Language of document : ECLI:EU:T:2014:106





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. März 2014 – Aluminios Cortizo und Cortizo Cartera/Kommission

(Rechtssache T‑1/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten einiger wirtschaftlicher Interessenvereinigungen (WIV) und ihrer Investoren – Steuerregelung für bestimmte Leasingverträge über den Erwerb von Schiffen (spanische Steuerregelung für Leasinggeschäfte) – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Kontrolle der Gültigkeit der nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung – Befugnisse der nationalen Gerichte – Zurückweisung (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV) (vgl. Rn. 8)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Hinreichend genaue Darstellung der Gesichtspunkte, die eine Prüfung der Dringlichkeit ermöglichen – Keine konkreten und genauen Angaben zur finanziellen Situation der Partei, die die einstweiligen Maßnahmen beantragt – Keine Information hinsichtlich der Irreparabilität des behaupteten finanziellen Schadens – Keine Nachweise dafür, dass gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen keine Rechtsbehelfe vor den nationalen Gerichten gegeben sind – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 AEUV, 256 Abs. 1 AEUV und 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 104 §§ 2 und 3) (vgl. Rn. 11-22)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs insbesondere des Beschlusses C(2013) 4426 final der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/2011 (ex NN/2011, ex CP 137/2006) – Steuerregelung für bestimmte Leasingverträge

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.