Language of document : ECLI:EU:T:2013:80

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

20. Februar 2013(*)

„Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Einrichtung, deren Anteile zu 100 % von einer Einrichtung gehalten werden, die bekanntermaßen an der nuklearen Proliferation beteiligt ist – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

In der Rechtssache T‑492/10

Melli Bank plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Gadhia, S. Ashley, Solicitors, D. Anderson, QC, und R. Blakeley, Barrister, sodann S. Ashley, S. Jeffrey, A. Irvine, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch S. Boelaert und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, sowie einen Antrag auf Feststellung, dass Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 auf die Klägerin nicht anwendbar sind,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Melli Bank plc, ist eine eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, die von der Financial Services Authority (Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich) zugelassen und beaufsichtigt wird. Die Klägerin nahm ihre Bankgeschäfte im Vereinigten Königreich am 1. Januar 2002 nach Umwandlung der in diesem Land bestehenden Zweigstelle der Bank Melli Iran (im Folgenden: BMI) auf. Die BMI, die als Muttergesellschaft die gesamten Anteile der Klägerin hält, ist eine vom iranischen Staat kontrollierte iranische Bank.

2        Hintergrund der vorliegenden Rechtssachen ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

3        Sowohl die BMI als auch ihre Tochtergesellschaften, einschließlich der Klägerin, wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 (ABl. L 163, S. 43) in die Liste des Anhangs II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 61, S. 49) aufgenommen.

4        In der Folge wurden die BMI und die Klägerin durch den Beschluss 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29) in die Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) aufgenommen, was zur Folge hatte, dass ihre Gelder eingefroren wurden.

5        Sowohl im Gemeinsamen Standpunkt 2008/479 als auch im Beschluss 2008/475 begründete der Rat der Europäischen Union dies hinsichtlich der BMI und all ihrer Zweigstellen und Niederlassungen wie folgt:

„Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear‑ und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die [BMI] dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear‑ und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen getätigt, die mit der iranischen Nuklear‑ und Raketenindustrie verbunden sind, so z. B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen wurden in den Resolutionen 1737 und 1747 des [Sicherheitsrates der Vereinten Nationen] benannt.“

6        Die Klägerin erhob gegen den Beschluss 2008/475 zwei Klagen vor dem Gericht. Dieses wies beide Klagen mit Urteil vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat (T‑246/08 und T‑332/08, Slg. 2009, II‑2629), ab.

7        In der Zeit von Juli 2009 bis Mai 2010 kam es im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Rat. So übersandte die Klägerin dem Rat am 6., 15. und 24. Juli, am 20. August und am 15. Oktober 2009 sowie am 22. März 2010 Schreiben, auf die der Rat am 23. Juli, 1. Oktober und 18. November 2009 sowie am 11. Mai 2010 antwortete.

8        Bei diesem Schriftwechsel ging es zum einen um die Gründe zur Rechtfertigung des Erlasses und der Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegenüber der BMI und der Klägerin. Der Rat führte hierzu in seinem Schreiben vom 23. Juli 2009 aus, die Klägerin werde als Tochtergesellschaft von BMI restriktiven Maßnahmen unterworfen. Mit Schreiben vom 18. November 2009 stellte er nach einer Überprüfung fest, dass erstens die BMI die nukleare Proliferation unterstütze, zweitens die Klägerin im Eigentum der BMI stehe, die Einfluss auf die Klägerin ausüben könne, und sich drittens mit den von der Klägerin vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen nicht die Gefahr vermeiden lasse, dass die BMI die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen mit Hilfe der Klägerin unterlaufe. Der Rat hielt mit Schreiben vom 11. Mai 2010 an dieser Auffassung fest.

9        Zum anderen beantragte die Klägerin Einsicht in die Akten des Rates. In diesem Zusammenhang verweigerte der Rat mit Schreiben vom 23. Juli 2009 die Akteneinsicht hinsichtlich des ursprünglichen Vorschlags für den Erlass gegen die BMI und die Klägerin gerichteter restriktiver Maßnahmen (im Folgenden: ursprünglicher Vorschlag), weil dieses Dokument vertraulich sei. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 nannte er der Klägerin zusätzliche Gründe, aus denen er von einer Beteiligung der BMI an der nuklearen Proliferation ausging. Mit Schreiben vom 18. November 2009 übermittelte er der Klägerin eine nicht vertrauliche Fassung des Vorschlags für den Erlass restriktiver Maßnahmen, der sich auf die im Schreiben vom 1. Oktober 2009 genannten zusätzlichen Gründe bezog (im Folgenden: zusätzlicher Vorschlag).

10      Mit dem Erlass des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) wurden sowohl die BMI als auch die Klägerin in die Liste des Anhangs II dieses Beschlusses aufgenommen. Dies wurde hinsichtlich der BMI wie folgt begründet:

„Bereitstellung bzw. Bemühungen um Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear‑ und Flugkörperprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die [BMI] dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear‑ und Flugkörperprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen getätigt, die mit der iranischen Nuklear‑ und Flugkörperindustrie verbunden sind, so z. B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des [Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] bezeichnet. Die [BMI] nimmt diese Aufgaben weiterhin wahr und unterstützt und fördert mit ihrer Tätigkeit Irans sensible Geschäfte. Nutzt ihre Bankbeziehungen nach wie vor, um Einrichtungen, die in den Listen der V[ereinten]N[ationen] und der EU geführt werden, bei sensiblen Geschäften zu unterstützen, und erbringt Finanzdienstleistungen für sie. Handelt auch im Namen und auf Anweisung dieser Einrichtungen, einschließlich der Bank Sepah, wobei die Abwicklung oft über Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen erfolgt.“

11      Das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 195, S. 25) hat an der Nennung der Klägerin in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 nichts geändert.

12      Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 setzte der Rat die Klägerin von ihrer Aufnahme in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 in Kenntnis.

13      Mit Schreiben vom 17. August 2010 ersuchte die Klägerin den Rat um Überprüfung der Entscheidung, sie in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 aufzunehmen und sie weiterhin in der Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 zu führen. Sie beantragte in diesem Zusammenhang die Übermittlung einer Kopie sämtlicher Akten des Rates zu den gegen sie erlassenen restriktiven Maßnahmen. Die Klägerin wiederholte außerdem ihr Angebot, Garantien zu stellen, um jegliche Gefahr eines Unterlaufens der gegen die BMI gerichteten restriktiven Maßnahmen zu verhindern.

14      Die Nennung der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413 wurde mit dem Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81) beibehalten.

15      Nach der Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 281, S. 1) wurden die BMI und die Klägerin vom Rat in Anhang VIII der letztgenannten Verordnung aufgenommen. Die Gelder und die wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin waren also gemäß Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eingefroren.

16      Die im Beschluss 2010/644 und in der Verordnung Nr. 961/2010 angeführte Begründung ist die gleiche wie die im Beschluss 2010/413.

17      Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 setzte der Rat die Klägerin davon in Kenntnis, dass sie weiterhin in der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 geführt werde und in die Liste des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgenommen worden sei. Er führte insoweit aus, dass die Stellungnahme der Klägerin vom 17. August 2010 die Aufhebung der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen nicht rechtfertige und seine Akten keine sie betreffenden neuen Informationen oder Gesichtspunkte enthielten.

18      Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 ersuchte die Klägerin den Rat um Überprüfung der Entscheidung, sie weiterhin in der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und der des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 zu führen. Sie wiederholte ihr Angebot, insbesondere im Hinblick auf die Ernennung und Abberufung ihrer Direktoren Garantien zu stellen, um jegliche Gefahr eines Unterlaufens der gegen die BMI gerichteten restriktiven Maßnahmen zu verhindern, und betonte die Wirksamkeit und Machbarkeit dieser Garantien.

19      Das Inkrafttreten des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) hat an der Nennung der BMI und der Klägerin in der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und in der des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 nichts geändert.

20      Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 setzte der Rat die Klägerin davon in Kenntnis, dass sie weiterhin in der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und der des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 geführt werde. Er stellte fest, dass die Stellungnahme der Klägerin vom 29. Juli 2011 die Aufhebung der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen nicht rechtfertige, da insbesondere die von ihr angebotenen Garantien hinsichtlich der Ernennung und Abberufung ihrer Direktoren nicht ausreichten, um ihre Unabhängigkeit gegenüber der BMI sicherzustellen.

21      Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 machte die Klägerin geltend, dass die Überprüfung der Aufrechterhaltung der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen fehlerhaft sei. Insbesondere habe der Rat in seinem Schreiben die Weigerung, die von der Klägerin angebotenen zusätzlichen Garantien zu berücksichtigen, rechtlich nicht hinreichend begründet.

22      Mit Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat (C‑380/09 P), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin gegen das in Randnr. 6 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, zurückgewiesen.

23      Da die Verordnung Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 88, S. 1) aufgehoben wurde, wurden die BMI und die Klägerin vom Rat in die Liste des Anhangs IX der letztgenannten Verordnung aufgenommen. Die in Bezug auf die BMI – einschließlich all ihrer Zweigstellen und Niederlassungen – angeführten Gründe stimmen mit den im Beschluss 2010/413 genannten Gründen überein. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin wurden deshalb gemäß Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung eingefroren.

24      Mit Schreiben vom 24. April 2012 setzte der Rat die Klägerin davon in Kenntnis, dass sie weiterhin in der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 geführt werde und in die Liste des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen worden sei. Er berief sich dabei auf die von ihm zuvor in seinem Schriftwechsel mit der Klägerin und vor dem Gericht angeführten Argumente. Außerdem verwies er die Klägerin auf die Feststellungen des Gerichtshofs in dem in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

25      Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

26      Mit Schriftsatz, der am 5. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Anträge infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 angepasst.

27      Die Europäische Kommission hat mit Schriftsatz, der am 14. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 8. März 2011 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

28      In ihrer am 7. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 richtete.

29      Mit Schriftsatz, der am 31. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Anträge infolge des Erlasses des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 angepasst sowie beantragt, die angefochtenen Rechtsakte gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären.

30      Mit Schriftsatz, der am 27. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Anträge infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 267/2012 angepasst.

31      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Verfahrensbeteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen hinsichtlich der Konsequenzen, die für die vorliegende Rechtssache aus dem in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, zu ziehen sind, und zur Zulässigkeit des vierten Klagegrundes gestellt. Die Verfahrensbeteiligten haben auf diese Fragen geantwortet.

32      In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts, die am 8. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zunächst einen Teil der Rügen, die sie im Rahmen des ersten Klagegrundes erhoben hat, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird, einen Teil der Rügen, die sie im Rahmen des zweiten Klagegrundes erhoben hat, mit dem ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Feststellung, dass die Klägerin im Eigentum der BMI stehe oder von dieser kontrolliert werde, geltend gemacht wird, und den dritten Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 geltend gemacht wird, zurückgenommen.

33      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 3. Juli 2012 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

34      Mit Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. September 2012 ist die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden, um die Stellungnahme der Klägerin zum Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat (C‑110/12 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sowie die Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten einzuholen. Die mündliche Verhandlung ist am 4. Oktober 2012 wieder geschlossen worden.

35      Die Klägerin beantragt,

–        mit sofortiger Wirkung Nr. 5 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413, Nr. 5 der Tabelle I.B des Anhangs des Beschlusses 2010/644, Nr. 5 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010, den Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

–        festzustellen, dass Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 auf sie nicht anwendbar sind;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

36      Der Rat und die Kommission beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

37      Die Klägerin macht in ihren Schriftsätzen fünf Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Der zweite Klagegrund betrifft einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Feststellung, dass die Klägerin im Eigentum der BMI stehe oder von dieser kontrolliert werde. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 unverhältnismäßig und daher rechtswidrig seien. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beteiligung der BMI an der nuklearen Proliferation gerügt und mit dem fünften Klagegrund ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Eigentumsrecht der Klägerin sowie ihr Recht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

38      Wie aus Randnr. 32 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens ihren dritten Klagegrund sowie einen Teil der im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes erhobenen Rügen zurückgenommen. Da der dritte Klagegrund der einzige Klagegrund ist, auf den die Klägerin den zweiten Klageantrag gestützt hat, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 nicht anwendbar sind, bedeutet die Teilrücknahme der Klage auch, dass sich der vorgenannte Klageantrag erledigt hat.

39      Der Rat und die Kommission halten die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe für unbegründet. Außerdem hat der Rat in der Gegenerwiderung vorgetragen, die Klägerin könne keine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen, da sie als verlängerter Arm des iranischen Staates anzusehen sei.

40      Vorab ist zunächst die Zulässigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Anpassung der Klageanträge, sodann die Zulässigkeit des vierten Klagegrundes und schließlich das Vorbringen des Rates zu der Möglichkeit für die Klägerin zu prüfen, sich auf den Schutz ihrer Grundrechte zu berufen.

 Zur Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit der Anpassung der Klageanträge

41      Nach der Einreichung der Klageschrift ist, wie sich aus den Randnrn. 14, 15 und 23 des vorliegenden Urteils ergibt, die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 durch eine neue, im Beschluss 2010/644 festgelegte Liste ersetzt und die Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben und ersetzt worden, die ihrerseits durch die Verordnung Nr. 267/2012 ersetzt und aufgehoben wurde. Zudem hat der Rat in den Erwägungsgründen des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 ausdrücklich festgestellt, dass er die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und die des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 vollständig überprüft habe und zu dem Schluss gelangt sei, dass auf die dort namentlich genannten Personen, Einrichtungen und Organisationen, zu denen die Klägerin gehöre, weiterhin restriktive Maßnahmen angewandt werden sollten. Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Anträge dahin gehend angepasst, dass sich ihr Antrag auf Nichtigerklärung neben dem Beschluss 2010/413 auf den Beschluss 2010/644, die Verordnung Nr. 961/2010, den Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und die Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) bezieht. Der Rat und die Kommission haben gegen diese Anpassung keine Einwendungen erhoben.

42      In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass, wenn ein Beschluss oder eine Rechtsvorschrift, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch einen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, dieser als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Unionsorgan den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen einen Rechtsakt eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es den angefochtenen Rechtsakt anpasst oder durch einen anderen ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Rechtsakt auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Das Gleiche gilt für Rechtsakte wie den Beschluss 2011/783 und die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, mit denen festgestellt wird, dass ein Beschluss oder eine Verordnung infolge eines in diesem Beschluss oder dieser Verordnung ausdrücklich vorgeschriebenen Überprüfungsverfahrens für bestimmte Einzelne weiterhin unmittelbar und individuell gelten soll.

44      Im vorliegenden Fall ist daher der Antrag der Klägerin zulässig, den Beschluss 2010/644, die Verordnung Nr. 961/2010, den Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 47).

 Zur Zulässigkeit des vierten Klagegrundes, mit dem ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Beteiligung der BMI an der nuklearen Proliferation gerügt wird

45      Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber der BMI nicht gerechtfertigt sei. Sie verweist insoweit auf die Klagen, die die BMI vor den Unionsgerichten erhoben habe, und vertritt insoweit die Ansicht, dass die gegen BMI selbst gerichteten Maßnahmen, falls die BMI zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils keinen restriktiven Maßnahmen mehr unterliege, für nichtig erklärt werden müssten.

46      Die Klägerin erhebt jedoch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gegen die BMI gerichteten restriktiven Maßnahmen keine konkrete Rüge. Insbesondere äußert sie sich nicht hinreichend genau zu den zusätzlichen Gründen für die angebliche Beteiligung der BMI an der nuklearen Proliferation, die ihr mit Schreiben des Rates vom 1. Oktober 2009 (siehe oben, Randnr. 9) mitgeteilt wurden, denn sie gibt noch nicht einmal an, ob sie die Richtigkeit des der BMI zur Last gelegten Sachverhalts oder die Bewertung dieses Sachverhalts als Unterstützung der nuklearen Proliferation bestreitet.

47      Unter diesen Umständen ist das Gericht mangels hinreichender Substantiierung des Vorbringens der Klägerin nicht in der Lage, über den vierten Klagegrund zu entscheiden. Dieser Klagegrund ist daher, wie von der Kommission beantragt, gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären.

 Zur Zulässigkeit des Vorbringens des Rates zur Zulässigkeit der Klagegründe, mit denen eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin geltend gemacht wird

48      Der Rat hat in seiner Gegenerwiderung vorgetragen, die Klägerin sei als verlängerter Arm des iranischen Staates anzusehen und könne sich daher nicht auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen. Demzufolge seien die Klagegründe, mit denen eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin behauptet werde, für unzulässig zu erklären.

49      Erstens bestreitet der Rat jedoch nicht das Recht der Klägerin, die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte zu beantragen, als solches. Er bestreitet lediglich, dass sie Inhaberin bestimmter Rechte sei, auf die sie sich beruft, um diese Nichtigerklärung zu erwirken.

50      Zweitens betrifft die Frage, ob die Klägerin Inhaberin des Rechts ist, auf das sie sich im Rahmen eines Klagegrundes zur Stützung eines Antrags auf Nichtigerklärung beruft, nicht die Zulässigkeit dieses Klagegrundes, sondern dessen Begründetheit. Demzufolge ist das Vorbringen des Rates, dass die Klägerin als verlängerter Arm des iranischen Staates anzusehen sei, zurückzuweisen, soweit dieses Vorbringen darauf abzielt, die teilweise Unzulässigkeit der Klage festzustellen.

51      Drittens erfolgt dieses Vorbringen erstmals in der Gegenerwiderung, ohne dass der Rat geltend gemacht hätte, dass es sich auf rechtliche oder tatsächliche Gründe stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage stellt dieses Vorbringen somit ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung dar, so dass es für unzulässig zu erklären ist.

 Zur Begründetheit

52      Infolge der teilweisen Klagerücknahme und aufgrund der Unzulässigkeit des vierten Klagegrundes brauchen nur der erste, der zweite und der fünfte Klagegrund geprüft zu werden.

53      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten Klagegrund, mit dem ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Feststellung, dass die Klägerin im Eigentum der BMI stehe oder von dieser kontrolliert werde, geltend gemacht wird, zusammen mit dem fünften Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Eigentumsrecht und das Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gerügt wird. Sodann ist der erste Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird.

 Zum zweiten Klagegrund eines Beurteilungsfehlers hinsichtlich der Feststellung, dass die Klägerin im Eigentum der BMI stehe oder von dieser kontrolliert werde, und zum fünften Klagegrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Eigentumsrecht und das Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

54      Die Klägerin hat in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts, die am 8. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (siehe oben, Randnr. 32), vorgetragen, dass sie infolge des in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Urteils vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, nicht mehr geltend mache, dass sie nicht im Eigentum der BMI im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 stehe und auch nicht zur BMI im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 gehöre. Der Erlass und die Aufrechterhaltung der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen stellten jedoch eine unverhältnismäßige Beschränkung ihres Eigentumsrechts und ihres Rechts auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar.

55      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, von der festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass sie auf die Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. Demzufolge ist das dem Rat nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 vorgeschriebene Einfrieren von Geldern dieser Einrichtungen erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend das oben in Randnr. 22 angeführte Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, Randnrn. 39 und 58).

56      Des Weiteren ist nach der Rechtsprechung, wenn eine Einrichtung zu 100 % im Eigentum einer Einrichtung steht, die als an der nuklearen Proliferation beteiligt angesehen wird, die Voraussetzung gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010, dass sie im Eigentum steht, erfüllt (vgl. entsprechend das oben in Randnr. 22 angeführte Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, Randnr. 79). Die gleiche Schlussfolgerung gilt für den in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Begriff einer Einrichtung, die „im Eigentum“ einer Einrichtung steht, von der angenommen wird, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist.

57      Daraus folgt, dass der Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber einer Einrichtung, die zu 100 % im Eigentum einer Einrichtung steht, von der angenommen wird, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, oder zu 100 % dieser gehört (im Folgenden: im Eigentum stehende Einrichtung), nicht auf einer vom Rat vorgenommenen Beurteilung der Gefahr beruht, dass die Einrichtung die Auswirkungen der gegen ihre Muttergesellschaft erlassenen Maßnahmen unterlaufen könnte, sondern sich unmittelbar aus der Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Beschlusses 2010/413, der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2012 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter ergibt.

58      Demzufolge richtet sich das Vorbringen, mit dem die Verhältnismäßigkeit des Einfrierens von Geldern einer im Eigentum stehenden Einrichtung in Frage gestellt wird, nicht gegen die Rechtmäßigkeit einer vom Rat vorgenommenen Beurteilung der Umstände des vorliegenden Falles. Es bezieht sich letztlich auf die Rechtmäßigkeit allgemeiner Bestimmungen, nach denen der Rat die Gelder aller im Eigentum stehenden Einrichtungen einzufrieren hat, wie Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012.

59      Will daher eine im Eigentum stehende Einrichtung die Verhältnismäßigkeit der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen in Frage stellen, hat sie im Rahmen der Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte, mit denen die genannten Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten wurden, die Unanwendbarkeit der genannten allgemeinen Vorschriften im Wege einer Rechtswidrigkeitseinrede im Sinne von Art. 277 AEUV geltend zu machen.

60      Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Klägerin zu 100 % im Eigentum der BMI steht oder dass sie dieser zu 100 % „gehört“. Es wird auch nicht bestritten, dass der Rat von einer Beteiligung der BMI an der nuklearen Proliferation ausgeht.

61      Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Rahmen des zweiten und des fünften Klagegrundes eine Rechtswidrigkeitseinrede erhoben hätte.

62      Zum einen ist nämlich weder in den Schriftsätzen der Klägerin noch in ihrer Antwort vom 8. Juni 2012 auf die Fragen des Gerichts oder in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eine auf diese Argumente gestützte Rechtswidrigkeitseinrede erhoben worden.

63      Zum anderen stützt sich das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten und des fünften Klagegrundes auf Umstände, die speziell sie betreffen, da es sich auf ihre konkrete Situation und die spezifischen Maßnahmen, die sie dem Rat vorgeschlagen hat, bezieht. Deshalb ist es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen allgemeinen Bestimmungen unerheblich.

64      Unter diesen Umständen greifen der zweite und der fünfte Klagegrund nicht durch und sind daher zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

65      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der Rat habe die Begründungspflicht, ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, da er ihr zum einen nicht genügend Informationen übermittelt habe, um ihr eine sachgerechte Stellungnahme zum Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie zu ermöglichen und ihr ein faires Verfahren zu gewährleisten, und da zum anderen die regelmäßige Überprüfung der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen mit mehreren Mängeln behaftet sei.

66      Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er meint insbesondere, dass die Klägerin sich nicht auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte berufen könne.

67      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, wie sie in Art. 296 Abs. 2 AEUV und im vorliegenden Fall insbesondere in Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413, in Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 und in Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen ist, zum einen dem Zweck dient, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und außerdem dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen. Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg. 2009, II‑3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Soweit nicht der Mitteilung bestimmter Umstände zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, hat daher der Rat eine Einrichtung, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, von den besonderen und konkreten Gründen in Kenntnis zu setzen, aus denen er der Auffassung ist, dass sie erlassen werden sollten. Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahmen veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Außerdem muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Zweitens ist die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung nach ständiger Rechtsprechung in allen möglicherweise zu einer beschwerenden Maßnahme führenden Verfahren gegen eine Einrichtung ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 91).

71      Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert zum einen, dass die der betroffenen Einrichtung zur Last gelegten Umstände, auf die sich der sie beschwerende Rechtsakt stützt, mitzuteilen sind. Zum anderen muss sie in die Lage versetzt werden, zu diesen Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Randnr. 93).

72      Daher hat die Mitteilung der zur Last gelegten Umstände bei einem ersten Rechtsakt, durch den die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, entweder gleichzeitig mit dem Erlass des betroffenen Rechtsakts oder so früh wie möglich im Anschluss daran zu erfolgen, es sei denn, dem stehen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegen. Auf Antrag der betroffenen Einrichtung hat diese auch das Recht, ihren Standpunkt zu diesen Umständen vorzubringen, nachdem der Rechtsakt erlassen wurde. Mit denselben Einschränkungen muss grundsätzlich vor jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern der betroffenen Einrichtung eine Mitteilung der neuen zur Last gelegten Umstände zugehen, und die Einrichtung muss erneut die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen (vgl. entsprechend Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 137).

73      Außerdem verpflichtet der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wenn hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Umständen sachdienlich Stellung zu nehmen, den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Drittens ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) verankert ist. Die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle setzt voraus, dass das betreffende Organ der Union der betroffenen Einrichtung die Begründung für eine restriktive Maßnahme so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahme erlassen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um der betroffenen Einrichtung die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der Begründung ist nämlich erforderlich, um zum einen den Adressaten der restriktiven Maßnahmen zu gestatten, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen, und um zum anderen den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts auszuüben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnrn. 335 bis 337 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Aufgrund dieser Rechtsprechung ist das Gericht der Auffassung, dass zunächst das Eingangsargument des Rates und der Kommission zu prüfen ist, dass die Klägerin sich nicht auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte berufen könne. Sodann sind die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick darauf zu prüfen, dass sie über den Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht hinreichend informiert worden sein soll. Schließlich wird das Gericht auf die geltend gemachten Mängel eingehen, mit denen die regelmäßige Überprüfung der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen behaftet sein soll.

–        Zur Möglichkeit für die Klägerin, sich auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte zu berufen

76      Der Rat und die Kommission sind der Ansicht, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T‑181/08, Slg. 2010, II‑1965, Randnrn. 121 bis 123), tragen sie vor, die Klägerin sei von den restriktiven Maßnahmen nicht aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit erfasst worden, sondern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur allgemeinen Gruppe der Personen und Einrichtungen, die der nuklearen Proliferation Vorschub geleistet hätten. Deshalb sei das Verfahren zum Erlass der restriktiven Maßnahmen nicht im Sinne der in Randnr. 70 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gegen die Klägerin eingeleitet worden, und sie könne sich daher nicht oder nur beschränkt auf die Verteidigungsrechte berufen.

77      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

78      Zum einen nämlich ist das Urteil Tay Za/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, auf ein Rechtsmittel hin mit Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C‑376/10 P), in vollem Umfang aufgehoben worden. Daher sind die Feststellungen in dem angeführten Urteil nicht mehr Teil der Unionsrechtsordnung und können somit nicht wirksam vom Rat und von der Kommission geltend gemacht werden.

79      Zum anderen sehen Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413, Art. 36 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 46 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 267/2012 Bestimmungen vor, die die Verteidigungsrechte der Einrichtungen sicherstellen, gegen die sich die aufgrund dieser Rechtsakte erlassenen restriktiven Maßnahmen richten. Die Wahrung dieser Rechte fällt unter die unionsrichterliche Kontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 37).

80      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie er in den Randnrn. 70 bis 73 des vorliegenden Urteils dargestellt ist, berufen kann.

–        Zur Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick darauf, dass sie über den Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht hinreichend informiert worden sein soll

81      Die Klägerin hat in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts, die am 8. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (siehe oben, Randnrn. 32 und 54), vorgetragen, dass sie infolge des in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Urteils vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, nicht mehr geltend mache, dass der Rat die Begründungspflicht und ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt habe, dass er ihr weder die Gründe mitgeteilt habe, weshalb er der Auffassung sei, dass sie im Eigentum der BMI stehe, noch Beweise zur Untermauerung dieser Auffassung vorgelegt habe.

82      Sie macht jedoch geltend, trotz wiederholter Auskunftsersuchen nicht hinreichend über die gegen die BMI erlassenen restriktiven Maßnahmen informiert worden zu sein. Insbesondere sei ihr kein Beweis für die angebliche Beteiligung der BMI an der nuklearen Proliferation vorgelegt worden. Sie bestreitet in diesem Zusammenhang, dass der ursprüngliche Vorschlag, auf den sich der Rat ihr gegenüber berufen habe, vertraulich sei, und betont, dass die am 1. Oktober und 18. November 2009 übermittelten Angaben unzureichend seien.

83      Demzufolge hätten die übermittelten Informationen es ihr nicht ermöglicht, zum Erlass der gegen sie und die BMI gerichteten restriktiven Maßnahmen sachgerecht Stellung zu nehmen, und hätten ihr kein faires Verfahren gewährleisten können.

84      Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Klägerin seit dem 23. Juni 2008 von den restriktiven Maßnahmen betroffen ist. Seit diesem Zeitpunkt und dem Erlass des ersten der angefochtenen Rechtsakte, d. h. dem 26. Juli 2010, haben die Klägerin und der Rat mehrere Unterlagen ausgetauscht, darunter die Schreiben des Rates vom 1. Oktober und vom 18. November 2009, mit denen er der Klägerin die zusätzlichen Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen nannte und ihr eine nicht vertrauliche Fassung des zusätzlichen Vorschlags übermittelte. Diese Unterlagen sind Teil des Kontexts für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte und können daher bei der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes berücksichtigt werden.

85      Außerdem ist festzustellen, dass die die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen eine doppelte Grundlage haben, zum einen den ursprünglichen Vorschlag und zum anderen die am 1. Oktober und 18. November 2009 mitgeteilten Gesichtspunkte.

86      Angesichts des eigenständigen Charakters dieser beiden Grundlagen könnte eine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin in Bezug auf den ursprünglichen Vorschlag, selbst wenn sie gegeben wäre, die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte nur dann rechtfertigen, wenn auch die am 1. Oktober und 18. November 2009 mitgeteilten Gesichtspunkte als Begründung für den Erlass der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen allein nicht ausreichen.

87      Insoweit ist in den Randnrn. 45 bis 47 des vorliegenden Urteils bereits festgestellt worden, dass der vierte Klagegrund, der sich insbesondere auf die sachliche Richtigkeit der am 1. Oktober 2009 mitgeteilten Gründe bezieht, unzulässig ist.

88      Zudem bestreitet die Klägerin, wie sich aus Randnr. 82 des vorliegenden Urteils im Rahmen des ersten Klagegrundes ergibt, dass die am 1. Oktober und 18. November 2009 mitgeteilten Gesichtspunkte ausreichend seien, zumal sie keinen Beweis für die angebliche Beteiligung der BMI an der nuklearen Proliferation enthielten.

89      Zum einen ist festzustellen, dass die am 1. Oktober 2009 mitgeteilten zusätzlichen Gründe für den Erlass der restriktiven Maßnahmen hinreichend genau sind, um die in den Randnrn. 67 bis 74 des vorliegenden Urteils dargelegten Kriterien der Rechtsprechung zu erfüllen. So lassen sich anhand dieser Gesichtspunkte nicht nur die Einrichtungen bestimmen, denen die BMI Finanzdienstleistungen erbracht hat und die von den von der Union oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen restriktiven Maßnahmen betroffen sind, sondern auch der Zeitraum, in dem die fraglichen Dienstleistungen erbracht sein sollen, und in bestimmten Fällen die spezifischen Transaktionen, mit denen diese Dienstleistungen zusammenhängen sollen.

90      Zum anderen ist hinsichtlich der fehlenden Vorlage von Beweisen festzustellen, dass der Rat nach dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht verpflichtet ist, andere als die in seinen Akten enthaltenen Angaben mitzuteilen. Im vorliegenden Fall macht der Rat von der Klägerin unwidersprochen geltend, dass seine Akten in Bezug auf die am 1. Oktober 2009 mitgeteilten Gründe keine zusätzlichen Beweise enthalten.

91      Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin, wonach die am 1. Oktober und 18. November 2009 mitgeteilten Gesichtspunkte unzureichend seien, als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

92      Unter diesen Umständen greift angesichts der Ausführungen in den Randnrn. 85 und 86 des vorliegenden Urteils außerdem das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die unterlassene Mitteilung des ursprünglichen Vorschlags rügt, nicht durch und ist daher zurückzuweisen.

–        Zu den Mängeln, mit denen die regelmäßige Überprüfung der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen behaftet sein soll

93      Die Klägerin macht erstens geltend, der Rat habe die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht wirklich überprüft, sondern sich lediglich auf die vorhandenen Angaben gestützt, zu denen Angaben gehörten, die ihr nicht mitgeteilt worden seien. Vor allem habe der Rat nicht die Garantien geprüft, die sie angeboten habe, um jede Gefahr eines Unterlaufens der gegen die BMI gerichteten restriktiven Maßnahmen zu verhindern.

94      Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich aus den Randnrn. 85 und 86 des vorliegenden Urteils ergibt, dass die die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen eine doppelte Grundlage haben, zum einen den ursprünglichen Vorschlag und zum anderen die am 1. Oktober und 18. November 2009 mitgeteilten Gesichtspunkte. Unter diesen Umständen haben die Mängel, mit denen die Überprüfung der im ursprünglichen Vorschlag enthaltenen Gründe behaftet sein soll, selbst wenn sie erwiesen wären, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Überprüfung der Gründe, die sich auf die zu diesen Zeitpunkten übermittelten Informationen stützen.

95      Des Weiteren macht der Rat von der Klägerin unwidersprochen geltend, die Delegationen der Mitgliedstaaten hätten vor Erlass der angefochtenen Rechtsakte von der BMI und der Klägerin Stellungnahmen erhalten, die berücksichtigt worden seien. Außerdem ergibt sich aus den Schreiben des Rates vom 18. November 2009, 11. Mai und 28. Oktober 2010, 5. Dezember 2011 und 24. April 2012, dass dieser die genannte Stellungnahme geprüft und darauf geantwortet hat, u. a. in Bezug auf die von der Klägerin angebotenen zusätzlichen Garantien.

96      Schließlich ist in Bezug auf die letztgenannten Garantien darauf hinzuweisen, dass, wie in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils festgestellt, der Erlass der restriktiven Maßnahmen gegenüber einer im Eigentum stehenden Einrichtung nicht auf einer vom Rat vorgenommenen Beurteilung der Gefahr beruht, dass die Einrichtung die Auswirkungen der gegen ihre Muttergesellschaft erlassenen Maßnahmen unterlaufen könnte, sondern sich unmittelbar aus der Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Beschlusses 2010/413, der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2012 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter ergibt. Unter diesen Umständen war der Rat im Rahmen der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen jedenfalls nicht verpflichtet, die zusätzlichen Garantien zu berücksichtigen, die die Klägerin angeboten hatte, um die Gefahr eines Unterlaufens der in Rede stehenden Maßnahmen zu verhindern.

97      Zweitens geht nach Ansicht der Klägerin aus Drahtberichten hervor, dass auf die Mitgliedstaaten, insbesondere auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Druck seitens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ausgeübt worden sei, für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen iranische Einrichtungen zu sorgen. Dieser Umstand werfe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Maßnahmen und des Verfahrens zu ihrem Erlass auf.

98      Der Umstand, dass einige Mitgliedstaaten diplomatischem Druck ausgesetzt gewesen sein sollen, bedeutet aber, selbst wenn er erwiesen wäre, für sich genommen nicht, dass dieser Druck Auswirkungen auf die vom Rat erlassenen angefochtenen Rechtsakte oder auf die von ihm bei deren Erlass vorgenommene Prüfung gehabt hätte.

99      Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, wonach die regelmäßige Überprüfung der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen mit Mängeln behaftet sein soll, als unbegründet zurückzuweisen.

100    Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen und somit die gesamte Klage abzuweisen, da der Antrag, die angefochtenen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären, gegenstandslos geworden ist.

 Kosten

101    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

102    Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, wenn sie einem Rechtsstreit beitreten, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Melli Bank plc trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Februar 2013.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Zur Zulässigkeit der Anpassung der Klageanträge

Zur Zulässigkeit des vierten Klagegrundes, mit dem ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Beteiligung der BMI an der nuklearen Proliferation gerügt wird

Zur Zulässigkeit des Vorbringens des Rates zur Zulässigkeit der Klagegründe, mit denen eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin geltend gemacht wird

Zur Begründetheit

Zum zweiten Klagegrund eines Beurteilungsfehlers hinsichtlich der Feststellung, dass die Klägerin im Eigentum der BMI stehe oder von dieser kontrolliert werde, und zum fünften Klagegrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Eigentumsrecht und das Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

– Zur Möglichkeit für die Klägerin, sich auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte zu berufen

– Zur Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick darauf, dass sie über den Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht hinreichend informiert worden sein soll

– Zu den Mängeln, mit denen die regelmäßige Überprüfung der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen behaftet sein soll

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.