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Klage, eingereicht am 6. Juli 2017 – Leino-Sandberg/Parlament

(Rechtssache T-421/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Päivi Leino-Sandberg (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und S. Schubert)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Parlaments vom 3. April 2017 für nichtig zu erklären, mit dem ihr der Zugang zum Beschluss des Parlaments vom 8. Juli 2015 verweigert wurde, der als Antwort auf den von einem Dritten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Zweitantrag erlassen worden war;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und mangelhafte Begründung bei der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren.

Das angeforderte Dokument sei ein endgültiges Verwaltungsdokument, das weder als vertraulich geschützt sei noch unter irgendeine andere Ausnahme von der Verbreitung falle. Selbst wenn im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme anwendbar wäre, dann hätte sie der Beklagte insofern offensichtlich falsch ausgelegt oder angewandt, als er nicht dargelegt habe, wie die Verbreitung des angeforderten Dokuments den Schutz von Gerichtsverfahren unterlaufen würde.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und mangelhafte Begründung bei der nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 erforderlichen Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses.

Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und mangelhafte Begründung bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001.

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