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Klage, eingereicht am 28. März 2011 - MIP Metro/HABM - Jacinto (My Little Bear)

(Rechtssache T-183/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Manuel Jacinto, Lda (S. Paio de Oleiros, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des portugiesischen Markenamts über den von der Klägerin am 23. März 2011 eingereichten Antrag auf Erklärung des Verfalls der älteren eingetragenen portugiesischen Marke Nr. 384674 auszusetzen;

falls dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben wird, das Verfahren fortzusetzen und

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Januar 2011 in der Sache R 494/2010-1 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "My Little Bear" in Braun, Schwarz, Weiß und Rot für Waren der Klassen 12, 18, 20, 24, 25 und 28 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. W00962622.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene portugiesische Bildmarke Nr. 384674 "Little Bear" für Waren der Klasse 18.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtete.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr bestehe, weil die Wortbestandteile das dominierende Element der komplexen Marke seien.

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