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Klage, eingereicht am 26. August 2008 - Aragonesas Industrias y Energía / Kommission

(Rechtssache T-348/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aragonesas Industrias y Energía, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Forrester, K. Struckmann, P. Lindfelt und J. Garcia-Nieto Esteva)

Beklagte: Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2008 - Sache COMP/F/38.695 - Natriumchlorat - für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft, oder

die Art. 1 und 2 der Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder erheblich herabgesetzt wird, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung auf der Grundlage des Art. 230 EG der Entscheidung der Kommission C(2008)2626 final vom 11. Juni 2008 (Sache COMP/F/38.695 - Natriumchlorat) in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen, soweit sie sie betrifft. Alternativ begehrt sie die Abänderung der Art. 1 und 2 der Entscheidung, soweit darin eine Geldbuße gegen sie verhängt wird.

Zur Stützung ihrer Klagebegehren macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:

Erstens habe die Kommission durch ihre Feststellung, die Klägerin sei zwischen Ende des Jahres 1994 und dem Jahr 2000 an einem Kartell beteiligt gewesen, das für Natriumchlorat die Absatzmengen aufgeteilt und die Preise festgelegt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Die von der Kommission in der Entscheidung vorgebrachten Nachweise reichten nicht aus, um die Beteiligung der Klägerin an einer einzigen fortgesetzten Zuwiderhandlung hinreichend zu beweisen.

Zweitens seien die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung dadurch verletzt worden, dass die Kommission bei ihrer Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße

die Schwere der Zuwiderhandlung hinsichtlich der Klägerin fehlerhaft beurteilt habe;

den Zusatzbetrag für die Beteiligung ("entry fee") fehlerhaft gegen die Klägerin festgesetzt habe,

die Dauer der Zuwiderhandlung nicht ordnungsgemäß ermittelt habe und

die für die Klägerin spezifischen mildernden Umstände nicht berücksichtigt habe.

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