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Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 31. Dezember 2020 – TanQuid Polska Sp. z o. o./Generální ředitelství cel

(Rechtssache C-711/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdegegnerin: TanQuid Polska Sp. z o. o.

Beklagter und Kassationsbeschwerdeführer: Generální ředitelství cel

Vorlagefragen

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Verfahren der Steueraussetzung im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 92/12/EWG1 befördert, wenn das Zollamt eines Mitgliedstaats der Beförderung der Waren im Verfahren der Steueraussetzung aus einem Steuerlager zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen registrierten Wirtschaftsbeteiligten zugestimmt hat, obwohl die Voraussetzungen für die Beförderung der Waren im Verfahren der Steueraussetzung objektiv nicht erfüllt waren, weil später im Verlauf des Verfahrens nachgewiesen wurde, dass der registrierte Wirtschaftsbeteiligte aufgrund eines Betrugs von Dritten von der Beförderung der Waren nichts wusste?

Steht die Erbringung einer Sicherheitsleistung für die Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates, die zu anderen Zwecken als der Beförderung von Waren im Verfahren der Steueraussetzung zwischen einem Steuerlager und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen registrierten Wirtschaftsbeteiligten gestellt wurde, dem entgegen, dass die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung ordnungsgemäß eingeleitet wurde, wenn die Erbringung der Sicherheitsleistung auf den Begleitdokumenten für die Beförderung der Waren im Verfahren der Steueraussetzung für den registrierten Wirtschaftsbeteiligten angegeben und durch die Zollbehörde des Mitgliedstaats bestätigt wurde?

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1     Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1).