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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-3/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-515/09 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

auf alle Fälle den angefochtenen Beschluss insgesamt und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, aufgrund deren der angefochtene Beschluss ergangen ist, insgesamt und ausnahmslos völlig zulässig war;

in erster Linie: dem Antrag in der Klageschrift im ersten Rechtszug insgesamt und ausnahmslos stattzugeben;

die Rechtsmittelgegnerin zur Erstattung sämtlicher Kosten und Honorare, die der Rechtsmittelführer in allen bisherigen Rechtszügen beglichen hat, zu verurteilen;

hilfsweise, das Verfahren zu neuer Entscheidung in der Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-3/08. Mit diesem Beschluss ist eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es die Kommission abgelehnt hat, dem Rechtsmittelführer die italienische Übersetzung einer vorhergehenden Entscheidung zu übermitteln, und auf Verurteilung der Rechtsmittelgegnerin zum Ersatz des durch diese Ablehnung entstandenen Schadens als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Rechtsmittelführer ferner gemäß Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung des GöD zur Zahlung eines Betrags von 1 000 Euro an das Gericht verurteilt worden.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende Gründe:

völliges Fehlen einer Begründung, auch wegen Verdrehung und Entstellung der Tatsachen, was die Ausführungen des GöD in Bezug auf die Möglichkeit für den Rechtsmittelführer angehe, den Inhalt des in Rede stehenden Schreibens in der Sprachfassung zu verstehen, in der es ihm zugestellt worden sei;

Verkennung der Rechtsvorschriften, die den Anspruch jeder Person regeln, sich unter Verwendung einer beliebigen Amtssprache der Union an ein Gemeinschaftsorgan zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten;

falsche Auslegung und Anwendung von Art. 94 der Verfahrensordnung des GöD.

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