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Klage, eingereicht am 18. März 2011 - Voss of Norway/HABM - Nordic Spirit (Dreidimensionale "Flasche")

(Rechtssache T-178/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Voss of Norway ASA (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Jacobacci und Rechtsanwältin B. La Tella)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nordic Spirit AB (publ) (Stockholm, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Januar 2011 in der Sache R 785/2010-1 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke in Form einer "Flasche" für Waren der Klassen 32 und 33 -eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3156163.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf absolute Eintragungshindernisse nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und darauf, dass die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gewesen sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Nichtigerklärung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 75, 99 und 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Verstoß gegen Regel 37 Buchst. b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer (i) ihre Begründung fehlerhaft auf eine neue Anforderung für den Nachweis der Gültigkeit dreidimensionaler Marken gestützt habe, zu der die Klägerin keine Stellung habe nehmen können, (ii) die Beweislast entgegen den Grundsätzen für ein faires Verfahren fehlerhaft verschoben habe, (iii) Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch ausgelegt und angewandt habe und (iv) den Sachverhalt erheblich verfälscht habe und dadurch zu einem falschen Ergebnis gelangt sei.

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