. August 2015 vereinbart wurde. Die Finanzierung der Rückzahlung des verbürgten Darlehens (Kapital und Zinsen) sollte über den Verkauf der von der FV erworbenen Aktien des FC Valencia erfolgen.

11      Am 10. November 2010 stockte das IVF seine Bürgschaft zugunsten der FV um 6 Mio. Euro auf. Zweck dieser Aufstockung der Bürgschaft war eine Erhöhung des bestehenden Darlehens der Bancaja um denselben Betrag mit der Absicht, die Zahlung des Kapitals, der Zinsen und der Kosten der Nichtbezahlung der Zinsen des verbürgten Darlehens am 26. August 2010 zu ermöglichen (im Folgenden: Maßnahme 4).

12      Nachdem die Kommission darüber informiert worden war, dass die Generalitat Valenciana staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften für Bankdarlehen zugunsten der Elche Club de Fútbol SAD, der Hércules Club de Fútbol SAD und des FC Valencia gewährt haben solle, forderte sie das Königreich Spanien am 8. April 2013 auf, zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Das Königreich Spanien antwortete am 27. Mai und am 3. Juni 2013.

13      Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 unterrichtete die Kommission das Königreich Spanien über ihren Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Mit diesem Beschluss forderte sie die Beteiligten auf, ihre Stellungnahme abzugeben, und führte u. a. in den Erwägungsgründen 27 bis 29 und 51 dieses Beschlusses aus:

„(27)      Vorliegend weiß die Kommission nicht, was der Referenzwert für die vergleichbare Haftungsprovision ist, die auf dem Finanzmarkt für Garantien angeboten werden könnte, die der vom IVF gewährten vergleichbar ist. Allerdings scheint die Haftungsprovision von 0,5 % pro Jahr für den Erwerb von Aktien des FC Valencia … auf den ersten Blick nicht das Ausfallrisiko der garantierten Kredite widerzuspiegeln, da der FC Valencia … zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Garantien in Schwierigkeiten gewesen zu sein schein[t]. …

(28)      Die Kommission weist auch darauf hin, dass die Garantien Unternehmen gewährt werden, die sich offenbar in Schwierigkeiten befinden, und darüber hinaus 100 % der garantierten Beträge abdecken. Dies deutet darauf hin, dass die Marktteilnehmer nicht bereit sind, das Insolvenzrisiko der Empfänger zu tragen. Die Kommission bezweifelt daher, dass die Empfänger die in Rede stehenden Garantien zu diesem Preis und unter diesen Bedingungen auf dem Markt erhalten können. Die Kommission bezweifelt ferner, dass ein Finanzinstitut ohne die öffentliche Garantie bereit wäre, den Empfängern ein Darlehen welcher Art auch immer zu gewähren.

(29)      Nach alledem ist die Kommission daher in diesem Stadium der Auffassung, dass die vom Staat 2008, 2010 und 2011 gewährten Garantien den Unternehmen, die diese Darlehen erhalten haben, einen Vorteil verschafft haben. …

(51)      Die Kommission bezweifelt, dass das IVF die in Rede stehenden Garantien nach Marktkriterien gewährt hat, insbesondere nachdem sie die finanzielle Situation und die Aussicht auf Bestandsfähigkeit der Unternehmen, die die Kredite im Ergebnis erhalten haben, geprüft hat. …“

14      Aus den Erwägungsgründen 2 bis 5 des streitigen Beschlusses geht hervor, dass die Kommission im förmlichen Prüfverfahren zum einen in den Jahren 2013 bis 2016 Stellungnahmen, Auskünfte, weitere Angaben und ergänzende Erläuterungen u. a. des Königreichs Spanien, des IVF, der FV und des FC Valencia erhielt und dass sich zum anderen am 29. Januar 2015 die Dienststellen der Kommission, die spanischen Behörden, Vertreter des IVF und Vertreter des FC Valencia in Brüssel trafen.

15      Mit dem streitigen Beschluss stellte die Kommission u. a. fest, dass die Maßnahmen 1 und 4 rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen in Höhe von 19 193 000 Euro bzw. 1 188 000 Euro darstellten, und gab dem Königreich Spanien auf, diese Beihilfen sofort und in wirksamer Weise zurückzufordern.

16      In Abschnitt 7.1 („Vorliegen einer staatlichen Beihilfe“) dieses Beschlusses führte die Kommission u. a. aus:

„…

(77)      … [D]er FC Valencia [war] ab Juni 2007 und zum Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahmen 1 und 4 nach Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 in Schwierigkeiten …

(80)      Gleichzeitig [weis]t die Kommission [darauf hi]n, dass sich der FC Valencia … in den Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Anwendung der untersuchten Maßnahmen nach der Definition in Absatz 2.2 und Absatz 4.1 Buchstabe a der Garantiemitteilung … nicht in Schwierigkeiten befunden ha[t].

(82)      … Angesichts der o. g. Punkte geht die Kommission davon aus, dass der FC Valencia sich zum Zeitpunkt der Erwägung der Maßnahmen 1 und 4 in Schwierigkeiten befand.

(83)      Die Schlussfolgerung der Kommission lautet, dass man davon ausgehen k[ann], dass die Kreditwürdigkeit der drei Vereine angesichts ihrer finanziellen Schwierigkeiten vor der Anwendung der Maßnahmen mit dem Rating CCC zu beurteilen [ist] …

(85)      Was das Element der Beihilfe der Maßnahmen angeht, die alle Bürgschaften der öffentlichen Hand darstellten, berücksichtigt die Kommission Abschnitt 2.2 und 3.2 der Garantiemitteilung … Diese Mitteilung legt fest, dass die Erfüllung festgelegter Bedingungen für die Kommission ausreichen kann, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu verwerfen. Dazu gehört beispielsweise, dass der Kreditnehmer sich nicht in Schwierigkeiten befindet … und dass die Bürgschaft nicht mehr als 80 % des Darlehens oder der anhängigen finanziellen Verbindlichkeit beträgt. Wenn der Kreditnehmer aber für die Bürgschaft keinen Preis bezahlt, der das Risiko ausgleicht, dann erhält er dadurch einen Vorteil. Wenn der Kreditnehmer außerdem ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, dann würde er ohne die Bürgschaft der öffentlichen Hand kein kreditwilliges Finanzinstitut finden.

(86)      Diesbezüglich zeigt die Kommission sich nicht einverstanden mit der Behauptung des Landes Spanien, dass die Bedingungen der Garantiemitteilung … erfüllt seien. Unter Anwendung dieser Kriterien auf diesen konkreten Fall schließt die Kommission wie folgt:

a)      Der FC Valencia … [befand] sich in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgründe 70 bis 82), als die Maßnahmen 1 … und 4 erwogen wurden.

c)      Man kann nicht davon ausgehen, dass die Haftungsprovision von 0,5 % und 1 % im Jahr für die untersuchten Bürgschaften das Risiko des Zahlungsverzugs für die verbürgten Darlehen widerspiegel[t], wenn man die Schwierigkeiten des FC Valencia … bedenkt, und insbesondere das ungünstige Schulden-Kapital-Verhältnis … oder die Tatsache, dass das Nettovermögen [des Vereins] zum Zeitpunkt der Anwendung der fraglichen Maßnahmen negativ war.

(87)      Die Kommission schließt aus den obigen Punkten, dass die Maßnahmen 1 … und 4 nicht den in der Garantiemitteilung … festgesetzten Voraussetzungen entsprechen, dass nämlich die Empfänger die untersuchten Maßnahmen nicht zu Marktkonditionen erhalten haben, und vor allem, dass diese Maßnahmen für die Empfänger einen ungerechtfertigten Vorteil bedeuteten.

…“

17      In Abschnitt 7.2 („Quantifizierung der Beihilfe“) stellt die Kommission im 93. Erwägungsgrund u. a. fest:

„Gemäß Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung … geht die Kommission davon aus, dass bei jeder einzelnen Bürgschaft die Beihilfehöhe der Zuschusskomponente der Bürgschaft entspricht, d. h. der entsprechenden Differenz zwischen dem tatsächlich dank der staatlichen Beihilfe anwendbaren Zinssatz für das Darlehen plus Haftungsprovision einerseits und dem Zinssatz, der auf das Darlehen ohne staatliche Beihilfe anwendbar gewesen wäre. Die Kommission stellt fest, dass die begrenzte Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt als Referenzwert keinen signifikanten Vergleich zulässt. Folglich zog die Kommission den geltenden Referenzsatz heran, … der angesichts der Schwierigkeiten der drei Fußballvereine und des äußerst geringen Werts der Bürgschaften für die Darlehen 1 000 Basispunkten entspricht, plus 124-149 Basispunkten als Referenzsatz für Spanien zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahmen. Tatsächlich wurde jedes Darlehen mit Hilfe angekaufter Aktien der Vereine als Pfand gesichert. Dennoch befanden sich die Vereine in Schwierigkeiten, d. h., ihre Aktivitäten brachten Verluste, und es gab keinen zuverlässigen Rentabilitätsplan, der gezeigt hätte, dass diese Aktivitäten den Aktionären Vorteile hätten bringen können. Folglich wurden die Verluste der Vereine in den Wert der eigenen Aktien der Vereine eingerechnet, so dass der Wert dieser Aktien als Garantien für die Darlehen praktisch nichtig war. Nach den Berechnungen der Kommission betrug die Summe der untersuchten Maßnahmen 20,381 Mio. EUR im Falle des FC Valencia (19,193 Mio. EUR aus Maßnahme 1 plus 1,188 Mio. EUR aus Maßnahme 4) … Die Berechnungen der Kommission lauten:

a)      Zu Maßnahme 1: Der angewandte Zinssatz (6,5 %) leitet sich vom marktüblichen Zinssatz ab (11,45 %), d. h. 1 000 Basispunkte für den FC Valencia plus 145 Basispunkte als Basissatz für Spanien im November 2009 … Das Ergebnis wird mit dem Darlehensbetrag multipliziert (75 Mio. EUR) sowie mit der realen Darlehensdauer (5,17 Jahre). Das Endergebnis beträgt 19,193 Mio. EUR.

d)      Zu Maßnahme 4: Der angewandte Zinssatz (6,5 %) leitet sich vom marktüblichen Zinssatz ab (11,45 %), d. h. 1 000 Basispunkte für den FC Valencia plus 145 Basispunkte als Basissatz für Spanien im November 2010 … Das Ergebnis wird mit dem Darlehensbetrag multipliziert (6 Mio. EUR) sowie mit der realen Darlehensdauer (4 Jahre). Das Endergebnis beträgt 1,188 Mio. EUR.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18      Mit Klageschrift, die am 20. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der FC Valencia Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

19      Zur Stützung dieser Klage machte der FC Valencia acht Klagegründe geltend, wobei mit dem ersten und dem dritten offensichtlichen Beurteilungsfehler die Feststellung eines Vorteils bzw. die Berechnung der Höhe der Beihilfe gerügt wurden.

20      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dem ersten und dem dritten Klagegrund stattgegeben und daher den streitigen Beschluss in Bezug auf die Maßnahmen 1 und 4 aufgehoben.

 Anträge der Parteien

21      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil in Bezug auf die Maßnahme 1 aufzuheben;

–        die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        die Kostenentscheidung vorzubehalten.

22      Der FC Valencia und das Königreich Spanien beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

23      Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Vorteil“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in den Rn. 124 bis 138 des angefochtenen Urteils rügt. Diese ergebe sich aus der fehlerhaften Auslegung des streitigen Beschlusses und der Garantiemitteilung, aus einer Verkennung der Grenzen ihrer Beweislast und ihrer Sorgfaltspflicht und aus einer Verfälschung der Tatsachen.

24      Der FC Valencia bestreitet u. a. die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

25      Der FC Valencia ist erstens der Auffassung, dass die Kommission außer der allgemeinen Erwähnung der Rn. 124 bis 138 des angefochtenen Urteils nicht mit der erforderlichen Genauigkeit die Randnummern dieses Urteils benenne, die sie beanstande.

26      Zweitens wiederhole die Kommission lediglich ihre eigenen vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente bezüglich der Begründungspflicht, der sie unterliege, so dass sie durch die Anregung einer erneuten Prüfung der Tatsachen nur versuche, eine erneute Prüfung der Klage zu erreichen.

27      Drittens stelle die Garantiemitteilung kein Instrument des positiven Unionsrechts dar, so dass ein etwaiger Verstoß gegen sie nicht als „Rechtsfrage“ im Sinne von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingestuft werden könne, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels prüfen könne.

28      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

29      Aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, nicht diesem Erfordernis. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 24. März 2022, Hermann Albers/Kommission, C‑656/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:222, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall hat die Kommission entgegen dem Vorbringen des FC Valencia erstens die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils genau bezeichnet und im Einzelnen die rechtlichen Argumente dargelegt, die ihren Antrag auf Aufhebung dieses Urteils speziell stützen.

31      Zweitens wiederholt die Kommission auch nicht lediglich die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente, sondern beanstandet speziell die Auslegung oder die Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht.

32      Wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet, können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 24. März 2022, Hermann Albers/Kommission, C‑656/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:222, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Drittens kann entgegen dem Vorbringen des FC Valencia die Frage, ob das Gericht bei der Prüfung, ob sich die Kommission an die Garantiemitteilung gehalten hat oder nicht, einen Rechtsfehler begangen hat, Rechtsfragen im Sinne von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufwerfen, die der Gerichtshof dann im Rahmen eines Rechtsmittels prüfen kann.

34      Nach ständiger Rechtsprechung erfordert nämlich die Prüfung, die die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers vorzunehmen hat, dass eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung vorgenommen wird (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), in deren Rahmen die Kommission über einen weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung eines solchen Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteile vom 2. Dezember 2010, Holland Malt/Kommission, C‑464/09 P, EU:C:2010:733, Rn. 46, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Folglich ist die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmenregelungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des AEU-Vertrags abweichen und ihre Anwendung nicht gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung verstößt (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Wie insbesondere aus den Nrn. 3.1 und 4.1 der Garantiemitteilung hervorgeht, enthält diese von der Kommission angekündigte Verhaltensnormen u. a. zur Ausübung ihres Ermessens, wenn sie in Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers wirtschaftliche Gesamtbetrachtungen vornimmt.

38      Folglich ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zulässig.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

39      Als Erstes macht die Kommission geltend, dass das Gericht den streitigen Beschluss fehlerhaft ausgelegt habe, als es in Rn. 138 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission die Auffassung vertreten habe, für die in Rede stehende Garantieprämie gebe es keinen Marktpreis. Sie habe nämlich im 93. Erwägungsgrund unter Buchst. a des streitigen Beschlusses den marktüblichen Zinssatz angegeben, den sie mit 11,45 % angesetzt habe, nachdem sie zunächst die Situation des FC Valencia zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft analysiert habe, sodann die Auffassung vertreten habe, dass die Kreditwürdigkeit des Vereins mit CCC bewertet werde, und schließlich die Merkmale der in Rede stehenden Bürgschaft geprüft habe.

40      Die fehlerhafte Auslegung des streitigen Beschlusses durch das Gericht stütze sich hauptsächlich auf die in den Rn. 124 bis 130 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen des Gerichts.

41      Insbesondere habe das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils bei der Auslegung des 85. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses nicht die Tatsache berücksichtigt, dass die Kommission hauptsächlich den Preis in Frage gestellt habe, zu dem die Bürgschaft erteilt worden sei, und nicht die Möglichkeit, eine Bürgschaft oder ein Darlehen auf dem Markt zu erhalten, was durch die nachfolgende Argumentation bestätigt werde, die darauf beruhe, dass der bezahlte Preis unzureichend sei. In Rn. 125 des angefochtenen Urteils habe das Gericht in Anbetracht des Inhalts von Buchst. a des 93. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses unzutreffend die Auffassung vertreten, dass die Kommission nicht angegeben habe, anhand welches Marktpreises sie die in Rede stehende Prämie bewertet habe.

42      In Rn. 126 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zum einen Abzüge vorgenommen, die auf seine fehlerhafte Beurteilung in den Rn. 124 und 125 dieses Urteils gestützt gewesen seien, wonach die Kommission keinen Marktpreis ermittelt habe, mit dem sich die fragliche Prämie habe vergleichen lassen. Zum anderen habe es unzutreffend ausgeführt, dass die Kommission nicht alle maßgeblichen Merkmale der Bürgschaft und des zugrunde liegenden Darlehens, insbesondere die vom Kreditnehmer geleisteten Sicherheiten, geprüft habe. Die Kommission habe sich nämlich im 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses für die Ermittlung des Marktpreises der Bürgschaft auf diese Merkmale und Sicherheiten gestützt.

43      Als Zweites trägt die Kommission vor, dass das Gericht die Garantiemitteilung falsch ausgelegt habe. Dadurch, dass das Gericht in den Rn. 132 bis 134 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, die Kommission habe angenommen, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten hätte verbürgen können, dass die Garantiemitteilung keine allgemeine Vermutung dieser Art vorsehe und dass die Kommission daher diese Mitteilung falsch angewendet und gegen ihre Pflicht verstoßen habe, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermögliche, festzustellen, ob die Klägerin derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte, habe das Gericht in seiner Argumentation folgende Fehler begangen:

–        Es habe fälschlicherweise unterstellt, dass die Kommission das Vorliegen eines Marktpreises für eine Bürgschaft wie die im vorliegenden Fall geprüfte ausgeschlossen habe.

–        Das Gericht habe irrigerweise angenommen, die Bezugnahme auf die Referenzsätze sei einer Vermutung gleichzustellen, obwohl die Kommission im Detail erläutert habe, dass die Verwendung dieser Sätze wesentlicher Bestandteil einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung eines Indikators für ein marktübliches Entgelt für die Bürgschaft sei.

–        Es habe die Garantiemitteilung dahin falsch ausgelegt, dass sie eine strenge Rangfolge zwischen den marktbezogenen Methoden und den Referenzmethoden vorsehe, obwohl diese Mitteilung keine solche Rangfolge festlege und diese beiden Methoden darauf ausgerichtet seien, das marktübliche Entgelt für eine Garantie zu bestimmen, und auf Marktdaten beruhten.

–        Es habe irrigerweise angenommen, dass die Kommission durch die Verwendung des Referenzsatzes gegen ihre Pflicht verstoßen habe, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermögliche, festzustellen, ob der FC Valencia derartige Erleichterungen nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte. Denn dieser Referenzsatz komme im Zusammenhang mit einer detaillierten Prüfung der Lage des begünstigten Unternehmens und der Merkmale der Bürgschaft und des zugrunde liegenden Darlehens zur Anwendung. Diese Prüfung habe das Gericht außerdem in den Rn. 62 bis 105 des angefochtenen Urteils dargestellt.

–        Es habe durch die Prüfung in den Rn. 132 bis 134 des angefochtenen Urteils selbst gegen die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an eine Gesamtwürdigung verstoßen, indem es der Suche nach rein hypothetischen und sehr unwahrscheinlichen Transaktionen eine entscheidende Bedeutung beigemessen habe, deren Relevanz in einer Situation, in der die von der Kommission auf der Grundlage objektiver Schlüsselelemente durchgeführte Gesamtwürdigung eindeutig zeige, dass die in Rede stehende Bürgschaft nicht zu einem Marktpreis gewährt worden sei, nicht offenkundig sei.

44      Jedenfalls macht die Kommission geltend, dass sie dadurch, dass sie den Referenzsatz gemäß Nr. 4.2 der Garantiemitteilung berechnet habe, den Marktpreis des in Rede stehenden Finanzierungsgeschäfts ermittelt habe. Ebenso habe sie dadurch eine Gesamtwürdigung des Vorteils vorgenommen, dass sie die Situation des FC Valencia zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft und der Bewertung seiner Kreditwürdigkeit mit der Note CCC sowie die Merkmale der fraglichen Bürgschaft berücksichtigt habe.

45      Als Drittes ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht ihr übermäßige Sorgfaltspflichten und eine übermäßige Beweislast auferlegt habe, als es in den Rn. 131 bis 138 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission nicht hinreichend untersucht habe, ob es eine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten gebe, und davon ausgegangen sei, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde und es kein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit gebe. Insbesondere habe das Gericht in Rn. 137 des angefochtenen Urteils irrigerweise die Auffassung vertreten, dass die Kommission die Pflicht gehabt habe, vom betreffenden Mitgliedstaat oder aus anderen Quellen Informationen darüber anzufordern, ob es Kredite gebe, die mit dem dem streitigen Geschäft zugrunde liegenden Kredit vergleichbar seien.

46      Die Kommission trägt vor, dass sie in den Erwägungsgründen 27 bis 29, 50 und 51 des Eröffnungsbeschlusses festgestellt habe, dass der FC Valencia ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, dass eine Reihe von Parametern darauf hindeuteten, dass die für die Bürgschaft gezahlte Prämie nicht marktkonform gewesen sei, und nichts darauf hindeute, dass es ähnliche Transaktionen auf dem Markt gegeben habe. Sie habe so ihre Zweifel am Vorliegen vergleichbarer Garantien auf dem Finanzmarkt zum Ausdruck gebracht, die als Referenzwert dienen könnten, und habe ausgeführt, dass die Marktteilnehmer offenbar nicht bereit seien, das Insolvenzrisiko der Empfänger zu tragen. In diesem Beschluss habe sie das Königreich Spanien und die Beteiligten auch aufgefordert, hierzu Erklärungen abzugeben, und das Königreich Spanien aufgefordert, alle für die Beurteilung der Beihilfe relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.

47      In ihren Erklärungen habe die FV ausgeführt, dass sie nicht wisse, ob es ähnliche vergleichbare Garantien auf dem Markt gebe, die als Referenz für die Garantieprämie dienen könnten.

48      Da die Kommission im Eröffnungsbeschluss eine auf die Schwierigkeiten des FC Valencia und auf die Merkmale der in Rede stehenden Bürgschaft gestützte Argumentation dargelegt habe und nichts dafür spreche, dass es auf dem Markt ähnliche Transaktionen gegeben habe, was von den Beteiligten bestätigt worden sei, sei sie daher der ihr obliegenden Beweislast nachgekommen. Ihre Sorgfaltspflicht bedeute nicht, dass sie Umstände ermitteln müsse, deren Vorliegen unwahrscheinlich oder rein hypothetisch sei. Ein im Eröffnungsbeschluss enthaltenes Ersuchen sei ausreichend, um vom Mitgliedstaat und den Beteiligten Hinweise auf ähnliche Transaktionen, sofern solche existierten, zu erhalten.

49      Nach Ansicht der Kommission obliegt es grundsätzlich dem Mitgliedstaat, der geltend macht, sich wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer verhalten zu haben, zu prüfen, ob es ähnliche Transaktionen auf dem Markt gebe. Die Behörden und die durch die Maßnahme Begünstigten seien besser in der Lage als die Kommission, das Vorliegen entsprechender Transaktionen darzutun. Im Übrigen könne von der Kommission nicht verlangt werden, negative Beweise zu erbringen. Das angefochtene Urteil störe somit das delikate Gleichgewicht, das sich aus dem förmlichen Prüfverfahren ergebe und das Bedingung für seine Durchführbarkeit sei.

50      Das angefochtene Urteil verstoße außerdem gegen die Rechtsprechung, die sich u. a. aus dem Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 60), ergebe, wonach der Kommission nicht vorgeworfen werden könne, etwaige tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt zu haben, die ihr während des Verwaltungsverfahrens hätten vorgelegt werden können, aber nicht vorgelegt worden seien, da die Kommission nicht die Pflicht habe, von Amts wegen Mutmaßungen dazu anzustellen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können. Sie könne sich nämlich auf eine kohärente Gesamtheit zuverlässig erscheinender Faktoren stützen und verfüge für die komplexe Beurteilung der normalen Höhe einer Bürgschaft über ein Ermessen auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten Informationen.

51      Der Gerichtshof habe u. a. im Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C‑244/18 P, EU:C:2020:238), anerkannt, dass die Höhe der Beihilfe, die in der Bürgschaft enthalten gewesen sei, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, auf der Grundlage der Beurteilung der Schwierigkeiten des Unternehmens festgestellt worden sei, ohne dass genauere Marktdaten verlangt worden seien.

52      Allgemein trägt die Kommission zum Nachweis des Vorliegens der Beihilfe vor, sie sei nur dann dazu verpflichtet, von den ihr eigenen besonderen Untersuchungsbefugnissen Gebrauch zu machen, wenn ihr keine hinreichenden Beweise dafür vorlägen, dass es sich um eine Beihilfe handele, wenn sie Kenntnis von einem wichtigen Umstand habe, der ihr aber nicht unterbreitet worden sei und der für die Frage des Vorliegens einer Beihilfe relevant sein könnte, oder wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden könne, dass die ihr vorliegenden Daten unvollständig seien. Keine dieser Situationen sei allerdings im vorliegenden Fall gegeben. Entgegen dem, was das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils andeute, habe die Kommission insbesondere keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Informationen, über die sie verfügt habe, bruchstückhaft gewesen seien, und sie habe davon ausgehen können, im Besitz aller notwendigen relevanten Informationen zu sein.

53      Als Viertes ist die Kommission der Auffassung, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht habe, als es in Rn. 137 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass sich ihre Untersuchung der Marktbedingungen und des Vorliegens von Transaktionen, die mit dem garantierten Darlehen vergleichbar seien, auf die im Eröffnungsbeschloss ausgedrückten Bedenken beschränkt habe und die Kommission keinen weiteren Gesichtspunkt vorgetragen habe, den sie im Verwaltungsverfahren erhalten habe und der ihre Feststellungen zum Fehlen vergleichbarer Transaktionen stütze. Da FV in ihrer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss das Thema ähnlicher Bürgschaften auf dem Markt angesprochen habe, habe die Kommission nämlich ihre Schlussfolgerungen zum Fehlen ähnlicher Transaktionen auf dem Markt auch auf die vom Empfänger vorgelegten maßgeblichen Informationen gestützt.

54      Der FC Valencia und das Königreich Spanien treten diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

55      Als Erstes ist in Bezug auf die Verfälschung der Tatsachen, die das Gericht in Rn. 137 des angefochtenen Urteils begangen haben soll und die eingangs zu prüfen ist, darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben muss, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Hierzu genügt die Feststellung, dass die Kommission zwar geltend macht, ihre Schlussfolgerungen zum Fehlen ähnlicher Transaktionen auf dem Markt auch auf die vom Empfänger vorgelegten maßgeblichen Informationen gestützt zu haben, aber nicht angibt, an welcher Stelle des streitigen Beschlusses sie darauf hingewiesen haben will.

57      Jedenfalls hat FV, wie die Kommission ausführt, lediglich geltend gemacht, dass sie nicht wisse, ob es ähnliche Bürgschaften auf dem Markt gegeben habe. Diese Behauptung bezieht sich auf „eine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten“ und nicht auf das Vorliegen eines „marktübliche[n] Entgelt[s] für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit“, das in Rn. 137 des angefochtenen Urteils allein genannt wird.

58      Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 137 des angefochtenen Urteils eine Verfälschung erkennen lässt, die offensichtlich aus den Akten hervorgeht.

59      Als Zweites genügt in Bezug auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Erwägungsgründe 85 und 93 des streitigen Beschlusses in den Rn. 124 bis 126 und 138 des angefochtenen Urteils der Hinweis, dass das betreffende Vorbringen auf ein fehlerhaftes Verständnis des angefochtenen Beschlusses zurückgeht.

60      Aus der Argumentation des Gerichts in den Rn. 124 bis 137 dieses Urteils geht nämlich eindeutig hervor, dass die Ausführung in Rn. 138 dieses Urteils, die Kommission habe festgestellt, „dass kein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit existiere“, ausschließlich auf die Feststellung der Kommission im 93. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses Bezug nimmt, wonach „die begrenzte Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt … keinen signifikanten Vergleich zulässt“ „zwischen dem tatsächlich dank der staatlichen Beihilfe anwendbaren Zinssatz für das Darlehen plus Haftungsprovision einerseits und dem Zinssatz, der auf das Darlehen ohne staatliche Beihilfe anwendbar gewesen wäre“, und nicht auf die nachfolgende Argumentation im 93. Erwägungsgrund, in der „die Kommission den geltenden Referenzsatz heran[zog]“, um den Marktpreis für die in Rede stehende Garantieprämie zu ermitteln.

61      Als Drittes ist in Bezug auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Garantiemitteilung durch das Gericht erstens festzustellen, dass das Vorbringen, das Gericht habe zu Unrecht unterstellt, dass die Kommission das Vorliegen eines Marktpreises für eine Garantie wie die vorliegend geprüfte ausgeschlossen habe, auf dasselbe fehlerhafte Verständnis des angefochtenen Urteils zurückgeht wie das in der vorherigen Randnummer festgestellte.

62      Zweitens beruht auch der dem Gericht gemachte Vorwurf, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass der Rückgriff auf die Referenzsätze mit einer Vermutung vergleichbar sei, auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils. Aus den Rn. 132 bis 134 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht nicht die Ansicht vertreten hat, dass der Rückgriff auf die Referenzsätze mit einer Vermutung vergleichbar sei; es hat vielmehr hervorgehoben, dass die Kommission unter Verstoß gegen die Garantiemitteilung angenommen habe, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde.

63      Des Weiteren hat es in den Rn. 135 bis 137 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Kommission ihre Behauptung, „die begrenzte Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt“ lasse keinen signifikanten Vergleich zu zwischen dem tatsächlich dank der staatlichen Beihilfe anwendbaren Zinssatz für das Darlehen plus Haftungsprovision einerseits und dem Zinssatz, der auf das Darlehen ohne staatliche Beihilfe anwendbar gewesen wäre, andererseits, nicht rechtlich hinreichend untermauert habe. Das Gericht hat somit in Rn. 130 des angefochtenen Beschlusses lediglich vom Rückgriff der Kommission auf die Referenzsätze Kenntnis genommen, ohne dies als „Vermutung“ einzustufen.

64      Drittens sieht entgegen dem Vorbringen der Kommission die Garantiemitteilung eine Rangfolge zwischen den Methoden vor, die für Feststellung und Quantifizierung des Beihilfeelements einer Maßnahme heranzuziehen sind.

65      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 48 bis 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sieht Nr. 3.2 Buchst. d dieser Mitteilung in seinem ersten Absatz zunächst vor, dass die Kommission prüfen muss, ob „die Risikoträgerfunktion“ „durch eine angemessene Prämie für den garantierten … Betrag vergütet“ wird, denn „[w]ird für die Garantie ein Entgelt gezahlt, das mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspricht, so umfasst die Garantie keine staatliche Beihilfe“.

66      Des Weiteren heißt es im zweiten Absatz dieser Nr. 3.2 Buchst. d: „Lässt sich auf den Finanzmärkten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab finden, so sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen.“

67      Daraus folgt, dass die erste, in Rn. 65 des vorliegenden Urteils genannte Methode als erste geprüft werden muss und die zweite, in der vorherigen Randnummer dieses Urteils in Erinnerung gerufene Methode herangezogen werden muss, wenn es auf den Finanzmärkten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab gibt. Diese Rangfolge zwischen den Methoden zur Feststellung des Beihilfeelements einer Maßnahme wird durch Nr. 4.2 der Garantiemitteilung bestätigt, in der es in ihrem ersten Absatz heißt, dass „[i]m Falle einer Einzelgarantie … das Bar-Subventionsäquivalent der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt [entspricht]“. In ihrem zweiten Absatz heißt es, dass nur, wenn auf dem Markt keine Garantien für die betreffende Art von Transaktionen gewährt werden, wenn es also kein marktübliches Entgelt für die Garantie gibt, auf die zweite Methode zur Quantifizierung des Beihilfeelements zurückzugreifen ist.

68      Diese Methode verwendet gemäß Nr. 3.2 Buchst. d Abs. 2 dieser Mitteilung als Vergleichselement „[das marktübliche] Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit“ und gemäß dem entsprechenden Wortlaut von Nr. 4.2 Abs. 2 dieser Mitteilung den „marktüblichen Zinssatz, der für das betreffende Unternehmen ohne die Garantie gegolten hätte“.

69      Ferner geht aus dem zweiten Absatz von Nr. 4.2 der Garantiemitteilung hervor, dass nur dann, wenn „kein marktüblicher Zinssatz herangezogen werden [kann] und … der Mitgliedstaat den Referenzsatz als Ersatzgröße anwenden [möchte]“, die Kommission auf diese letztgenannte Methode, die auf dem „Referenzsatz“ basiert, zurückgreifen kann. Insbesondere die Verwendung der imperativen Formulierung „ist … zu berechnen“ im zweiten Satz des zweiten Absatzes dieser Nummer deutet darauf hin, dass die Kommission ihr Ermessen bei der Wahl der für die Feststellung und Quantifizierung des Beihilfeelements einer Maßnahme verwendeten Methode in der Weise beschränkt hat, dass sie, wenn die erste Methode nicht angewendet werden kann, die zweite heranziehen muss, wenn es einen marktüblichen Zinssatz gibt, und sie daher nur dann auf den Referenzsatz zurückgreifen kann, wenn es keinen marktüblichen Zinssatz gibt.

70      Viertens beruht das Vorbringen, das Gericht habe irrigerweise die Auffassung vertreten, die Verwendung des Referenzsatzes bedeute als solche einen Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermögliche, festzustellen, ob der FC Valencia derartige Erleichterungen nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte, auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils.

71      Aus Rn. 134 des angefochtenen Urteils geht nämlich eindeutig hervor, dass sich die Beurteilung des Gerichts, die Kommission habe gegen diese Pflicht verstoßen, ausschließlich aus der Feststellung des Gerichts in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils ergibt, wonach „die Kommission, als sie unterstellte, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde und folglich keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf dem Markt angeboten werde, gegen die Garantiemitteilung verstoßen [hat], an die sie gebunden ist“. Kein Bestandteil dieser Randnummer lässt die Annahme zu, dass das Gericht mit dieser Feststellung die Auffassung vertreten hätte, dass der Rückgriff auf den Referenzsatz als solcher einen Verstoß gegen diese Pflicht darstellt.

72      Fünftens kann, da das Gericht mit der Prüfung in den Rn. 132 bis 134 des angefochtenen Urteils lediglich untersucht hat, ob die Kommission ihre Prüfung gemäß den Anforderungen, die sie sich mit dem Erlass der Garantiemitteilung selbst auferlegt hatte, durchgeführt hat, dem Vorbringen der Kommission, das Gericht habe selbst gegen die Anforderungen an die erforderliche Gesamtwürdigung verstoßen, nicht gefolgt werden.

73      Als Viertes ist, was die Grenzen der Beweislast und der Sorgfaltspflicht betrifft, die der Kommission obliegen, darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des Ziels von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einen unverfälschten Wettbewerb – auch zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen – zu gewährleisten, der Begriff „Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung keine Maßnahme aus Staatsmitteln zugunsten eines Unternehmens umfassen kann, wenn dieses Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können. Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt daher grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Ist der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar, so gehört er folglich zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs „staatliche Beihilfe“ vorliegen (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      In diesem Fall obliegt es demnach der Kommission, insbesondere unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht erfüllt sind, so dass die fragliche staatliche Maßnahme einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      In diesem Rahmen hat die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Dabei ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Wirtschaftsteilnehmers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Wirtschaftsteilnehmer, nicht unwesentlich beeinflussen kann (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Zudem hat die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Die Kommission darf nämlich nicht von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils einfach auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C‑160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Wenn es sich erweist, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendbar sein könnte, hat die Kommission daher den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C‑160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Die Kommission muss sich nämlich, da sie keine unmittelbare Kenntnis der Umstände besitzt, unter denen eine Entscheidung über eine Investition getroffen wurde, bei der Anwendung dieses Grundsatzes weitgehend auf die objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkte stützen, die der betreffende Mitgliedstaat geliefert hat (Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C‑160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 112).

82      Selbst wenn die Kommission es mit einem Mitgliedstaat zu tun hat, der ihr unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt, muss sie dennoch ihre Entscheidungen auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, und die somit geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, zu untermauern (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Daraus folgt, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Infolgedessen ist die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen vom Unionsrichter anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügen konnte, einschließlich derjenigen, die für die nach der in den Rn. 75 und 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Verwaltungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 132 bis 135 und 137 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht zum einen der Auffassung war, dass sich die Kommission mit dem Erlass der Garantiemitteilung die Pflicht auferlegt habe, zu prüfen, ob es „eine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten“ oder „ein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit“ gebe, bevor sie auf den Referenzsatz zurückgreife. Zum anderen war es der Auffassung, dass die Kommission gegen diese Pflicht verstoßen habe, da sich die Feststellung des Nichtbestehens einer entsprechenden Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten aus einer Verkennung dieser Mitteilung ergebe und die Feststellung des Nichtbestehens eines marktüblichen Entgelts für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit nicht rechtlich hinreichend untermauert sei.

87      Insoweit ergibt sich erstens aus den Feststellungen in den Rn. 64 bis 68 des vorliegenden Urteils, dass das Gericht zutreffend entschieden hat, dass sich die Kommission mit dem Erlass dieser Mitteilung die Pflicht auferlegt hat, zu prüfen, ob es eine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten „gibt“, und, wenn nicht, ob es ein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit „gibt“, bevor sie auf den Referenzsatz zurückgreift.

88      Wie das Gericht u. a. in den Rn. 124 bis 126 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, lässt zweitens kein Gesichtspunkt des streitigen Beschlusses erkennen, dass die Kommission geprüft hat, ob es eine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten gab. Sie hat nämlich im 86. Erwägungsgrund Buchst. c dieses Beschlusses lediglich ausgeschlossen, dass „die Haftungsprovision von 0,5 % und 1 % im Jahr für die untersuchten Bürgschaften das Risiko des Zahlungsverzugs für die verbürgten Darlehen widerspiegel[t], wenn man die Schwierigkeiten des FC Valencia … bedenkt“. Zudem hat die Kommission in Abschnitt 7.2 („Quantifizierung der Beihilfe“) des streitigen Beschlusses ihre Prüfung im 93. Erwägungsgrund direkt mit dem zweiten Schritt begonnen, der in der Prüfung bestand, ob es ein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit gibt.

89      Die einzige Erklärung, die aus dem streitigen Beschluss zu diesem Ansatz hervorgeht, ist, dass die Kommission der Auffassung war, dass es für ein Unternehmen in Schwierigkeiten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten gebe.

90      Wie das Gericht in den Rn. 127 und 133 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, steht diese Logik jedoch nicht mit der Garantiemitteilung in Einklang, die in Nr. 4.1 Buchst. a für Unternehmen in Schwierigkeiten die Fälle, in denen „ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, … aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde“, von denen unterscheidet, in denen, „[s]ollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, … es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie [gibt]“.

91      Daraus folgt, dass gemäß dieser Mitteilung die Beurteilung, wonach der FC Valencia bei der Gewährung der Maßnahme 1 in Schwierigkeiten gewesen sei, für sich allein genommen nicht für die Feststellung ausreicht, dass es keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten gegeben habe, da diese Feststellung zumindest eine ergänzende Analyse des erwarteten Ausfallrisikos erfordert.

92      Hierzu hat das Gericht in Rn. 128 des angefochtenen Urteils außerdem festgestellt, dass die Kommission insbesondere in den Erwägungsgründen 77 und 80 des streitigen Beschlusses zwischen verschiedenen Arten von Schwierigkeiten unterschieden und die Auffassung vertreten habe, dass sich der FC Valencia zwar bei der Gewährung dieser Maßnahme in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien von 2004 zur Rettung und Umstrukturierung befunden habe, sich jedoch nicht in einer „schweren Krisensituation“ im Sinne von Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung befunden habe. Infolgedessen konnte das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Kommission im streitigen Beschluss nicht dargetan habe, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der FC Valencia das Darlehen nicht zurückzahlen könne, „besonders hoch“ im Sinne dieser Nr. 4.1 Buchst. a sei.

93      Somit hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen hat, jeden im vorliegenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, und entgegen dem Vorbringen der Kommission die ihr obliegende Sorgfaltspflicht nicht über das hinaus ausgedehnt, was sie sich mit dem Erlass dieser Mitteilung selbst auferlegt hat.

94      Wie das Gericht in den Rn. 131, 135 und 137 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, stützt drittens kein Gesichtspunkt des streitigen Beschlusses und auch kein vor dem Gericht vorgetragener Gesichtspunkt die Behauptung der Kommission im 93. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, wonach wegen der „begrenzte[n] Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt“ der Referenzwert des marktüblichen Entgelts für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit „keinen signifikanten Vergleich zulässt“.

95      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 79 und 80 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Kommission aus ihrer eigenen Feststellung, wonach der FC Valencia bei der Gewährung der Maßnahme 1 in Schwierigkeiten gewesen sei, nicht nur abgeleitet, dass sich kein Finanzinstitut zugunsten dieses Vereins verbürgt hätte, sondern auch, dass es keinen vergleichbaren nicht garantierten Kredit geben könne.

96      Da das Vorliegen sowohl einer entsprechenden Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten als auch eines marktüblichen Entgelts für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit gemäß der Garantiemitteilung für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe und ihre Quantifizierung entscheidend sein könnte, handelt es sich dabei um Gesichtspunkte, die für die von der Kommission durchzuführende Beurteilung eminent maßgeblich im Sinne der in den Rn. 75 und 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung waren.

97      Zwar ist die Kommission dadurch, dass sie im 28. Erwägungsgrund des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ihre Bedenken hinsichtlich der Bereitschaft von Finanzinstituten, dem FC Valencia einen vergleichbaren Kredit ohne staatliche Bürgschaft zu gewähren, ihrer in Rn. 80 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Pflicht nachgekommen, vom betreffenden Mitgliedstaat die zu diesem Thema maßgeblichen Informationen anzufordern, es steht jedoch fest, dass sie keine Antwort von den spanischen Behörden erhielt und vor dem Gericht keinen weiteren Gesichtspunkt angeführt hat, der ihr beim Erlass des streitigen Beschlusses hätte bekannt sein können.

98      Folglich hat die Kommission vor dem Gericht nicht dargetan, dass sie über Informationen von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz im Sinne der in Rn. 82 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verfügte, die ihr die Feststellung ermöglicht hätten, dass es nur eine „begrenzte Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt“ gab, die „keinen signifikanten Vergleich“ mit dem Referenzwert des marktüblichen Entgelts für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zulässt.

99      Wie aus Rn. 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist die Kommission selbst der Auffassung, dass sie u. a. dann gehalten sein kann, von ihren besonderen Untersuchungsbefugnissen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht über ausreichende Anhaltspunkte verfügt, um das Vorliegen einer Beihilfe nachzuweisen, oder es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass die ihr zur Verfügung stehenden Daten unvollständig sind.

100    Da sich die Kommission mit dem Erlass der Garantiemitteilung auferlegt hat, zu prüfen, ob es ein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit gibt, durfte das Gericht nämlich die Auffassung vertreten, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, dass die Kommission unter Umständen wie denen, die aus den Feststellungen in den Rn. 93 bis 97 des vorliegenden Urteils hervorgehen, verpflichtet war, über die bloße Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihr als Reaktion auf den Beschluss, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, im Sinne der in Rn. 82 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zur Kenntnis gebracht worden waren, hinauszugehen.

101    Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht ihr damit weder exzessive Sorgfaltspflichten noch eine übermäßige Beweislast auferlegt, sondern lediglich festgestellt, dass sie den Anforderungen, die sie sich mit dem Erlass dieser Mitteilung selbst auferlegt hatte, nicht nachgekommen ist. Es hat nämlich keineswegs verlangt, dass die Kommission Beweise für das Nichtvorliegen ähnlicher Transaktionen auf dem Markt vorlegt, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission ihre Feststellung nicht untermauert hatte und nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, die ihr gemäß der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zusteht, sich während des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich an die spanischen Behörden oder die Beteiligten zu wenden, um maßgebliche Gesichtspunkte für die durchzuführende Beurteilung zu erhalten. Insbesondere hat das Gericht nicht ausgeschlossen, dass es ausgereicht hätte, wenn die Kommission, um den ihr obliegenden Sorgfaltspflichten und ihrer Beweislast nachzukommen, im Rahmen des in Rn. 14 des vorliegenden Urteils festgestellten Austauschs ein solches ausdrückliches Ersuchen gestellt hätte.

102    Nach alledem ist der einzige Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel selbst als unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

103    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

104    Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

105    Da die Kommission mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist und der FC Valencia ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die dem FC Valencia entstandenen Kosten aufzuerlegen.

106    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Spanien, das am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Valencia Club de Fútbol SAD entstandenen Kosten.

3.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.