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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2009 - Baena Grupo/HABM - Neuman und Galdeano del Sel (Geschmacksmuster)

(Rechtssache T-513/09)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: José Manuel Baena Grupo, SA (Santa Perpètua de Mogoda, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel (Tarifa, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. Oktober 2009 in der Sache R 1323/2008-3 für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Harmonisierungsamts aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000 426 895-0002 für "Verzierung für T-Shirts, Verzierung für Schirmmützen, Verzierung für Aufkleber, Verzierung für Drucksachen einschließlich Reklamematerial".

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragsteller im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Marken-, Zeichen oder Geschmacksmusterrecht der Antragsteller: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1 312 651 für Waren der Klassen 25, 28 und 32 der Klassifikation von Nizza.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung der Hauptabteilung Geschmacksmuster: Dem Antrag wurde stattgeben, und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, Entscheidung in der Sache auf der Grundlage der ihr durch Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeräumten Befugnis und Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002.

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