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Klage, eingereicht am 23. März 2011 - Chivas /HABM - Glencairn Scotch Whisky (CHIVAS LIVE WITH CHIVALRY)

(Rechtssache T-180/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Chivas Holdings (IP) Ltd (Renfrewshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glencairn Scotch Whisky Co. Ltd (Glasgow, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Januar 2011 in der Sache R 1262/2010-1 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren Bearbeitung an das HABM zurückzuverweisen;

dem Beklagten und jedem anderen, der dem vorliegenden Klageverfahren beitritt, die eigenen Kosten und die der Klägerin im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CHIVAS LIVE WITH CHIVALRY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 41 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 729 960 5.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke Nr. 129 361 0 "CHIVALRY" für Waren der Klasse 33; im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke Nr. 246 852 7 "CHIVALRY SPECIAL RESERVE SCOTCH WHISKY" für Waren der Klasse 33; die im Vereinigten Königreich für "Scotch Whisky" benutzte nicht eingetragene Wortmarke "CHIVALRY".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Es lägen folgenden Verstöße gegen Art. 76 Abs. 1 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 vor: (i) Die Beschwerdekammer habe hinsichtlich der Merkmale der angesprochenen Verkehrskreise unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen und diese Feststellungen nicht begründet. (ii) Sollte der Klagegrund (i) nicht durchgreifen, habe die Beschwerdekammer jedenfalls, nachdem sie festgestellt habe, dass die angesprochenen Verbraucher "besonders markenbewusst und markentreu" seien, fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass solche Merkmale die Aufmerksamkeit der betreffenden Verbraucher erhöhten und dementsprechend die auftretende Verwechslungsgefahr verringerten. (iii) Die Beschwerdekammer habe die unterschiedliche Natur und die unterschiedlichen Zwecke der streitigen Marken nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. (iv) Sie habe wichtige Vorgaben des Gerichtshofs nicht beachtet und beim Vergleich der Marken einen falschen Ansatz gewählt. (v) Die Beschwerdekammer habe über Gebühr auf den Wortbestandteil "CHIVALRY" in der Marke der Klägerin abgestellt und die optischen Unterschiede zwischen den Marken außer Acht gelassen. (iv) Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der klangliche Vergleich der Marken auf die gleiche Art und Weise vorgenommen werden könne wie der visuelle Vergleich. (vii) Die Beschwerdekammer habe ihre Prüfung der begrifflichen Ähnlichkeit der Marken auf das einzelne Wort "CHIVALRY" beschränkt oder fokussiert. (vii) Sie habe die Verwechslungsgefahr unzutreffend bewertet.

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