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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 29. Juni 2023 – E. M. A, E. M. A., M. I. A.

(Rechtssache C-395/23, Anikovi)1

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: E. M. A, E. M. A., M. I. A.

Vorlagefragen

Erfasst der Anwendungsbereich von Art. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2019/11111 vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung für Verfügungen, z. B. einen Verkauf, über unbewegliche Sachen oder Miteigentumsanteile an unbeweglichen Sachen, die einem Kind gehören?

Nach den Vorschriften welcher Verordnung bestimmt sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung für Verfügungen, z. B. einen Verkauf, über unbewegliche Sachen oder Miteigentumsanteile an unbeweglichen Sachen, die einem Kind gehören: nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2019/1111 – das Gericht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – oder nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 593/20081 bzw. Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/20122 – das Gericht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist?

Werden die Vorschriften der Verordnung 2019/1111 über die internationale Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung durch ein bilaterales internationales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat (Bulgarien) und einem Drittstaat (der Sowjetunion bzw. der Russischen Föderation) verdrängt, das vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurde, wenn dieses internationale Abkommen in Kapitel VIII der Verordnung 2019/1111 nicht aufgeführt ist?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. 2019, L 178, S. 1.

1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).

1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).