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Klage, eingereicht am 14.07.2010 - Sophie in 't Veld/Kommission

(Rechtssache T-301/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sophie in 't Veld (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer und J. Blockx, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2010, Az. SG.E.3/HP/psi-Ares(2010)234950, ihr auf ihren Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten hin den unbeschränkten Zugang zu verweigern, aufzuheben und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten eventueller Nebenintervenienten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin gemäß Art. 263 AEUV die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2010, ihr den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 beantragten unbeschränkten Zugang zu Dokumenten betreffend die Verhandlungen über ein neues Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zu verweigern.

Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin die folgenden Klagegründe vor:

Erstens verletze die Entscheidung der Kommission Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, da sie implizit den von der Klägerin beantragten Zugang zu einer Reihe von Dokumenten verweigere, ohne zu erläutern, warum der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert werde.

Zweitens beruhe die fragliche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission es versäumt habe, Art. 4 Abs. 4 als eine Verfahrensregel in Bezug auf die Konsultation von Dritten zu behandeln, und ihn tatsächlich als eine weitere Ausnahme von der Pflicht zur Offenlegung von Dokumenten angewandt habe.

Drittens wende die Kommission in ihrer Entscheidung Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtlich wie tatsächlich fehlerhaft an:

erstens, da die von der Kommission genannten allgemeinen Gründe im Prinzip nicht von der Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen der Europäischen Union gedeckt werden könnten;

zweitens, da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Beurteilung individueller Dokumente offenkundige Fehler enthalte.

Für den Fall, dass der Gerichtshof in Erwägung ziehen sollte, dass Teile der von der Klägerin begehrten Dokumente nach Art. 4 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt seien, trägt die Klägerin außerdem vor, dass Art. 4 Abs. 6 fehlerhaft angewandt und das Verhältnismäßigkeitsprinzip insoweit verletzt worden sei, als es die Kommission versäumt habe, zu prüfen, ob es angemessen gewesen wäre, teilweisen Zugang zu gewähren und die Ablehnung auf diejenigen Teile der Dokumente zu beschränken, bei denen dies angemessen und absolut notwendig gewesen wäre.

Schließlich trägt die Klägerin vor, die Kommission habe ihre Verpflichtung zur Angabe von Gründen für die fragliche Entscheidung nicht erfüllt und dadurch Art. 296 AEUV verletzt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).