Language of document : ECLI:EU:T:2004:202

Rechtssache T-422/03 R II

Enviro Tech Europe Ltd und Enviro Tech International Inc.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinien 67/548/EWG und 2004/73/EG – Zulässigkeitsvoraussetzungen“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Genaue Angabe des Streitgegenstands – Voraussetzung zwingenden Rechts

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe d und Artikel 104 § 3)

1.      Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris).

(vgl. Randnr. 34)

2.      Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der mangels Angaben hinsichtlich seines Gegenstands vage und ungenau ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts, auf den Artikel 104 § 3 dieser Verfahrensordnung verweist, und ist daher unzulässig.

Die Einhaltung des Artikels 44 und der sonstigen Vorschriften der Verfahrensordnung, insbesondere derjenigen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anträge auf einstweilige Anordnung festlegen, ist zwingendes Recht.

(vgl. Randnrn. 48, 59)