BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
27. Juni 2024(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑652/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Beschluss vom 17. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 2. November 2023, in dem Verfahren
pro medico Handels GmbH
gegen
Bürgermeisterin der Stadt Graz
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der pro medico Handels GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt J. Hütthaler-Brandauer,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín, B. Rous Demiri und E. Schmidt als Bevollmächtigte,
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 3. Juni 2024, das am 11. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑652/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 27. Juni 2024
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |