Language of document : ECLI:EU:T:2014:1027





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2014 –

Talanton/Kommission

(Rechtssache T‑165/13)

„Schiedsklausel – Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) geschlossene Verträge Pocemon und Perform – Zuschussfähige Kosten – Rückzahlung der gezahlten Beträge – Kontrollbericht – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Feststellungsinteresse – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Organ der Union verursachten Schäden – Klagegrund ohne Erläuterung, die eine Beurteilung seiner Begründetheit ermöglichen würde – Unzulässigkeit (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und d) (vgl. Rn. 32)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Rechtsschutzinteresse muss bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung vorliegen – Verstoß gegen das Recht auf wirksamen Rechtsschutz und den Grundsatz der Effektivität – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113 und 114 § 3 und 4) (vgl. Rn. 34, 35, 69, 71, 75)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Im Rahmen eines besonderen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge – Weigerung der Kommission, bestimmte an den Begünstigten in Ausführung der Verträgen geleistete Vorschüsse als förderfähige Kosten anzuerkennen – Antrag auf Rückzahlung der Vorschüsse – Klage des Begünstigten gegen das Schreiben der Kommission, mit dem sie ankündigt, dass sie beabsichtigt, eine Zahlungsaufforderung zu erlassen – Keine endgültige Mitteilung der Forderung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit der Klage (Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates; Beschluss Nr. 1982/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 36, 37, 40, 41, 53)

4.                     Haushalt der Europäischen Union – Finanzielle Beteiligung der Union – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Nachweis der Kosten – Von der Kommission eingeleitetes Verfahren zur Rückforderung gewährter Vorschüsse – Beweislastverteilung (Art. 272 AEUV; Beschluss Nr. 1982/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 72)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 272 AEUV und Art. 340 Abs. 1 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission dadurch, dass sie bestimmte Beträge, die der Klägerin zur Erfüllung der Subventionsverträge Perform und Pocemon gezahlt wurden, nicht als zuschussfähige Kosten anerkannt hat, ihre Vertragspflichten verletzt hat und dass ein bestimmter Teil dieser Beträge sowie der von der Kommission festzulegende Betrag des bereits geleisteten Schadensersatzes nicht zurückzuzahlen sind

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Talanton AE – Symvouleftiki‑Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.