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Vorabentscheidungsersuchen des Visoki upravni sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 26. Mai 2023 – HP – Hrvatska pošta d.d./Povjerenik za informiranje

(Rechtssache C-336/23, HP – Hrvatska pošta)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Visoki upravni sud Republike Hrvatske

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HP – Hrvatska pošta d.d.

Beklagter: Povjerenik za informiranje

Vorlagefragen

Fällt unter den Begriff „Weiterverwendung von Informationen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. 2019, L 172, S. 56, im Folgenden: Richtlinie 2019/1024) der Zugang zu allen Informationen, die eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Unternehmen erstellt hat oder besitzt und die der Nutzer (natürliche oder juristische Person) zum ersten Mal von der öffentlichen Stelle verlangt?

Kann ein Antrag auf Bereitstellung von Informationen, die eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Unternehmen erstellt hat oder besitzt und die im Rahmen des Aufgabenbereichs oder im Zusammenhang mit der Organisation und der Tätigkeit dieser Stelle entstanden sind, als Antrag auf Bereitstellung von Informationen angesehen werden, auf den die Richtlinie 2019/1024 Anwendung findet, bzw. gilt diese Richtlinie für alle Anträge auf Zugang zu sich im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Informationen?

Sind nur jene öffentlichen Stellen nach Art. 2 der Richtlinie 2019/1024 zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet, bei denen die Weiterverwendung von Informationen beantragt wird, oder beziehen sich die neuen Begriffsbestimmungen auf alle öffentlichen Stellen und alle sich in ihrem Besitz befindlichen Informationen, d. h. sind jene, die in Art. 2 dieser Richtlinie aufgeführt sind, zur Bereitstellung von Informationen, die sie erstellt haben oder besitzen, verpflichtet oder sind sie nur bei der Weiterverwendung von Informationen dazu verpflichtet?

Können die Ausnahmen von der Pflicht zur Bereitstellung von Informationen nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1024 als Ausnahmen angesehen werden, auf deren Grundlage öffentliche Stellen die Bereitstellung von Informationen, die sie erstellt haben oder besitzen, ablehnen können, oder handelt es sich dabei um Ausnahmen, die nur dann angewandt werden, wenn bei der öffentlichen Stelle die Weiterverwendung von Informationen beantragt wird?

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