Language of document : ECLI:EU:T:2021:221

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer)

28. April 2021(*)

„Öffentlicher Dienst – EWSA-Mitarbeiter – Bedienstete auf Zeit – Ablehnung der Neueinstufung – Anfechtungsklage – Beschwerdefrist – Beweislast für die Überschreitung der Frist – Beschwerende Maßnahme – Zulässigkeit – Gleichbehandlung – Rechtssicherheit – Schadensersatzklage – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑843/19,

Paula Correia, wohnhaft in Woluwe-Saint-Étienne (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche,

Klägerin,

gegen

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), vertreten durch M. Pascua Mateo, X. Chamodraka und K. Gambino als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EWSA, die zu einem der Klägerin unbekannten Zeitpunkt erlassen worden sein soll, von der sie am 12. April 2019 Kenntnis erlangt hat und mit der ihre Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AST 7 im Neueinstufungsverfahren 2019 abgelehnt wurde, sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter P. Nihoul und R. Frendo (Berichterstatter),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2021

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist eine beratende Einrichtung, in der die europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie andere repräsentative Akteure der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozioökonomischen, staatsbürgerlichen, beruflichen und kulturellen Bereich, vertreten sind. Sie setzt sich aus drei Gruppen zusammen, nämlich der Gruppe der Arbeitgeber (im Folgenden: Gruppe I), der Gruppe der Arbeitnehmer und der Gruppe „Vielfalt Europa“. Jede dieser Gruppen hat ihr eigenes Sekretariat, für das Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) eingestellt werden.

2        Am 11. Juli 2000 wurde die Klägerin, Frau Paula Correia, als Bedienstete auf Zeit der Gruppe I in der Besoldungsgruppe C 3 (jetzt AST 4) mit einem Vertrag auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. c der BSB eingestellt, um ihre Tätigkeit am 1. September 2000 aufzunehmen.

3        Am 9. Januar 2008 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2007 von der Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 5, in die Besoldungsgruppe AST 5, Dienstaltersstufe 1, neu eingestuft. Am 18. Januar 2016 wurde sie mit Wirkung vom 1. Januar 2016 von der Besoldungsgruppe AST 5, Dienstaltersstufe 3, in die Besoldungsgruppe AST 6, Dienstaltersstufe 1, neu eingestuft.

4        Am 26. März 2019 fand ein Treffen zwischen der Klägerin und dem Vorsitzenden der Gruppe I statt (im Folgenden: Treffen vom 26. März 2019). Am 28. März 2019 hatte die Klägerin ein Treffen (im Folgenden: Treffen vom 28. März 2019) mit der kommissarischen Direktorin der Direktion E „Personal und Finanzen“ des EWSA (im Folgenden: Personalverwaltung).

5        Am 12. April 2019 nahm die Klägerin an einer Besprechung mit ihrem Referatsleiter teil, bei der es um das Beurteilungsverfahren 2018 ging (im Folgenden: Treffen vom 12. April 2019).

6        Am 10. Juli 2019 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eine Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) gegen die Entscheidung ein, sie im Jahr 2019 nicht in die Besoldungsgruppe AST 7 neu einzustufen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In dieser Beschwerde führte sie insbesondere aus, dass sie das Datum, an dem diese Entscheidung erlassen worden sei, nicht kenne.

7        Am 21. Oktober 2019 sandte der EWSA ein Schreiben an die Klägerin, in dem er ihr mitteilte, dass die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde des EWSA (im Folgenden: Einstellungsbehörde) nicht in der Lage sei, ihre Beschwerde innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist zu beantworten.

8        Am 10. November 2019 wurde die Beschwerde stillschweigend zurückgewiesen.

9        Am 16. Januar 2020 teilte der EWSA der Klägerin mit, dass ihre Beschwerde zurückgewiesen worden sei (im Folgenden: Entscheidung über die Beschwerde).

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung wurden am 16. März, 30. Juni und 17. Juli 2020 eingereicht.

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den EWSA zum Ersatz des durch diese Entscheidung verursachten immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen mit 2 000 Euro beziffert wird;

–        dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.

12      Der EWSA beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13      Mit Schriftsatz, der am 5. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zwei Stellungnahmen zum Sitzungsbericht abgegeben, von denen sich eine auf das Stattfinden des Treffens vom 28. März 2019 bezog.

14      Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Januar 2021 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

15      In Bezug auf das oben in Rn. 13 genannte Schreiben hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie das Stattfinden des Treffens vom 28. März 2019 nicht mehr bestreite, aber dessen Gegenstand. Als Reaktion auf die Ausführungen der Klägerin zum Sitzungsbericht hat der EWSA in der mündlichen Verhandlung eine E‑Mail des Vorsitzenden der Gruppe I vom 15. März 2019 an den Generalsekretär des EWSA (im Folgenden: Generalsekretär) vorgelegt, in der der Inhalt des Treffens vom 28. März 2019 dargelegt wird (im Folgenden: E‑Mail vom 15. März 2019). Die Klägerin hat geltend gemacht, das Dokument sei unzulässig, weil es verspätet vorgelegt worden sei. Das Gericht hat dieses Dokument zu den Akten genommen, ohne der Prüfung seiner Zulässigkeit vorzugreifen.

 Rechtliche Würdigung

 Zulässigkeit der Klage

16      In der Klagebeantwortung erhebt der EWSA eine Unzulässigkeitseinrede mit der Begründung, dass die Klägerin die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nicht innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten eingelegt habe. In dem Treffen vom 26. März 2019 habe der Vorsitzende der Gruppe I der Klägerin seine Entscheidung mitgeteilt, dem Generalsekretär ihre Neueinstufung für das Beurteilungsjahr 2019 nicht vorzuschlagen. Diese Entscheidung allein stelle eine die Klägerin beschwerende Maßnahme dar, da sie dazu geführt habe, dass die Klägerin jede Möglichkeit auf eine Neueinstufung im Jahr 2019 verloren habe, so dass die am 10. Juli 2019 eingelegte Beschwerde ebenso unzulässig sei wie die vorliegende Klage.

17      Die Klägerin wendet sich gegen die Unzulässigkeitseinrede des EWSA und macht im Wesentlichen geltend, dass sich das Treffen vom 26. März 2019 ausschließlich auf die Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn und nicht auf die Entscheidung, sie nicht neu einzustufen, bezogen habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie hinzugefügt, dass es sich um ein informelles Treffen gehandelt habe, das nicht als Gelegenheit zur Mitteilung einer Verfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Statuts angesehen werden könne. Da die Entscheidungen über die Neueinstufung der dem EWSA zugewiesenen Bediensteten auf Zeit nicht veröffentlicht würden, könne die Klägerin auch nicht wissen, an welchem Tag die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei. Sie habe bei dem Treffen vom 12. April 2019, in dem es um das Beurteilungsjahr 2018 gegangen sei, zufällig davon erfahren.

18      Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass ihre am 10. Juli 2019 nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingereichte Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nicht als verspätet angesehen werden könne, so dass ihre Beschwerde zulässig sei.

19      In der Klageerwiderung weist die Klägerin darauf hin, dass der EWSA in der Entscheidung über die Beschwerde, die ihr am 16. Januar 2020, d. h. nach Erhebung der vorliegenden Klage, mitgeteilt worden sei, nicht festgestellt habe, dass ihre Beschwerde unzulässig sei. Damit habe der EWSA implizit eingeräumt, dass die Klägerin erst in dem Treffen am 12. April 2019 von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangen konnte.

20      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der EWSA, ungeachtet der in der Klagebeantwortung erhobenen Unzulässigkeitseinrede, in Nr. 5 Abs. 6 der Entscheidung über die Beschwerde ausdrücklich eingeräumt hat, dass die angefochtene Entscheidung der Klägerin in dem Treffen vom 12. April 2019 zur Kenntnis gebracht worden sei, wie die Klägerin vorträgt.

21      Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung, und wie der EWSA in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die in den Art. 90 und 91 des Statuts genannten Beschwerde- und Rechtsmittelfristen eine Frage der öffentlichen Ordnung und können nicht den Parteien und dem Gericht überlassen werden, das die Einhaltung dieser Fristen auch von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Urteile vom 8. September 2008, Kerstens/Kommission, T‑222/07 P, EU:T:2008:314, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Dezember 2019, Feral/Ausschuss der Regionen, T‑529/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:851, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts, der durch Art. 46 der BSB für die Bediensteten auf Zeit anwendbar gemacht wurde, müssen Beschwerden innerhalb von drei Monaten ab dem „Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt“, wie im vorliegenden Fall, eingelegt werden.

23      Zudem obliegt es nach ständiger Rechtsprechung der Partei, die sich auf die Fristüberschreitung beruft, im vorliegenden Fall dem EWSA, den Zeitpunkt des Fristbeginns zu beweisen (vgl. Beschluss vom 7. September 2005, Krahl/Kommission, T‑358/03, EU:T:2005:301, Rn. 53, und Urteil vom 9. Juli 2020, Kommission/HM, C‑70/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:544, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Nachweis des Zeitpunkts, zu dem der Betroffene von einer individuellen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, auch aus anderen Umständen als der förmlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung ergeben. Insoweit können zwar bloße Hinweise auf den Erhalt einer Entscheidung nicht ausreichen, doch kann sich ein solcher Nachweis etwa aus einer E‑Mail des Betroffenen ergeben, aus der unzweifelhaft hervorgeht, dass er vor dem angegebenen Zeitpunkt zweckdienlich von ihr Kenntnis genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2012, AT/EACEA, F‑113/10, EU:F:2012:20, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Insoweit stützt sich der EWSA auf einen Austausch von E‑Mails zwischen der Klägerin und der Personalverwaltung und außerdem auf einen Auszug aus dem elektronischen Kalender der Personalverwaltung. Diese hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sich auch auf einen weiteren Beleg, nämlich eine E‑Mail vom 15. März 2019, berufen zu wollen.

26      Was zunächst den der Klagebeantwortung beigefügten Austausch von E‑Mails betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin am 26. März 2019 eine Anfrage an die Personalverwaltung mit folgendem Wortlaut gerichtet hat:

„[Der Vorsitzende der Gruppe I] hat mir gerade mitgeteilt, dass ich mich aufgrund Ihres letzten Gesprächs mit Ihnen in Verbindung setzen soll, um einen Termin zu vereinbaren. Der Grund für diese Anfrage ist die Suche nach einer Möglichkeit, die Wiederherstellung meiner beruflichen Laufbahn und meine Neueinstufung voranzutreiben.“

27      Der EWSA macht geltend, dass die Klägerin nicht um dieses dringliche Gespräch gebeten hätte, wenn sie nicht am selben Tag erfahren hätte, dass sie nicht für eine Neueinstufung im Beförderungsjahr 2019 vorgeschlagen würde.

28      In der Antwort gab die Klägerin an, dass sie diese E‑Mail im Anschluss an ein Gespräch mit dem Vorsitzenden der Gruppe I, der ihr Büro aufgesucht habe, gesendet habe. Dieser habe ihr im Beisein eines anderen Kollegen geraten, sich wegen der Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn an die Personalverwaltung zu wenden. Im Hinblick auf den Hinweis auf die „Neueinstufung“ in dieser E‑Mail hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn zwangsläufig die Neueinstufung in eine Besoldungsgruppe zur Folge habe.

29      Am 27. März 2019 antwortete die Personalverwaltung auf die oben in Rn. 26 genannte E‑Mail der Klägerin wie folgt:

„Im Anschluss an Ihre Anfrage, könnten Sie mir bitte mitteilen, wann wir uns treffen können, um Ihre berufliche Situation zu besprechen …“

30      In Anbetracht der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass dieser E‑Mail-Austausch als solcher den Inhalt des Treffens vom 26. März 2019 nicht belegt. Folglich kann damit nicht nachgewiesen werden, dass die angefochtene Entscheidung der Klägerin bei diesem Treffen zur Kenntnis gebracht wurde, wie der EWSA behauptet.

31      Wie sich nämlich aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung (siehe oben, Rn. 28) ergibt, lässt die bloße Bezugnahme auf ihre Neueinstufung in ihrer E‑Mail vom 26. März 2019 nicht den eindeutigen Schluss zu, dass sie zu dem vom EWSA behaupteten Zeitpunkt Kenntnis von der angefochtenen Entscheidung erhalten hat. Dies gilt umso mehr, als es der Klägerin in dieser E‑Mail nur darum ging, ihre Neueinstufung „voranzutreiben“, und sie sich nicht um eine Ablehnung der Neueinstufung sorgte, was im Rahmen eines Antrags auf Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn ein durchaus verständlicher Schritt ist.

32      Zweitens legt der EWSA zusätzlich zu diesem E‑Mail-Austausch einen Auszug aus dem elektronischen Kalender der Personalverwaltung vor, der ein etwa einstündiges Treffen zwischen der Klägerin und dieser Abteilung am 28. März 2019 belegen soll. Bei diesem Treffen soll die Personalverwaltung der Klägerin die Gründe für die angefochtene Entscheidung mitgeteilt haben, von der die Klägerin am 26. März 2019 Kenntnis erlangt haben soll. Vorab ist jedoch festzustellen, dass diese Aussage im Widerspruch zur Entscheidung über die Beschwerde steht, wie sich aus der obigen Rn. 20 ergibt.

33      Außerdem wird diese Aussage durch keinerlei Beweise gestützt. Insbesondere enthält der oben in Rn. 32 erwähnte Auszug aus dem elektronischen Kalender keine Angaben zum Gegenstand des Treffens vom 28. März 2019, und der EWSA hat weder ein Protokoll dieses Treffens noch eine Erklärung der Personalverwaltung vorgelegt, aus der hervorgeht, welche Themen bei diesem Treffen erörtert wurden.

34      Drittens stützt sich der EWSA auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E‑Mail vom 15. März 2019, in der der Vorsitzende der Gruppe I die Neueinstufung von zwei im Sekretariat dieser Gruppe tätigen Mitarbeitern vorschlägt. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin beim Treffen vom 26. März 2019 zwangsläufig Kenntnis von der angefochtenen Entscheidung erlangt habe.

35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts u. a. vorsieht, dass die Parteien Beweisangebote noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung einreichen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

36      Im vorliegenden Fall hat der EWSA die Verspätung der Vorlage des oben in Rn. 34 genannten Beweisangebots nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bereits im Stadium der Erwiderung die Behauptung des EWSA in der Klagebeantwortung zum Inhalt des Treffens vom 28. März 2019 bestritten hat. Die Vorlage der E‑Mail vom 15. März 2019 ist somit als verspätet gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung anzusehen, so dass dieses Schriftstück als unzulässig zurückzuweisen ist.

37      Jedenfalls ist festzustellen, dass die E‑Mail vom 15. März 2019 einen bloßen Vorschlag des Vorsitzenden der Gruppe I für eine Neueinstufung darstellt, der als vorbereitende Handlung nicht die Entscheidung darstellt, mit der der Generalsekretär als Einstellungsbehörde die Neueinstufung der Klägerin abgelehnt hat.

38      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist. Bei Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere in einem internen Verfahren wie dem Verfahren zur Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit, stellen nur diejenigen Maßnahmen, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, anfechtbare Handlungen dar. Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, beschweren hingegen nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und können nur inzident im Rahmen einer Klage gegen die anfechtbaren Handlungen angegriffen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 2003, Staelen/Parlament, T‑24/01, EU:T:2003:52, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. September 2015, Anagnostu u. a./Kommission, F‑72/11, EU:F:2015:103, Rn. 38).

39      Es ist jedoch festzustellen, dass, selbst wenn man annimmt, dass das Fehlen jeglicher Erwähnung der Klägerin in der E‑Mail vom 15. März 2019 als eine Entscheidung des Vorsitzenden der Gruppe I angesehen werden könnte, dem Generalsekretär ihre Neueinstufung nicht vorzuschlagen, dieser Akt nur eine der aufeinanderfolgenden Etappen des Neueinstufungsverfahrens darstellt, das mit der Entscheidung, gegebenenfalls andere Bedienstete auf Zeit neu einzustufen, endet – eine Entscheidung, die im Übrigen Gegenstand einer Bekanntmachung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 des Statuts, der gemäß Art. 11 der BSB für Bedienstete auf Zeit gilt, sein müsste. Erst wenn das Verzeichnis der neu eingestuften Bediensteten auf Zeit erstellt und ordnungsgemäß bekannt gemacht ist, kann die Rechtsstellung der Bediensteten auf Zeit, die für eine Neueinstufung in Frage kommen, berührt sein. Die Vorschläge des Vorsitzenden der Gruppe I stellen daher Handlungen dar, die die Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Erstellung des Verzeichnisses der neu eingestuften Bediensteten auf Zeit vorbereiten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 19. März 2003, Tsarnavas/Kommission, T‑188/01 bis T‑190/01, EU:T:2003:77, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. September 2015, Anagnostu u. a./Kommission, F‑72/11, EU:F:2015:103, Rn. 39).

40      Da jedoch unstreitig ist, dass die vom Generalsekretär getroffenen Entscheidungen über die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit nicht gemäß Art. 25 Abs. 3 des Statuts bekannt gemacht wurden, und da der EWSA in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass ihm das Datum des Erlasses der Entscheidung des Generalsekretärs als Einstellungsbehörde über die in der E‑Mail vom 15. März 2019 enthaltenen Neueinstufungsvorschläge nicht bekannt sei, konnte die Klägerin noch viel weniger wissen, wann die angefochtene Entscheidung getroffen wurde. Der EWSA kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Klägerin spätestens am 26. März 2019 von der genannten Entscheidung hätte Kenntnis erlangen müssen, so dass die Beschwerde nicht verfristet war.

41      Folglich ist die vom EWSA erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen und die vorliegende Klage für zulässig zu erklären.

 Zu den Aufhebungsanträgen

42      Zur Begründung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung macht die Klägerin vier Klagegründe geltend. Ausgehend vom Inhalt der Klageschrift sind es jedoch fünf. Der erste wird im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung gestützt. Die anderen vier Klagegründe beziehen sich jeweils auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

43      Unter den vorliegenden Umständen hält es das Gericht für angebracht, zunächst und gleichzeitig den zweiten und den dritten Klagegrund zu prüfen, mit denen jeweils ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit geltend gemacht wird.

44      Die Klägerin rügt im Wesentlichen, dass der EWSA den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht beachtet habe, wonach er objektive und transparente Kriterien aufstellen müsse, anhand deren die Bediensteten auf Zeit wissen könnten, wie sie neu eingestuft würden, und macht geltend, dass das Fehlen eines klaren, präzisen, vorhersehbaren und transparenten Verfahrens in diesem Bereich gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.

 Zur Zulässigkeit des zweiten und des dritten Klagegrundes

45      Der EWSA erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf den zweiten und den dritten Klagegrund mit der Begründung, dass die Klägerin nicht darlege, inwiefern das Fehlen einer schriftlichen Regelung über die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit sie persönlich beschwere, so dass die im Rahmen dieser Klagegründe vorgebrachten Argumente nur im Interesse des Gesetzes geltend gemacht würden und folglich als unzulässig anzusehen seien.

46      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und zur Begründung einer Anfechtungsklage nur Rügen geltend machen kann, die ihn persönlich betreffen, dass es aber dennoch genügt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf seine Rechtsstellung hatte, um die darauf gestützte Rüge als Rüge anzusehen, die ihn persönlich betrifft (Urteil vom 10. November 2011, Merhzaoui/Rat, F‑18/09, EU:F:2011:180, Rn. 63). Im vorliegenden Fall macht die Klägerin gerade geltend, dass ihre persönliche Rechtsstellung durch das Fehlen klarer und präziser Kriterien für die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit im Rahmen des Neueinstufungsverfahrens 2019 unter Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit beeinträchtigt worden sei. Daraus folgt, dass der zweite und der dritte Klagegrund zulässig sind.

 Zur Begründetheit des zweiten und des dritten Klagegrundes

47      Der Grundsatz der Rechtssicherheit soll die Vorhersehbarkeit der unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten (Urteil vom 3. Juli 2019, PT/EIB, T‑573/16, EU:T:2019:481, Rn. 233) und verlangt, dass jeder Verwaltungsakt, der Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und ihre Vorkehrungen entsprechend treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2016, DF/Kommission, T‑782/14 P, EU:T:2016:29, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses Erfordernis gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Handlung nachteilige Folgen für die Betroffenen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T‑115/15, EU:T:2017:329, Rn. 135).

48      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der EWSA mit dem Beschluss Nr. 114/16 A zur Annahme von Beförderungsregeln schriftliche und kodifizierte Regeln für die Neueinstufung von Vertragsbediensteten und Beamten aufgestellt hat.

49      Es ist hingegen unstreitig, dass der EWSA keine solche Entscheidung über die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit getroffen hat. Es gibt also weder einen verbindlichen Text noch ein anderes Dokument, in dem die Kriterien, auf deren Grundlage eine Neueinstufung dieser Bediensteten erfolgen kann, die Verbindung, die zwischen dem vom EWSA eingerichteten System zur Beurteilung von Bediensteten auf Zeit und den Möglichkeiten einer Neueinstufung bestehen kann, oder die Garantien für die Prüfung der jeweiligen individuellen Situation vor dem Erlass von Entscheidungen in diesem Bereich festgelegt sind.

50      Der EWSA beruft sich allerdings auf das Bestehen einer gängigen Praxis bei der Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit, die diesen bekannt sei und die Anforderungen der BSB und der Rechtsprechung erfülle. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer solchen Praxis und ist der Ansicht, dass sie jedenfalls weder dem Grundsatz der Gleichbehandlung noch dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspreche.

51      In Art. 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung des EWSA ist festgelegt, dass die Befugnisse der Einstellungsbehörde, die für die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der BSB, der die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit regelt, zuständig ist, vom Generalsekretär auf der Grundlage von Vorschlägen der Vorsitzenden der drei Gruppen des EWSA ausgeübt werden. Diese Vorschläge sind ihrerseits das Ergebnis von Vorschlägen, die die Referatsleiter für die Bediensteten auf Zeit gemacht haben, die ihrem Referat zugeordnet sind, und hängen zudem von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln ab.

52      Aus den Erläuterungen des EWSA in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass sich die Praxis, auf die er sich beruft, insbesondere auf die verfahrensrechtlichen Aspekte der Neueinstufung bezieht, während in materieller Hinsicht die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit auf der Grundlage eines Vergleichs der Verdienste und unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfolge. Der EWSA hat jedoch betont, dass seine Besonderheit, insbesondere der „hochpolitische“ Charakter seiner Zusammensetzung, es ausschließe, dass er sich ein System zur Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit auf der Grundlage einer Beurteilung der Verdienste geben könne, das mit dem für Beamte gemäß Art. 45 des Statuts geltenden System vergleichbar sei. Die relevanten Kriterien für die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit seien „grundlegend anders“ als die, die bei der Beförderung von Beamten zu berücksichtigen seien.

53      In seinen Schriftsätzen weist der EWSA außerdem darauf hin, dass er bei der Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit innerhalb der drei Gruppen, aus denen er sich zusammensetze, u. a. die Verfügbarkeit von Haushaltsstellen und die in Anhang I.B des Statuts festgelegten Beförderungsquoten berücksichtige, um der Dienstzeit der Bediensteten in ihrer Besoldungsgruppe Rechnung zu tragen (die durchschnittliche Dienstzeit, die in einer Besoldungsgruppe zurückgelegt werde, betrage vier Jahre).

54      Nach der Rechtsprechung genießen die Organe in Bezug auf die Organisation und Verwaltung ihres Personals Wahlfreiheit und sind insbesondere nicht verpflichtet, ein bestimmtes Beurteilungs- und Neueinstufungssystem einem anderen vorzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2007, Simões Dos Santos/HABM, T‑435/04, EU:T:2007:50, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern sie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, beachten.

55      Außerdem enthalten die BSB keine speziellen Bestimmungen über die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit, wie sie in Art. 45 des Statuts für die Beamten vorgesehen sind. Der EWSA weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die für die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit geltenden Regeln nicht mit denen für Beamte identisch sein können. Bedienstete auf Zeit haben nämlich nicht dieselbe Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb ihres Organs wie Beamte (zur Anwartschaft von Beamten auf eine Laufbahn vgl. Urteil vom 28. Juni 2007, Da Silva/Kommission, F‑21/06, EU:F:2007:116, Rn. 70, 71 und 76). Ebenso kann die Beurteilung der beruflichen Verdienste von Bediensteten auf Zeit, die wie die Klägerin auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c der BSB eingestellt wurden, auf Kriterien beruhen, die den besonderen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses, das sie mit dem Organ verbindet, insbesondere das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, und gegebenenfalls den politischen Kontext, in dem ihre Aufgaben wahrgenommen werden, berücksichtigen.

56      Gleichwohl muss jede Neueinstufung unter Beachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie des auch in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung, die für alle Einrichtungen, sonstigen Stellen und Organe der Union verbindlich sind, sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit erfolgen (vgl. Urteile vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T‑680/13, EU:T:2018:486, Rn. 440, und vom 3. Juli 2019, PT/EIB, T‑573/16, EU:T:2019:481, Rn. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der EWSA hat dies im Übrigen nicht bestritten.

57      Insoweit ist die Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner und zentraler Grundsatz des Unionsrechts, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Situation sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Situationen gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2009, Kommission/Bertolete u. a., T‑359/07 P bis T‑361/07 P, EU:T:2009:40, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Die Einhaltung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union über eine Reihe von Prüfungskriterien, wie z. B. Beurteilungen, verfügt, auf die es seine Beurteilung der Verdienste stützen kann, um die Gefahr der Willkür zu vermeiden und die Gleichbehandlung der für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerber zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2015, Bonazzi/Kommission, F‑88/15, EU:F:2015:150, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Ferner ist es, obwohl den Organen nach der oben in Rn. 54 angeführten Rechtsprechung ein Ermessen zusteht, gleichwohl Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union, im vorliegenden Fall der EWSA, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit bei der Durchführung der Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit und insbesondere bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten vergleichenden Prüfung beachtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T‑680/13, EU:T:2018:486, Rn. 440, und vom 3. Juli 2019, PT/EIB, T‑573/16, EU:T:2019:481, Rn. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Wie aus Rn. 49 hervorgeht, hat der EWSA in Bezug auf die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit keine Kriterien eingeführt, die einen Vergleich der Verdienste unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ermöglichen würden. Die unter Rn. 53 genannten Bedingungen reichen allein nicht aus, um zwischen Bediensteten auf Zeit zu unterscheiden, die für eine Neueinstufung in Frage kommen. Die hierbei gängige Praxis des EWSA garantiert daher nicht, dass die Vorschläge zur Neueinstufung von allen Referatsleitern und Gruppenvorsitzenden auf einer gemeinsamen Grundlage ausgearbeitet werden und dass die Entscheidungen des Generalsekretärs in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren.

61      Dieses Fehlen von Kriterien ist umso bedenklicher, als, wie oben in Rn. 40 ausgeführt, die Entscheidungen über die Neueinstufung nicht gemäß Art. 25 Abs. 3 des Statuts innerhalb des EWSA bekannt gemacht werden, was ebenfalls gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.

62      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Transparenzgebot mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung einhergeht, da es einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit gewährleisten soll, der es ermöglicht, die Unparteilichkeit und das Fehlen von Willkür seitens der Verwaltung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. April 2011, IPK International/Kommission, T‑297/05, EU:T:2011:185, Rn. 124).

63      Daraus folgt, dass das Versäumnis des EWSA, Entscheidungen über Neueinstufungen zu veröffentlichen, nicht nur gegen die Bestimmungen des Statuts verstößt, sondern auch geeignet ist, die Rechte der Bediensteten auf Zeit in den Sekretariaten der verschiedenen Gruppen des EWSA zu beeinträchtigen, da es die Überprüfung der Unparteilichkeit der Verwaltung bei einer Neueinstufung verhindert.

64      Die Klägerin trägt insoweit vor, dass ihre berufliche Laufbahn im Gegensatz zu der ihrer Kollegen, die ebenfalls in den Sekretariaten der drei Gruppen des EWSA tätig seien, besonders langsam verlaufen sei. Tatsächlich wurde ihre Einstufung in 19 Jahren nur zweimal geändert, jeweils mit Wirkung zum 1. Januar 2007 und zum 1. Januar 2016.

65      Zur Bekräftigung ihres Vorbringens legt sie eine von ihr erstellte Vergleichstabelle vor, die zeigen soll, dass ihre in den drei EWSA-Gruppen beschäftigten Kollegen, alle Bedienstete auf Zeit, eine schnellere Laufbahnentwicklung durchlaufen haben als sie selbst.

66      Die Anwendung des Kriteriums der vierjährigen Dienstzeit in einer Besoldungsgruppe im Zusammenhang mit der Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit ist jedoch ebenso wie die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, auf die sich der EWSA zu berufen versucht (siehe oben, Rn. 53), aus der von der Klägerin erstellten Vergleichstabelle nicht ersichtlich. Aus der Tabelle geht nämlich hervor, dass es erhebliche Unterschiede beim Rhythmus der Neueinstufung zwischen den verschiedenen Bediensteten auf Zeit in den Sekretariaten der drei EWSA-Gruppen gibt. So ergibt sich aus dieser Tabelle beispielsweise für die Gruppe I, der die Klägerin angehört, dass ein Bediensteter auf Zeit in knapp zwei Jahren um drei Besoldungsgruppen (von AST 2 auf AST 5) aufgestiegen ist, während ein anderer Bediensteter einen vergleichbaren Aufstieg (von AST 3 auf AD 6) in beinahe sechs Jahren erreicht hat. Das Gleiche gilt für Bedienstete auf Zeit im Sekretariat der Arbeitergruppe, wo die Unterschiede beim beruflichen Aufstieg noch deutlicher sind. In der letztgenannten Gruppe ist beispielsweise ein Bediensteter auf Zeit in sechs Jahren um zwei Besoldungsgruppen (von AST 4 auf AST 6) aufgestiegen, während ein anderer in neunzehn Jahren um drei Besoldungsgruppen (von AST 4 auf AST 7) aufgestiegen ist.

67      Der EWSA bringt kein Argument vor, mit dem er den Inhalt dieser Tabelle oder das Vorbringen der Klägerin zu den Unterschieden in der Laufbahnentwicklung der Bediensteten auf Zeit in den Sekretariaten der Gruppen des EWSA, insbesondere im Sekretariat der Gruppe I, widerlegen könnte. Insbesondere gibt der EWSA keinen Hinweis, der den Schluss zuließe, dass die Kriterien, von denen er behauptet, dass er auf ihrer Grundlage Bedienstete auf Zeit neu einstufe, nämlich insbesondere die Verfügbarkeit von Stellen und die Regel der Dienstzeit in der Besoldungsgruppe, unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angewandt werden.

68      Liegt ein Bündel hinreichend übereinstimmender Indizien vor, das das Vorbringen des Klägers stützt, hat das beklagte Organ das Bestehen einer diesem Grundsatz entsprechenden Praxis anhand objektiver, gerichtlich nachprüfbarer Umstände zu beweisen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 8. November 2018, RA/Rechnungshof, T‑874/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:757, Rn. 56).

69      Der EWSA beschreibt die Art und Weise, wie die Neueinstufung 2019 organisiert wurde, erläutert aber nur ausweichend die Methode, die die Einstellungsbehörde angewandt hat, um die Verdienste der Bediensteten auf Zeit zu vergleichen, die eine Neueinstufung beantragt haben. Die Erläuterungen des EWSA lassen nämlich nicht erkennen, in welcher Weise oder auf welcher Grundlage die Einstellungsbehörde oder der Vorsitzende der Gruppe I diesen Vergleich der Verdienste auf der Grundlage von Kriterien, die die Struktur, die Bedürfnisse und die spezifische Organisation des EWSA widerspiegeln, tatsächlich durchgeführt hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 8. November 2018, RA/Rechnungshof, T‑874/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:757, Rn. 57).

70      Diese Überlegungen werden durch die anderen vom EWSA vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt.

71      Als Erstes macht der EWSA geltend, dass es ihm nicht möglich sei, ein dem Beförderungssystem für Beamte ähnliches System der Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit einzuführen, das ausschließlich auf einem System des Vergleichs der Verdienste beruhe, da die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit innerhalb des EWSA auf anderen Erwägungen basiere. In diesem Zusammenhang führt er verschiedene institutionelle Sachzwänge an.

72      Erstens setzt die Neueinstufung eines Bediensteten auf Zeit nach Ansicht des EWSA eine wesentliche Änderung der von ihm ausgeführten Aufgaben voraus. Zweitens fielen die beim EWSA tätigen Bediensteten auf Zeit unter eine andere Haushaltslinie als die Beamten, da sie auf nicht ständigen Stellen eingesetzt würden. Jede Einstufung hänge insoweit von der Verfügbarkeit eines jährlich zugewiesenen Budgets ab. Drittens könne folglich, da die Zahl der Stellen für Bedienstete auf Zeit aufgrund von Haushaltszwängen begrenzt sei, die Neueinstufung eines Bediensteten auf Zeit nur dann erfolgen, wenn eine der neuen Besoldungsgruppe entsprechende freie Stelle verfügbar werde. In diesem Zusammenhang weist der EWSA insbesondere darauf hin, dass ein auf dem Vergleich der Verdienste basierendes Neueinstufungssystem wie das für die Beförderung von Beamten keine gleichmäßige Verteilung der den Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 9 entsprechenden Funktionen innerhalb des EWSA gewährleiste, insbesondere in den Einrichtungen, die mit einem sehr kleinen Personalbestand arbeiteten, wie die Sekretariate der Gruppen, die den EWSA bildeten.

73      Es ist jedoch festzustellen, dass die vom EWSA geltend gemachten Sachzwänge als solche weder spezifisch für die Struktur und Organisation der Sekretariate dieser Gruppen noch unüberwindbar sind und nicht als geeignet angesehen werden können, die Einführung klarer, objektiver und transparenter Vergleichskriterien im Rahmen der Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit zu verhindern, mit denen die Einhaltung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung gewährleistet werden kann.

74      Zu den vom EWSA angeführten Haushaltserwägungen ist festzustellen, dass diese für sich genommen das Fehlen von klaren, präzisen und nicht diskriminierenden Verfahren oder internen Regeln für die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. Juli 2016, RN/Kommission, F‑104/15, EU:F:2016:163, Rn. 72).

75      Als Zweites hat der EWSA in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass, da er eine „hochpolitische“ Einrichtung sei, die im Rahmen der Neueinstufung seiner Bediensteten auf Zeit zu berücksichtigenden Verdienste andere seien als die, die im Rahmen der in Art. 45 des Statuts geregelten Beförderung der Beamten zu berücksichtigen seien.

76      Zwar steht es den Organen, wie sich aus den obigen Rn. 54 und 59 ergibt, frei, die Kriterien entsprechend ihrem eigenen dienstlichen Bedarf und ihren jeweiligen organisatorischen Besonderheiten festzulegen, und sie sind nicht verpflichtet, die für die Beförderung von Beamten geltenden Vorschriften auf die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit zu übertragen.

77      Insoweit trägt der EWSA vor, dass Art. 16 Abs. 1 der BSB zwar die Bestimmungen von Art. 45 des Statuts für die Bediensteten auf Zeit, die den Fraktionen des Europäischen Parlaments zugewiesen seien, und nicht für die Bediensteten auf Zeit, die den Gruppen des EWSA zugewiesen seien, anwendbar mache, dass aber die Kriterien von Art. 45 des Statuts, die sich auf einen Vergleich der Verdienste und die Berücksichtigung der Dienstzeit in der Besoldungsgruppe bezögen, Grundsätze seien, die in allen internen Richtlinien für das Personal des EWSA enthalten seien.

78      Erstens lässt sich anhand dieser allgemeinen Aussage jedoch nicht nachvollziehen, wie die in Art. 45 des Statuts festgelegten Kriterien bei der Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit beim EWSA angewandt werden, und es lässt sich auch nicht überprüfen, ob sie in diesem Fall tatsächlich angewandt wurden.

79      Zweitens scheint diese Aussage jedenfalls im Widerspruch zu dem vom EWSA in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument zu stehen, dass sein „hochpolitischer“ Charakter ihn daran hindere, ein System der Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit auf der Grundlage eines Vergleichs der Verdienste wie das in Art. 45 des Statuts vorgesehene Beförderungssystem einzuführen. Zudem genügt die Feststellung, dass der EWSA, soweit diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der BSB ein auf Verdiensten beruhendes Beförderungssystem insbesondere für die Bediensteten auf Zeit, die den Fraktionen des Parlaments zugewiesen sind, vorsieht, bei denen es sich um politische Gruppen par excellence handelt, sich nicht darauf berufen kann, dass der politische Charakter der Gruppen, aus denen er sich zusammensetzt, ihn daran hindere, ein System zum Vergleich der Verdienste der diesen Gruppen zugewiesenen Bediensteten auf Zeit einzuführen.

80      Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben bei der Ausübung ihrer in den Rn. 54 und 59 genannten Organisationsfreiheit die Vergleichskriterien im Voraus festzulegen, um den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zu wahren und gleichzeitig ihre besonderen dienstlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass der EWSA sich nicht auf die ihm eigene Unmöglichkeit berufen kann, transparente, vorhersehbare und nicht diskriminierende Kriterien für die Prüfung der Verdienste festzulegen, um seinen Bediensteten die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Neueinstufungsentscheidungen und dem Gericht die Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung zu ermöglichen.

81      Unter diesen Umständen ist dem zweiten und dem dritten Klagegrund stattzugeben, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, soweit sie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit verstößt, ohne dass die übrigen von der Klägerin im Rahmen ihrer Aufhebungsanträge geltend gemachten Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

 Zu den Schadensersatzansprüchen

82      Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie durch die Unsicherheit, in der sie sich in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung befinde, einen immateriellen Schaden erlitten habe, der eine Folge des Versäumnisses des EWSA sei, klare, transparente und nicht diskriminierende Kriterien für die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit zu erlassen. Es werde immer einen Zweifel an der Beurteilung der Verdienste geben, die sie hätte nachweisen können, wenn vorher klare und präzise Kriterien festgelegt worden wären. Sie beantragt daher, den EWSA zu verurteilen, ihr eine Entschädigung zu zahlen, die nach billigem Ermessen mit 2 000 Euro beziffert wird.

83      Der EWSA ist der Ansicht, dass die von der Klägerin im Rahmen des Schadensersatzantrags vorgebrachten Argumente unbegründet seien. Erstens habe der EWSA keine rechtswidrige Handlung begangen, durch die der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Zweitens könne sich die Klägerin, da die angefochtene Entscheidung in einem ihr bekannten Kontext getroffen worden sei, nicht auf das Bestehen einer Ungewissheit über die Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn berufen, um ihren Entschädigungsanspruch zu begründen.

84      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich von der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T‑730/18, EU:T:2019:725, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Im vorliegenden Fall sind die drei oben in Rn. 84 genannten kumulativen Voraussetzungen, nämlich der vom EWSA begangene Rechtsverstoß, der von der Klägerin erlittene Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen, erfüllt.

86      Nach der Rechtsprechung stellt die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung wie der angefochtenen Entscheidung zwar für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden dar, den diese Handlung verursacht haben kann, doch gilt dies nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteile vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F‑59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, Murariu/EIOPA, F‑116/14, EU:F:2015:89, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Im vorliegenden Fall ist jedoch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als solche nicht geeignet, den von der Klägerin erlittenen immateriellen Schaden vollständig zu ersetzen.

88      Zwar ist der EWSA nach Art. 266 AEUV verpflichtet, dem vorliegenden Urteil nachzukommen, indem er die Neueinstufung von Bediensteten auf Zeit auf klare, transparente und nicht diskriminierende Kriterien stützt. Die Rechtswidrigkeit des Fehlens dieser Kriterien vor Erhebung der vorliegenden Klage kann jedoch nicht ohne Weiteres rückwirkend korrigiert werden. Es ist nämlich unmöglich, die Merkmale der Kriterien vorherzusehen, die der EWSA aufstellen könnte, und schwierig zu bestimmen, wie die Leistungen der Klägerin anhand dieser Kriterien bewertet werden könnten. Unabhängig vom Inhalt der vom EWSA angenommenen Bestimmungen bleiben daher Zweifel an der Aussicht der Klägerin auf eine rückwirkende Neueinstufung und gegebenenfalls an der Leistung, die die Klägerin hätte nachweisen können, wenn die Kriterien in Bezug auf die Neueinstufung ursprünglich festgelegt worden wären. Dieser Zweifel begründet einen Schaden, der sich unmittelbar aus dem vom EWSA begangenen Rechtsverstoß ergibt, und die von der Klägerin empfundene Unsicherheit in Bezug auf die Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn kann nicht durch die vom EWSA zu erlassenden Maßnahmen zur Durchführung des Urteils behoben zu werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Mai 2011, AQ/Kommission, F‑66/10, EU:F:2011:56, Rn. 110).

89      Unter diesen Umständen ist das Gericht unter Würdigung dieses der Klägerin entstandenen Schadens nach billigem Ermessen der Auffassung, dass der Betrag von 2 000 Euro einen angemessenen Ersatz für den immateriellen Schaden darstellt, der ihr durch den vom EWSA begangenen Rechtsverstoß entstanden ist.

 Kosten

90      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der EWSA unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA), die Neueinstufung von Frau Paula Correia im Neueinstufungsverfahren 2019 abzulehnen, wird aufgehoben.

2.      Der EWSA wird verurteilt, Frau Correia für den ihr entstandenen immateriellen Schaden 2 000 Euro zu zahlen.

3.      Der EWSA trägt die Kosten.

Gervasoni

Nihoul

Frendo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. Van der Woude


*      Verfahrenssprache: Französisch