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Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2017 – Rusal Armenal/Rat

(Rechtssache T-512/09 RENV)1

(Dumping – Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China – Endgültiger Antidumpingzoll – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c zweiter Gedankenstrich der Verordnung [EG] Nr. 384/96 – Kumulative Beurteilung der Einfuhren, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind – Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 384/96 – Verpflichtungsangebot – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rusal Armenal ZAO (Eriwan, Armenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und E. Borovikov sowie D. O’Keeffe, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert und J.-P. Hix, dann J.-P. Hix im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Warin und A. Auersperger Matić) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und A. Demeneix)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 262, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Rusal Armenal ZAO trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind.

Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 80 vom 27.3.2010.