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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2008 - STIM d'Orbigny / Kommission

(Rechtssache T-559/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société de travaux industriels et maritimes d'Orbigny (STIM d'Orbigny SA) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: F. Froment-Meurice, avocat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

Art. 1 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben, mit dem 1. die Entschädigung in Höhe von 53,48 Millionen Euro, die der französische Staat der SNCM gewährt hat, als rechtswidrige, aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft wird, 2. der negative Kaufpreis der SNCM in Höhe von 158 Millionen Euro nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wird und 3. die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 15,81 Millionen Euro als rechtswidrige, aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe eingestuft wird;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dazu zu verurteilen, der STIM d'Orbigny die durch die angefochtene Entscheidung verursachten Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3182 final der Kommission vom 8. Juli 2008, mit der die Kommission befunden habe, dass

die Entschädigung, die der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (im Folgenden: SNCM) in Höhe von 53,48 Millionen Euro für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von der Französischen Republik gewährt worden sei, eine rechtswidrige, aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle;

der negative Kaufpreis der SNCM in Höhe von 158 Millionen Euro, die von der Compagnie Générale Maritime et Financière (im Folgenden: CGMF) übernommenen sozialen Maßnahmen hinsichtlich der Beschäftigten in Höhe von 38,5 Millionen Euro und die damit einhergehende Kapitalaufstockung der SNCM durch die CGMF um einen Betrag von 8,75 Millionen Euro keine staatlichen Beihilfen darstellten; und

die Umstrukturierungshilfe in Höhe von 15,81 Millionen Euro, die von der Französischen Republik zugunsten der SNCM gewährt worden sei, eine rechtswidrige, aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

unzureichende Begründung, da die Kommission

den berücksichtigten Markt nicht definiert oder die Stellung der miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen nicht näher erläutert habe;

auf einige Argumente der auf dem betreffenden Markt tätigen Compagnie Méridionale de Navigation nicht eingegangen sei und

nicht festgestellt habe, dass eine 15,81 Millionen Euro überschreitende Kapitaleinlage, die für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei, unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt sei;

offensichtliche Beurteilungsfehler

hinsichtlich der Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG auf eine Kapitaleinlage von 53,48 Millionen Euro als Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, da mit diesem Betrag dieselben Verpflichtungen zweimal ausgeglichen worden seien, was zu einer Überkompensierung geführt und dazu gedient habe, ein betriebswirtschaftliches Defizit und die Unfähigkeit der SNCM, ihre Produktivität effizient zu verbessern, auszugleichen;

hinsichtlich des negativen Kaufpreises der SNCM in Höhe von 158 Millionen Euro, der nicht frei von Elementen staatlicher Beihilfe sein könne; die Kommission habe den Begriff des Verhaltens eines privaten Investors in der Marktwirtschaft falsch ausgelegt und sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Risiko einer Klage auf Ausgleich der Gesellschaftsschulden gegen den Staat im Falle einer eventuellen Liquidation den Verkauf der SNCM zu einem negativen Preis als die kostengünstigste Lösung erscheinen lasse;

hinsichtlich der Kapitaleinlage in Höhe von 8,75 Millionen Euro, da die Kommission nicht alle wirtschaftlichen, finanziellen und rechtlichen Aspekte berücksichtigt und nicht den Beweis erbracht habe, dass die Einlage der CGMF keine staatliche Beihilfe darstelle;

hinsichtlich der Kontokorrenteinlage der CGMF in Höhe von 38,5 Millionen Euro zur Deckung von sozialen Maßnahmen hinsichtlich der Beschäftigten, da diese die SNCM in eine günstigere Lage versetze, als es der Markt ergeben hätte;

hinsichtlich der staatlichen Beihilfe in Höhe von 22,52 Millionen Euro, da keiner der Gründe, der auf eine Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit den Gemeinschaftsleitlinien schließen lasse, im vorliegenden Fall geprüft worden sei;

Verkennung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Einmaligkeit der Beihilfen, da die Beihilfenempfängerin SNCM nicht wesentlich zur Umstrukturierung durch Eigenmittel oder durch Fremdfinanzierung zu Marktkonditionen beigetragen habe und die im Jahre 2006 gesetzten Maßnahmen eine missbräuchliche Unterstützung eines Unternehmens seitens der Französischen Republik darstellten.

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