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Klage, eingereicht am 1. März 2013 - Direct Way und Direct Way Worldwide/Parlament

(Rechtssache T-126/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Direct Way (Brüssel, Belgien) und Direct Way Worldwide (Machelen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Nuffel d'Heynsbroeck)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge folgende Entscheidungen für nichtig zu erklären:

die der Direct Way-Gruppe mit Schreiben vom 3. September 2012 mitgeteilte Entscheidung des Parlaments unbekannten Datums, das eingeleitete Ausschreibungsverfahren mit der Begründung abzubrechen, "[d]ie auf die Ausschreibung hin erhaltenen Angebote, insbesondere die angebotenen Preise, die im Verhältnis zum in der Ausschreibung genannten Wert zu hoch sind, sind angesichts der Vergabekriterien inakzeptabel";

die Entscheidung des Parlaments unbekannten Datums, für die Vergabe des Auftrags das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anzuwenden, die der Direct Way-Gruppe mit der Aufforderung vom 19. September 2012 zur Teilnahme am genannten Verfahren mitgeteilt wurde;

die Entscheidung des Parlaments unbekannten Datums, den Auftrag an einen Mitbieter zu vergeben, die der Direct Way-Gruppe am 21. Dezember 2012 per E-Mail zur Kenntnis gebracht und mit Schreiben vom 3. Januar 2013 bestätigt wurde;

folglich den zwischen dem Parlament und der s.c.s. TMS Limousines geschlossenen Vertrag für nichtig zu erklären;

das Parlament zu verurteilen, der Direct Way-Gruppe einen vorläufigen Betrag von 199 500 Euro pro Jahr als Schadenersatz zu zahlen;

dem Parlament gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Es sei gegen Art. 101 der Haushaltsordnung2, Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden, weil das Parlament den Auftrag im Verhandlungsverfahren zu einem höheren Preis als dem vergeben habe, den die Klägerinnen im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung geboten hätten.

Zweiter Klagegrund (hilfsweise): Es sei gegen Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden, weil das Parlament die ursprünglichen Auftragsbedingungen erheblich geändert habe, indem es i) den Auftrag zu einem höheren Preis als dem vergeben habe, der im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung als inakzeptabel eingestuft worden sei (erster Teil), und ii) den geschätzten Leistungsumfang im Verhältnis zu dem in den ursprünglichen Auftragsbedingungen angegebenen herabgesetzt habe, was die Beurteilung der Preise im Verhandlungsverfahren beeinflusst habe (zweiter Teil).

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).