Language of document : ECLI:EU:T:2011:210





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Mai 2011 – Kommission/New Acoustic Music Association und Hildibrandsdottir

(Rechtssache T-464/09)

„Schiedsklausel – Im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm ‚Kultur 2000‘ geschlossener Vertrag über einen Zuschuss – Durchführung der Aktion ‚European Music Roadwork‘ – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung eines Teils der Vorschüsse – Teilweise Unzulässigkeit der Klage – Versäumnisverfahren – Prozesskostenhilfe“

1.                     Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag zwischen der Kommission und einer Partnerschaft englischen und walisischen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit – Klage der Kommission gegen die Partnerschaft als solche – Unzulässigkeit der Klage (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 50-53)

2.                     Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag zwischen der Kommission und einer Partnerschaft zur Durchführung eines Projekts im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm „Kultur 2000“ – Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen – Vorlage nicht erstattungsfähiger Rechnungen – Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge zuzüglich Verzugszinsen (Art. 238 EG) (vgl. Randnrn. 58-71)

Gegenstand

Klage der Kommission aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne des Art. 238 EG, die New Acoustic Music Association und Frau Hildibrandsdottir zu verurteilen, ihr einen Teil der Vorschüsse zuzüglich Verzugszinsen zurückzuzahlen, die sie in Erfüllung des Vertrags Nr. 2003-1895/001-001 zur Durchführung der Aktion „CLT2003/A1/GB-317 – European Music Roadwork“ im Zusammenhang mit dem durch den Beschluss 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 (ABl. L 63, S. 1) geschaffenen Rahmenprogramm „Kultur 2000“ gezahlt hat

Tenor

1.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die New Acoustic Music Association richtet.

2.

Frau Anna Hildur Hildibrandsdottir wird verurteilt, in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Partnerschaft New Acoustic Music Association an die Europäische Kommission einen Betrag von 31 136,23 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7,70 % p. a. ab dem 14. Januar 2008 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zurückzuzahlen.

3.

Frau Hildibrandsdottir trägt die Kosten.

4.

Der Antrag von Frau Hildibrandsdottir auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.