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Klage, eingereicht am 28. März 2011 - Dacoury-Tabley/Rat

(Rechtssache T-182/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Henry Dacoury-Tabley (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Collard)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Verordnung Nr. 85/2011 des Rates vom 31. Januar 2011, die am 2. Februar 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und der Beschluss 2011/71/GASP des Rates vom 31. Januar 2011, ebenfalls am 2. Februar 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in tatsächlicher Hinsicht nicht begründet sind, soweit sie den Kläger, Philippe Henry Daroury-Tabley betreffen,

folglich,

die Verordnung Nr. 85/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 und den Beschluss 2011/71/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, anzuordnen, dass der Name Philippe Henry Daroury-Tabley von der dieser Verordnung und diesem Beschluss als Anhang beigefügten Liste gestrichen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Die Gründe, weshalb der Kläger auf der Liste der Personen und Einrichtungen stehe, auf die die restriktiven Maßnahmen angewandt würden, seien stereotyp und enthielten kein präzises tatsächliches Element, anhand dessen die Richtigkeit der Aufnahme in diese Listen geprüft werden könne.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Dem Kläger werde vorgeworfen, er lehne es ab, sich der Autorität von A. Ouattara zu unterstellen, obwohl er versucht habe, diesem die Zentralbank Westafrikanischer Staaten (Banque centrale des États de l'Afrique de l'Ouest, BCEAO), deren Gouverneur er sei, zu unterstellen;

dem Kläger werde vorgeworfen, zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo beizutragen, obwohl aus den Geschäftsunterlagen der BCEAO keine finanzielle Unterstützung des Machtinhabers hergeleitet werden könne;

der Kläger sei zudem nicht mehr Gouverneur der BCEAO gewesen, als die angefochtene Verordnung und der angefochtene Beschluss erlassen worden seien.

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