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Klage, eingereicht am 9. November 2023 – Federcasse u. a./Kommission

(Rechtssache T-1070/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Federazione Italiana delle Banche di Credito Cooperativo e Casse Rurali (Federcasse) (Rom, Italien) und zwölf weitere Klägerinnen (vertreten durch Rechtsanwälte A. Pera und F. Salerno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Maßnahme der Kommission vom 8. März 2023 (auf den formalen Antrag des Ministro dell’Economia e delle Finanze [Minister für Wirtschaft und Finanzen], G. Giorgetti, vom 15. Dezember 2022 hin), unterzeichnet von der Europäischen Kommissarin für Finanzdienstleistungen M. McGuinness (Aktenzeichen Ref. Ares [2023]1696845 – 08/03/2023), mit der die erforderliche Genehmigung für die Reduzierung der Zielausstattung für die Finanzmittel anteilig zum Betrag der gedeckten Einlagen der an den Fondo di Garanzia dei Depositanti del credito cooperativo (Einlagensicherungsfonds der Kreditgenossenschaften, im Folgenden: Fondo) angeschlossenen Banken verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

Wesentliche Formfehler

Die Maßnahme bestehe aus einem Schreiben und einem Anhang. Letzterer enthalte jedoch keinerlei Datum, Unterschrift und/oder sonstige Hinweise, die auf seine Herkunft schließen ließen. Deshalb sei die Maßnahme, soweit sie aus einem nicht authentifizierten Schriftstück unbekannter Herkunft und unbekannten Datums bestehe, unvereinbar mit einem wesentlichen Formerfordernis im Sinne von Art. 263 AEUV und allein deshalb nichtig.

Begründungsmangel

Die Maßnahme sei in hohem Maße widersprüchlich und lückenhaft, da sie (i) teilweise ungenügend begründet und teilweise in einem nicht authentifizierten externen Schriftstück enthalten sei, (ii) nicht angebe, aus welchem Grund das italienische Bankensystem als eine Einheit anzusehen sei, (iii) nicht angebe, aus welchem Grund das Kriterium in Art. 10 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme1 (im Folgenden: Richtlinie) in Bezug auf den Fondo nicht erfüllt sei, (iv) nicht angebe, aus welchem Grund das Kriterium in Art. 10 Abs. 6 Buchst. a der Richtlinie auf das italienische Bankensystem insgesamt verweise. Außerdem sei die Maßnahme auf eine nicht öffentlich zugängliche Methodik gestützt. Folglich seien die Klägerinnen nicht in der Lage, die in der Maßnahme dargelegten Erwägungen nachzuvollziehen.

Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der damit verbundenen Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte

In der Maßnahme seien die von den italienischen Behörden mit dem Antrag vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geprüft worden, und die Analyse habe sich undifferenziert auf das italienische Bankensystem bezogen.

Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie

Art. 10 Abs. 6 Buchst. b, im Licht der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie gelesen, beruhe auf einer Analyse auf Ebene des spezifischen Markts bzw. Sektors, dem die Kreditinstitute angehörten. In Italien gehörten alle Banken, die Mitglieder des Fondo seien, gleichzeitig zu einem klar abgegrenzten Sektor mit Mechanismen zur Risikodeckung, die sie völlig unabhängig machten von den Ereignissen, denen die anderen Banken möglicherweise ausgesetzt seien. Die Auslegung dieser Vorschrift durch die Kommission sei deshalb insoweit verfehlt, als sie die markt- bzw. sektorspezifische Analyse nicht berücksichtige, außer Acht lasse, dass der italienische Gesetzgeber die Gestaltung eines gesonderten Sektors für Genossenschaftsbanken gewollt habe, und ohne normative oder systematische Grundlage auf Ebene des Mitgliedstaats beurteile, ob die nach Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

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1 ABl. 2014, L173, S. 149.