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Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 - Kyocera Mita Europe / Kommission

(Rechtssache T-35/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kyocera Mita Europe BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif1, insbesondere soweit sie Untergliederungen unter der Unterposition 8443 31 des Harmonisierten Systems und die entsprechenden Zollsätze eingefügt, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die gleichen Gründe wie die Klägerin in der Rechtssache Canon Europa / Kommission (T-34/11).

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1 - ABl. L 284, S. 1.