Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Dezember 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales] Chancery Division [Vereintes Königreich]) - Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation / Commissioners of Inland Revenue
(Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Steuergutschrift - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Anteilseigner - Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation
Beklagte: Commissioners of Inland Revenue
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Rechtsvorschriften über die Besteuerung des Einkommens von Gesellschaften - Körperschaftsteuer-Vorauszahlung ("advance corporation tax") für Dividendenzahlungen durch eine Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft - Steuergutschrift ("tax credit") zur Berücksichtigung einer Steuervorauszahlung - Beschränkung der Steuergutschrift auf Gebietsansässige und auf Personen mit (Wohn-)sitz in bestimmten anderen Mitgliedstaaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen mit entsprechender Klausel besteht - Haftung eines Mitgliedstaats für einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - Form der Ersatzleistung
Tenor
Es verstößt nicht gegen die Artikel 43 EG und 56 EG, wenn ein Mitgliedstaat bei einer Dividendenausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft den diese Dividenden beziehenden Gesellschaften, die ebenfalls in diesem Staat ansässig sind, eine Steuergutschrift gewährt, die dem Steuerteilbetrag entspricht, den die ausschüttende Gesellschaft für die ausgeschütteten Gewinne entrichtet hat, eine solche Steuergutschrift aber den Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und hinsichtlich dieser Dividenden im erstgenannten Staat nicht der Steuer unterliegen, versagt.
Es verstößt nicht gegen die Artikel 43 EG und 56 EG, wenn ein Mitgliedstaat den Anspruch auf eine Steuergutschrift, der in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Mitgliedstaat für im letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften, die Dividenden von einer im erstgenannten Staat ansässigen Gesellschaft beziehen, vorgesehen ist, nicht auf Gesellschaften erstreckt, die in einem dritten Mitgliedstaat ansässig sind, mit dem er ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das für die in diesem dritten Staat ansässigen Gesellschaften keinen solchen Anspruch vorsieht.
____________1 - ABl. C 273 vom 6.11.2004.