Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2021 von der Fakro sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-515/18, Fakro/Kommission

(Rechtssache C-149/21 P)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fakro sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: A. Radkowiak-Macuda, Z. Kiedacz, radcy prawni)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Polen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise, d. h. in Bezug auf Nr. 1 des Tenors des Urteils, aufzuheben;

abschließend über die Sache zu entscheiden und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Hauptteilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 AEUV verstoßen, indem es wie folgt entschieden habe:

Die Kommission habe mit ihrer Einschätzung des Interesses der EU an einer weiteren Untersuchung der Sache als gering und der Zurückweisung der Beschwerde wegen geringer Priorität keinen offensichtlichen Fehler begangen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen, mit denen folgende Feststellungen des Gerichts als rechtsfehlerhaft gerügt werden: (i) die Kommission habe mit ihrer Annahme, es bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass das Vorliegen der vermeintlichen Zuwiderhandlung festgestellt werde, keinen offensichtlichen Fehler begangen; (ii) die Kommission habe mit ihrer Annahme, der Umfang der erforderlichen Untersuchung stehe außer Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen der vermeintlichen Zuwiderhandlung darzulegen, keinen offensichtlichen Fehler begangen; (iii) die Kommission habe dadurch, dass sie die Auswirkungen der vermeintlichen Zuwiderhandlung auf das Funktionieren des Binnenmarkts nicht abgewogen habe, keinen offensichtlichen Fehler begangen; und (iv) andere als die von der Kommission berücksichtigten Voraussetzungen für die Bewertung des Unionsinteresses seien nicht zulässig;

die beiden Vertriebskanäle für Dachfenster (Vertrieb zur Investition und sonstiger Vertrieb) seien keine gleichwertigen Leistungen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teile besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe durch eine fehlerhafte Auslegung Rechtsfehler in Bezug auf das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der Charta) und Art. 102 AEUV begangen, indem es angenommen habe, dass

die Dauer des Verfahrens vor der Kommission und der Umstand, dass keine Entscheidung in der Sache ergangen sei, Fakro nicht dabei beeinträchtigt habe, ihre Grundrechte geltend machen zu können;

die Kommission in der Sache nicht gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen habe und folglich die Feststellung, dass kein Interesse der EU an der Untersuchung der Sache bestehe, nicht auf diskriminierenden Gründen beruhe.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 EUV, Art. 105 EUV, dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz rechtsfehlerhaft keine praktische Wirksamkeit (effet utile) verliehen, indem es angenommen habe, dass der Kommission nicht allein die Durchführung des Verfahrens oblegen habe und sie daher nicht verpflichtet gewesen sei, die Lage von Fakro im Hinblick darauf zu prüfen, dass diese ihre Rechte im Zusammenhang mit der Beschwerde bei der Kommission wirksam durchsetzen könne, und dass Fakro zur Durchsetzung ihrer Rechte parallel zu dem Verfahren vor der Kommission bei den nationalen Wettbewerbsbehörden und bei den Gerichten der Mitgliedstaaten, in denen die angeblichen Zuwiderhandlungen stattgefunden hätten, Rechtsbehelfe hätte einlegen müssen.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, indem es diesen falsch ausgelegt und angenommen habe, dass die Kommission die Pflicht zur angemessenen Begründung in Bezug auf Kampfmarken und Rabatte nicht verletzt habe.

____________