Language of document : ECLI:EU:T:2023:422

URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

26. Juli 2023(*)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Internationaler Vertragsbediensteter beim Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kündigung des Arbeitsvertrags nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Vertragliche Natur des Rechtsstreits – Keine Schiedsklausel und keine Gerichtsstandsklausel – Art. 263, 268, 272 und 274 AEUV – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zulässigkeit – Angabe der Beklagten – Begriff ‚Einrichtung oder sonstige Stelle der Union‘ – Teilweise Unzuständigkeit und teilweise Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑776/20,

Robert Stockdale, wohnhaft in Bristol (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro, M. Bauer und J. Rurarz als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Bianchi und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt, K. Kouri, R. Spáč und S. Rodríguez Sánchez-Tabernero als Bevollmächtigte,

und

Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, vertreten durch B. Bajic als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin E. Raoult,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos (Berichterstatter), des Richters V. Valančius, der Richterin I. Reine sowie der Richter L. Truchot und M. Sampol Pucurull,

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2022

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 263, 268 und 272 AEUV begehrt der Kläger, Herr Robert Stockdale, als Hauptanträge erstens, die Entscheidung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden: Sonderbeauftragter) in Bosnien und Herzegowina vom 17. November 2020, mit der dieser seinen Arbeitsvertrag zum 31. Dezember 2020 gekündigt hat (im Folgenden: Kündigungsentscheidung), für rechtswidrig zu erklären, und den Ersatz des Schadens, den er aufgrund dieser Entscheidung erlitten habe, zweitens, das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuqualifizieren, drittens Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten habe, dass der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) es versäumt hätten, eine auf ihn anwendbare eindeutige Regelung zu erlassen, sowie, hilfsweise, die außervertragliche Haftung der Union im Fall der Zurückweisung seiner Hauptanträge auszulösen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der Kläger ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und war Leiter der Abteilung Finanzen und Verwaltung beim Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina.

3        Die Ernennung der Sonderbeauftragten ist in Art. 33 EUV in Titel V Kapitel 2 betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) des Vertrags über die Europäische Union geregelt, der wie folgt lautet: „Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.“

4        Am 11. März 2002 nahm der Rat die Gemeinsame Aktion 2002/211/GASP betreffend die Ernennung des EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2002, L 70, S. 7) an.

5        Danach nahm der Rat eine Reihe von Folgerechtsakten an, mit denen er ohne Unterbrechung einen Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina mit einem befristeten Mandat ernannte.

6        Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage am 29. Dezember 2020 war der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina mit dem Beschluss (GASP) 2019/1340 des Rates vom 8. August 2019 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2019, L 209, S. 10) für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 ernannt worden. Sein Mandat wurde mit dem Beschluss (GASP) 2021/1193 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Änderung des Beschlusses 2019/1340 (ABl. 2021, L 258, S. 46) bis zum 31. August 2023 verlängert.

7        Der Kläger wurde mit einem ersten mit dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag ab dem 15. Februar 2006 für einen Zeitraum, der die Dauer des Mandats des Sonderbeauftragten nicht überschreiten dürfe, eingestellt. Ab dem 1. März 2007 schloss der Kläger 16 aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina. Der letzte befristete Arbeitsvertrag des Klägers (im Folgenden: in Rede stehender Vertrag) sah in seinem Art. 5 eine Dauer vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 vor.

8        Parallel zu seinen 17 aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen unterzeichnete der Kläger 13 dreiseitige Verträge mit der Kommission und dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, mit denen er ab dem 1. Juli 2007 zum Büroleiter ad interim ernannt wurde.

9        Die betreffenden dreiseitigen Verträge sahen vor, dass im Fall des Todes oder des Rücktritts des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, eines Unfalls oder einer Krankheit, der bzw. die den Sonderbeauftragten an der Ausübung seines Amtes hindert, oder der Beendigung der zwischen der Kommission und dem Sonderbeauftragten geschlossenen Finanzierungsvereinbarung der Kläger für die Verwaltung der für den Sonderbeauftragten bereitgestellten Mittel zuständig werde. Der letzte Vertrag als Büroleiter ad interim wurde vom Kläger am 7. Oktober 2019 unterzeichnet (im Folgenden: Vertrag als Büroleiter ad interim).

10      Am 24. Januar 2020 unterzeichneten die Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs). Am 30. Januar 2020 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2020/135 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs (ABl. 2020, L 29, S. 1). Gemäß Art. 1 dieses Beschlusses wurde das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs im Namen der Union genehmigt.

11      Am 31. Januar 2020 um Mitternacht trat das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft aus, und am 1. Februar 2020 trat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs gemäß seinem Art. 185 in Kraft.

12      Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs legt in seinem Art. 126 einen Übergangszeitraum fest, der am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Zeitraums schließt gemäß Art. 127 Abs. 6 des Abkommens die Bezugnahme auf „Mitgliedstaaten“ das Vereinigte Königreich ein.

13      Am 24. Juni 2020 richtete der Kläger ein Schreiben an den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, in dem er um Auskunft über seine Rechte bat und eine Diskriminierung für den Fall rügte, dass seine Stelle im Fall eines Übergangs des Büros des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina auf die Delegation der Union in diesem Mitgliedstaat und damit auf den EAD letztlich als überzählig angesehen werde. Insbesondere betonte er, für die internationalen Mitarbeiter dieses Sonderbeauftragten sei weder eine Kündigungsentschädigung noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorgesehen und es gebe keine Regelung zu den Rentenbeiträgen.

14      Am 7. Juli 2020 leitete der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina diese Anfrage an die Leiterin des Dienstes für außenpolitische Instrumente der Kommission weiter und gab an, der Kläger habe Fragen zu seinen Beschäftigungsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Kündigung des in Rede stehenden Vertrags im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union. Eine Referatsleiterin dieses Dienstes antwortete am 13. Juli 2020, dieser Dienst sei in Bezug auf die Mitarbeiter im Bereich der GASP nicht für die Humanressourcen zuständig, und riet dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, sich hierfür an den EAD zu wenden. Sie hob außerdem hervor, soweit die Anfrage des Klägers finanzielle Aspekte betreffe, könne ihm nach den Klauseln des in Rede stehenden Vertrags keine Kündigungsentschädigung bzw. Entschädigung für Rentenbeiträge gezahlt werden.

15      Am 15. September 2020 wandte sich der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina an den EAD und leitete ihm das Schreiben des Klägers vom 24. Juni 2020 weiter.

16      Am 28. September 2020 wandte sich der Kläger schriftlich an den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina mit der Bitte um weitere Informationen zu einer möglichen Weiterbeschäftigung über das Ende des Übergangszeitraums hinaus, der gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 ablief. Nachdem sich der Sonderbeauftragte an den Dienst für außenpolitische Instrumente der Kommission gewandt hatte, teilte dessen Leiterin dem Sonderbeauftragten am 2. Oktober 2020 mit, für die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs seien keine Ausnahmen vorgesehen und deren Verträge endeten am 31. Dezember 2020.

17      Am 17. November 2020 erließ der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina die Kündigungsentscheidung, mit der er den in Rede stehenden Vertrag fristgerecht mit Wirkung zum 31. Dezember 2020 kündigte.

18      Am 25. November 2020 wandte sich der Kläger schriftlich an den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina und bat um eine Überprüfung der Kündigungsentscheidung.

 Anträge der Parteien

19      Der Kläger beantragt

–        mit seinen Hauptanträgen,

–        die Kündigungsentscheidung für rechtswidrig zu erklären;

–        hinsichtlich der sich aus seinem Arbeitsvertrag mit dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina ergebenden Rechte,

–        sein Vertragsverhältnis in einen unbefristeten Vertrag umzuqualifizieren;

–        für Recht zu erkennen, dass er in Anbetracht des angeführten Entlassungsgrundes diskriminiert wurde, und die Beklagten daher zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 10 000 Euro zuzüglich Zinsen wegen seelischer Beeinträchtigung zu zahlen;

–        festzustellen, dass die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten verletzt haben, insbesondere ihre Pflicht zur Einhaltung einer für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags geltenden Kündigungsfrist;

–        die Beklagten zu verurteilen, ihn wieder einzustellen oder, hilfsweise, ihm eine Entschädigung zu zahlen, die zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen ist und vorläufig auf 393 850,08 Euro zuzüglich Zinsen beziffert wird;

–        hinsichtlich der übrigen Rechte auf einer diskriminierenden Behandlung im Vergleich zu den sonstigen Bediensteten der Union beruhend,

–        festzustellen, dass er als Bediensteter auf Zeit des Rates, der Kommission oder des EAD hätte eingestellt werden müssen, und zu erklären, dass die drei Beklagten ihn in Bezug auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und damit zusammenhängende Vergünstigungen sowie hinsichtlich der Sicherheit einer zukünftigen Beschäftigung diskriminiert haben;

–        den Rat, die Kommission und den EAD zu verurteilen, ihn für die Verluste an Einkünften, Ruhegehältern, Zulagen und Vergünstigungen, die durch die Verstöße gegen das Unionsrecht verursacht wurden, zuzüglich Zinsen zu entschädigen;

–        den Beklagten eine Frist zu setzen für die Festlegung der Höhe dieser Entschädigung unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in der er einzustellen gewesen wäre, der durchschnittlichen Erhöhung der Bezüge, der Entwicklung seiner Laufbahn und der Zulagen, die er dann aufgrund seiner Verträge als Bediensteter auf Zeit hätte erhalten müssen, abzüglich der tatsächlich erhaltenen Bezüge;

–        hilfsweise, den Rat, die Kommission und den EAD zu verurteilen, ihn aus außervertraglicher Haftung der Union wegen Missachtung seiner Grundrechte durch Zahlung eines vorläufig auf 400 000 Euro bezifferten Betrags zu entschädigen;

–        den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

20      Im Rahmen von Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragen der Rat, die Kommission und der EAD,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit die Klage gegen sie gerichtet ist;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

21      Im Rahmen einer Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit nach Art. 130 der Verfahrensordnung beantragt der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina im Wesentlichen,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

22      Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Art. 130 Abs. 7 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht so bald wie möglich über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

23      Im vorliegenden Fall haben die Beklagten beantragt, über die Unzuständigkeit und die Unzulässigkeit zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass vorab über diese Anträge zu entscheiden ist.

24      Der Kläger stellt mit seiner Klage im Wesentlichen

–        einen Hauptantrag in Bezug auf die Kündigungsentscheidung, mit dem er erstens beantragt, die Kündigungsentscheidung für rechtswidrig zu erklären, zweitens, die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 10 000 Euro als Ersatz des durch diese Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen, und drittens, seine Wiedereinstellung anzuordnen oder, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 393 850,08 Euro als Ersatz des durch diese Entscheidung entstandenen materiellen Schadens zu zahlen (im Folgenden: erster Klageantrag);

–        einen Hauptantrag in Bezug auf die Aufeinanderfolge von mit dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen, mit dem er zum einen beantragt, sein Vertragsverhältnis mit dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in einen unbefristeten Vertrag umzuqualifizieren, und zum anderen, festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen haben, insbesondere ihre Pflicht zur Einhaltung einer für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags geltenden Kündigungsfrist (im Folgenden: zweiter Klageantrag);

–        einen Hauptantrag wegen Diskriminierung, mit dem er dem Rat, der Kommission und dem EAD vorwirft, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden: BSB) nicht auf die im Rahmen der GASP eingestellten internationalen Vertragsbediensteten angewandt zu haben bzw. für diese Bediensteten keine mit den BSB vergleichbare rechtliche Regelung getroffen zu haben, und mit dem er beantragt, die drei Beklagten zu verurteilen, den ihm wegen des Fehlens einer solchen Regelung entstandenen Schaden zu ersetzen (im Folgenden: dritter Klageantrag);

–        einen hilfsweisen Klageantrag für den Fall, dass die ersten drei Klageanträge zurückgewiesen werden, mit dem er beantragt, den Rat, die Kommission und den EAD zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 400 000 Euro aus außervertraglicher Haftung der Union wegen Missachtung seiner Grundrechte zu zahlen (im Folgenden: vierter Klageantrag).

25      Für eine Entscheidung über die Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit ist im vorliegenden Fall erstens zu prüfen, ob das Gericht für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag zuständig ist, zweitens, ob die Formerfordernisse der Klageschrift eingehalten wurden, drittens, ob das im Statut der Beamten der Union (im Folgenden: Statut) vorgesehene vorgerichtliche Verfahren eingehalten wurde, und viertens, ob die Klage in Bezug auf alle Beklagten zulässig ist.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag in Ermangelung einer Schiedsklausel

26      In ihren jeweiligen Schriftsätzen machen die Beklagten geltend, der erste und der zweite Klageantrag wiesen eine Verbindung zu dem in Rede stehenden Vertrag auf und seien daher vertraglicher Natur. Sie merken auch an, dass der Vertrag keine Schiedsklausel enthalte, und folgern hieraus, dass die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 272 AEUV ausgeschlossen werden könne.

27      In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten präzisiert, die Kündigungsentscheidung müsse in Anbetracht ihrer Begründung, wonach der Kläger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats verloren habe, als ein Hoheitsakt angesehen werden, der von dem in Rede stehenden Vertrag getrennt werden könne. Ihrer Ansicht nach ist das Gericht daher für die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts auf der Grundlage von Art. 263 AEUV zuständig und damit für eine Entscheidung über den ersten Klageantrag, soweit der Kläger darin die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts beantrage.

28      Was hingegen die sonstigen im Rahmen des ersten und des zweiten Klageantrags geltend gemachten Ansprüche des Klägers anbelangt, haben die Beklagten sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage vorgetragen, es lasse sich weder anhand der Regelungen des in Rede stehenden Vertrags noch anhand der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) ein zuständiges einzelstaatliches Gericht ermitteln. In der mündlichen Verhandlung haben sie vorgebracht, für solche Ansprüche könnten die Gerichte von Bosnien und Herzegowina zuständig sein, dem Ort des Büros des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina und der Erfüllung des in Rede stehenden Vertrags. Der Sonderbeauftragte wies zudem darauf hin, Art. 17 des in Rede stehenden Vertrags sehe die Zuständigkeit einer Schiedsinstanz vor, die für eine Entscheidung über diese Ansprüche als zuständig angesehen werden sollte, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Zuständigkeit einer solchen Instanz sein Recht auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigen würde.

29      Der Kläger seinerseits trägt in erster Linie im Wesentlichen vor, das Gericht sei auf der Grundlage von Art. 272 AEUV in Anwendung der in dem Vertrag als Büroleiter ad interim enthaltenen Schiedsklausel für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag zuständig.

30      Hilfsweise bringt der Kläger vor, nach der Brüssel‑Ia-Verordnung könnten die belgischen Gerichte für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag zuständig sein, und für den Fall, dass die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten ausgeschlossen werde, müsse sich das Gericht auf der Grundlage der Art. 263 und 268 AEUV für eine Entscheidung über alle im Rahmen dieser Klageanträge geltend gemachten Ansprüche für zuständig erklären.

 Zur Natur des ersten und des zweiten Klageantrags

31      Um festzustellen, ob der erste und der zweite Klageantrag vertraglicher Natur sind, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren können. Bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ bindet, kann daher eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann beim Unionsrichter anhängig gemacht werden, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der die Parteien bindenden vertraglichen Beziehung angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SC/Eulex Kosovo, C‑730/18 P, EU:C:2020:505, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Zum anderen müssen die Unionsgerichte bei der Beurteilung, ob eine Klage die vertragliche Haftung oder die außervertragliche Haftung der Union zum Gegenstand hat, prüfen, ob diese Klage einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat, dem objektiv und umfassend vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten zugrunde liegen. Zu diesem Zweck müssen die Unionsgerichte anhand einer Prüfung der verschiedenen Informationen in den Akten, wie insbesondere der Rechtsvorschrift, die verletzt sein soll, der Art des geltend gemachten Schadens, des vorgeworfenen Verhaltens sowie der rechtlichen Beziehungen der betreffenden Parteien, untersuchen, ob zwischen diesen ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang besteht, der mit dem Gegenstand des Rechtsstreits verknüpft ist und dessen eingehende Prüfung sich für die Entscheidung über die Klage als unerlässlich erweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 66).

33      Als Erstes stellt der Kläger im vorliegenden Fall mit dem ersten Klageantrag Anträge, die sich auf die Kündigungsentscheidung beziehen (siehe oben, Rn. 24).

34      Hierbei ist zutreffend, dass die Kündigungsentscheidung mit dem Umstand begründet wurde, dass der Kläger wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitze, was nach Ansicht des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina bedeutete, dass er nicht mehr als einer seiner Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden konnte.

35      Entgegen der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung erlaubt dieser Umstand für sich allein jedoch nicht die Annahme, dass die Kündigungsentscheidung verbindliche Rechtswirkungen außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina erzeugt, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Sinne der oben in Rn. 31 genannten Rechtsprechung voraussetzen.

36      Zunächst soll nämlich mit der Kündigungsentscheidung der in Rede stehende Vertrag vorzeitig beendet werden, so dass die Wirkungen dieser Entscheidung nicht über diesen Vertrag hinausgehen. Dann sieht, wie der Rat in seiner Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit angemerkt hat, Art. 16 des in Rede stehenden Vertrags die Möglichkeit einer einseitigen Kündigung durch die eine oder die andere Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen vor. Damit ist offensichtlich, dass diese Entscheidung, mit der der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina den in Rede stehenden Vertrag innerhalb dieser Frist einseitig beendet hat, auf der Grundlage der ihm aus diesem Vertrag zustehenden Befugnisse erfolgt ist. Schließlich wird diese Entscheidung damit begründet, dass der Kläger mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs seine Eigenschaft eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verlieren werde und daher eine der in dem in Rede stehenden Vertrag geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen werde. Nach den Beschäftigungsbedingungen, die nach Art. 1 und 18 des in Rede stehenden Vertrags Bestandteil des Vertrags waren, war nämlich gefordert, dass der Leiter der Abteilung Finanzen und Verwaltung beim Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hat.

37      Die Kündigungsentscheidung ist daher mit dem in Rede stehenden Vertrag unmittelbar verknüpft. Folglich leiten sich die Ansprüche des Klägers, die er im Rahmen des ersten Klageantrags geltend macht, der in engem Zusammenhang mit dieser Entscheidung steht (siehe oben, Rn. 24 erster Gedankenstrich), aus dem in Rede stehenden Vertrag ab und sind damit vertraglicher Natur.

38      Als Zweites stellt der Kläger mit dem zweiten Klageantrag Anträge, die sich auf sein Beschäftigungsverhältnis mit dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina als Ganzes beziehen, das aus aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen bestand und dessen Umqualifizierung in einen unbefristeten Vertrag der Kläger begehrt. Damit sind auch die im Rahmen des zweiten Klageantrags geltend gemachten Ansprüche des Klägers vertraglicher Natur, da sie sich aus der Gesamtheit der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge ableiten, die er mit dem Sonderbeauftragten geschlossen hat.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag nach Art. 272 AEUV

39      Nach Art. 272 AEUV „[ist d]er Gerichtshof der Europäischen Union … für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist“.

40      Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in Art. 256 AEUV abschließend aufgeführt, der in Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union näher bestimmt wird. Gemäß diesen Vorschriften ist das Gericht für die erstinstanzliche Entscheidung über vertragsrechtliche Streitigkeiten nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig. Fehlt eine solche Klausel, würde das Gericht seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Art. 274 AEUV abschließend vorbehalten ist, der den einzelstaatlichen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, bei denen die Union Partei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, EU:T:2007:128, Rn. 53, und Beschluss vom 30. September 2014, Bitiqi u. a./Kommission u. a., T‑410/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:871, Rn. 26).

41      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge des Klägers, aus denen sich der erste und der zweite Klageantrag ableiten, keine Schiedsklausel enthalten, die die Zuständigkeit des Gerichts als für den Vertrag zuständiges Gericht begründet.

42      Im Übrigen kann sich der Kläger nicht auf die in seinem Vertrag als Büroleiter ad interim enthaltene Schiedsklausel zugunsten des Gerichts berufen.

43      Zunächst soll mit dem Vertrag als Büroleiter ad interim zwischen dem Kläger und den anderen Parteien des Vertrags nämlich kein Arbeitsverhältnis begründet werden, sondern ihm sollen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Außerdem handelt es sich, wie der Rat betont, um einen Anhang zu der Finanzierungsvereinbarung, die zwischen der Kommission und dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina im Rahmen der dem Sonderbeauftragten übertragenen Ausführung des Haushalts gemäß Art. 5 Abs. 3 erster Satz des Beschlusses 2019/1340, dem zufolge „[ü]ber die Verwaltung der Ausgaben … ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragen [in Bosnien und Herzegowina] und der Kommission geschlossen [wird]“, regelmäßig festgelegt wird.

44      Dann ist der Vertrag als Büroleiter ad interim den befristeten Arbeitsverträgen des Klägers untergeordnet. Zum einen muss nämlich gemäß Art. 8 der zwischen der Kommission und dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina geschlossenen Finanzierungsvereinbarung mit der Nummer CFSP/2019/15 „der Büroleiter ad interim dem Personal des Sonderbeauftragten [in Bosnien und Herzegowina] angehören“. Zum anderen sieht der Vertrag als Büroleiter ad interim, der in seiner Präambel auf Art. 8 der Finanzierungsvereinbarung CFSP/2019/15 verweist, vor, dass „wenn der Büroleiter ad interim ein Mitarbeiter ist, der vom Sonderbeauftragten [in Bosnien und Herzegowina] eingestellt wurde, seine Besoldung, Rechte und Pflichten gemäß den Bedingungen seines Arbeitsvertrags aufrechterhalten bleiben“.

45      Schließlich hat der Vertrag als Büroleiter ad interim bedingten Charakter, da er nur dann zur Anwendung kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen auf Seiten des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina erfüllt sind, wie dessen Tod, Verhinderung, Rücktritt, oder wenn zwischen den aufeinanderfolgenden Mandaten zweier Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina eine Vakanz besteht (siehe oben, Rn. 9). Zum Zeitpunkt der Kündigungsentscheidung, mit der die Tätigkeit des Klägers beim Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina beendet wurde, war jedoch keine der genannten Bedingungen eingetreten, so dass der Vertrag als Büroleiter ad interim nicht zur Anwendung kam.

46      Nach alledem ist das Gericht mangels einer in den befristeten Arbeitsverträgen des Klägers enthaltenen Schiedsklausel nicht für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag nach Art. 272 AEUV zuständig.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag nach Art. 263 und 268 AEUV

47      Wie oben in Rn. 37 und 38 festgestellt, leiten sich die im Rahmen des ersten und des zweiten Klageantrags geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus seinen Arbeitsverträgen ab, die keine Schiedsklausel enthalten, die die Zuständigkeit des Gerichts als für den Vertrag zuständiges Gericht gemäß Art. 272 AEUV begründet (siehe oben, Rn. 41). In Anwendung der oben in Rn. 40 genannten Grundsätze sind daher für diese Klageanträge gemäß Art. 274 AEUV grundsätzlich die einzelstaatlichen Gerichte zuständig.

48      Wenn jedoch der Unionsrichter in einem Rechtsstreit vertraglicher Natur auf die Ausübung der ihm durch die Art. 263 und 268 AEUV übertragenen Befugnisse verzichtet, soll damit eine kohärente Auslegung dieser Bestimmungen mit den Art. 272 und 274 AEUV gewährleistet und folglich die Kohärenz des Gerichtssystems der Union gewahrt werden, das aus einem vollständigen System von Rechtsbehelfen und Verfahren besteht, die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bzw. den Ersatz der von der Union verursachten Schäden gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 80 bis 82).

49      Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vertraglicher Natur kann daher der Unionsrichter nicht auf die Ausübung der ihm durch den AEU‑Vertrag verliehenen Befugnisse verzichten, wenn dies zur Folge hat, dass Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder eine Klage auf Ersatz der von der Union verursachten Schäden jeglicher gerichtlicher Kontrolle durch den Unionsrichter oder durch die Gerichte der Mitgliedstaaten entzogen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 84 und 85).

50      Um eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, kann das Gericht unter diesen Umständen trotz der vertraglichen Natur des ersten und des zweiten Klageantrags auf die ihm durch die Art. 263 und 268 AEUV verliehene Zuständigkeit nur verzichten, wenn es sich vergewissert hat, dass der Kläger diese Ansprüche vor einem einzelstaatlichen Gericht im Sinne von Art. 274 AEUV, d. h. vor einem Gericht eines Mitgliedstaats, geltend machen kann.

51      Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, diese Klageanträge in die Zuständigkeit der bosnischen Gerichte fallen könnten, die keine Gerichte eines Mitgliedstaats sind. Ebenso wenig kann dem Argument des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina gefolgt werden, dass der Kläger für eine Entscheidung über diese Klageanträge die in Art. 17 des in Rede stehenden Vertrags vorgesehene Schiedsinstanz hätte anrufen können, da eine solche Instanz, selbst wenn sie die Kriterien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllen würde, nur bei einem Ausschluss der Zuständigkeit des Unionsrichters oder der Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig sein könnte.

52      Nach alledem ist zu prüfen, ob sich aus dem Inhalt des in Rede stehenden Vertrags oder, in Ermangelung einer vertraglichen Regelung, aus den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts ein Gericht eines Mitgliedstaats ermitteln lässt, das für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag zuständig ist.

–       Zu den vertraglichen Bestimmungen

53      Als Erstes ist festzustellen, dass keiner der Arbeitsverträge des Klägers eine Klausel enthielt, die die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts begründet hätte. Denn mit Ausnahme des ersten Vertrags enthielten diese Verträge lediglich eine Klausel zur „Streitbeilegung“, nach der eine Schiedsinstanz angerufen werden konnte, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien gescheitert war, wobei gegen den Schiedsspruch kein Rechtsmittel eingelegt werden konnte.

54      Als Zweites geht aus Art. 1 und 18 des in Rede stehenden Vertrags hervor, dass sich der Kläger verpflichtet hatte, die Standardarbeitsanweisungen des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina einzuhalten, ein allgemeines Dokument, das für alle Mitarbeiter dieses Sonderbeauftragten gilt. Zu den Rechtsbehelfen, die diesen Mitarbeitern zur Verfügung stehen, enthält Kapitel 11 („Rechtsbehelfe und Streitigkeiten“) dieser Standardarbeitsanweisungen einen Art. 11.1 („Rechtsbehelfe)“, der vorsieht, dass ein Mitarbeiter des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina bei seinem Vorgesetzten einen Rechtsbehelf gegen eine ihn beschwerende Maßnahme einlegen kann, sowie einen Art. 11.2 („Streitbeilegung“), der lediglich die Möglichkeit vorsieht, eine Schiedsinstanz anzurufen, gegen deren Schiedsspruch kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

55      Nach alledem lässt sich anhand der Arbeitsverträge des Klägers kein Gericht eines Mitgliedstaats ermitteln, das für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag zuständig ist.

–       Zu den unionsrechtlichen Bestimmungen

56      Was die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten anbelangt, hat der Unionsgesetzgeber die Brüssel‑Ia-Verordnung erlassen, die nach ihren Erwägungsgründen 4 und 15 bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind. Diese Verordnung verfolgt somit einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C‑337/17, EU:C:2018:805, Rn. 34).

57      Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Brüssel‑Ia-Verordnung im vorliegenden Fall Anwendung findet. Hierzu heißt es in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung, dass sie „in Zivil- und Handelssachen anzuwenden [ist], ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt“, und dass sie „insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) [gilt]“. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils, dass die Kündigungsentscheidung kein Hoheitsakt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung ist, sondern auf dem in Rede stehenden Vertrag beruht. Daher fällt der erste Klageantrag in den Bereich Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung. Ebenso lässt sich den oben in Rn. 38 dargelegten Erwägungen entnehmen, dass auch der zweite Klageantrag in diesen Bereich fällt.

58      Da im vorliegenden Fall der erste und der zweite Klageantrag einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betreffen, der gemäß Art. 274 AEUV grundsätzlich in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte fallen soll (siehe oben, Rn. 40), ist daher zu prüfen, ob sich anhand der Bestimmungen der Brüssel‑Ia-Verordnung ein Gericht eines Mitgliedstaats ermitteln lässt, das für eine Entscheidung über diese Anträge zuständig ist.

59      Für individuelle Arbeitsverträge sind die Zuständigkeitsregeln in Art. 21 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehen, der wie folgt lautet:

„(1)      Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

a)      vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

b)      in einem anderen Mitgliedstaat

i)      vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder

ii)      wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand.

(2)      Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt werden.“

60      Als Erstes ist nach Art. 21 der Brüssel‑Ia-Verordnung das einzelstaatliche Gericht des Wohnsitzes des Arbeitgebers zuständig, so dass der Arbeitgeber des Klägers ermittelt werden muss.

61      Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber ein Unterordnungsverhältnis, dessen Vorliegen in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, ROI Land Investments, C‑604/20, EU:C:2022:807, Rn. 30 bis 32). Um den Arbeitgeber eines Arbeitnehmers zu ermitteln, ist es zudem notwendig, die Stelle zu ermitteln, der der Arbeitnehmer tatsächlich untersteht, wobei diese Stelle diejenige ist, die insbesondere die entsprechenden Lohnkosten zu tragen hat und tatsächlich befugt ist, diesen Arbeitnehmer zu entlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C‑610/18, EU:C:2020:565, Rn. 56 und 61).

62      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Kläger alle seine Arbeitsverträge mit dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina geschlossen hat, der darin als „Arbeitgeber“ bezeichnet wurde.

63      Dann ist der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2019/1340 „[i]m Rahmen [seines] Mandats … und der dafür bereitgestellten Finanzmittel … dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen“, und er „unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs“. Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses „[können d]ie Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD … vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten [in Bosnien und Herzegowina] abzuordnen“, wobei „[d]ie Besoldung dieses … Personals … jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD [geht]“, und „[müssen i]nternationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, … die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben“.

64      Zum einen geht aus diesen Bestimmungen hervor, dass der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina internationale Vertragsbedienstete einstellen kann, die er unabhängig vom Rat, der Kommission oder vom EAD auswählen kann, und dass er, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, den Rat und die Kommission erst hierüber informieren muss, wenn er eine Auswahl getroffen hat. Zum anderen ergibt sich aus ebendiesen Bestimmungen, dass die Besoldung der vom Sonderbeauftragten eingestellten internationalen Vertragsbediensteten zulasten der ihm zugewiesenen Haushaltsmittel geht, so dass der Sonderbeauftragte tatsächlich die Kosten dieser Bezüge zu tragen hat.

65      Schließlich hat der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina, wie oben in Rn. 54 ausgeführt, Standardarbeitsanweisungen festgelegt, die für alle bei ihm tätigen Bediensteten gelten und auf die der in Rede stehende Vertrag verweist. Aus diesen folgt:

–        Der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina ist zur Entlassung seiner Vertragsbediensteten befugt (siehe Art. 12.2);

–        die Entscheidung, den Vertrag eines internationalen Vertragsbediensteten zu verlängern, kann nur auf Initiative des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina getroffen werden und liegt allein in seinem Ermessen (siehe Art. 5.6);

–        der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina ist die Disziplinarbehörde für seine Mitarbeiter (siehe Art. 10.2.5);

–        der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina ist für die jährliche Beurteilung seiner Mitarbeiter mit einem Dienstalter von mehr als sechs Monaten zuständig (siehe Art. 5.4);

–        der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina legt die Arbeitszeit und ‑dauer seiner Mitarbeiter fest und genehmigt Änderungen der normalen Arbeitszeit sowie Anträge auf Überstunden, wobei Letztere durch freie Tage oder, in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, durch die Zahlung einer Vergütung abgegolten werden (siehe Art. 7.1);

–        der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina genehmigt die Anträge seiner Mitarbeiter auf Jahres- oder Sonderurlaub und kann einem Vertragsbediensteten ausnahmsweise eine Ausgleichszahlung für vor dem Ablauf seines Vertrags nicht genommene Urlaubstage gewähren (siehe Art. 7.2 und 7.3).

66      Unter diesen Umständen unterstand der Kläger für die Erfüllung seiner Arbeitsverträge tatsächlich dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, der damit sein Arbeitgeber im Sinne von Art. 21 der Brüssel‑Ia-Verordnung war.

67      Da der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina seinen Sitz jedoch in Sarajewo (Bosnien und Herzegowina) hat, befindet sich das Gericht seines Wohnsitzes nicht in einem Mitgliedstaat. Damit kann kein Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung ermittelt werden, das für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag zuständig ist.

68      Als Zweites waren die Arbeitsverträge des Klägers auch in Sarajewo zu erfüllen. Dies geht, was den in Rede stehenden Vertrag anbelangt, insbesondere aus dessen Art. 3 und der diesem Vertrag beigefügten Stellenbeschreibung des Klägers hervor. Daher lässt sich auch nicht nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Brüssel‑Ia-Verordnung aufgrund des Ortes, an dem der Kläger seine Arbeit verrichtet hat, ein Gericht eines Mitgliedstaats ermitteln, das für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag zuständig ist.

69      Als Drittes lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Kläger seine Arbeit gewöhnlich in mehreren Staaten verrichtet hat, so dass die Zuständigkeitsregeln nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Brüssel‑Ia-Verordnung auf seinen Fall nicht anwendbar sind.

70      Als Viertes beruft sich der Kläger auf Art. 20 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung, wonach ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, so behandelt wird, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hätte, in dem er eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt. Hierbei setzt die Anwendung dieser Bestimmung insbesondere voraus, dass der Rechtsstreit entweder Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb dieser Einheiten beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen sind, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Einheiten befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Im vorliegenden Fall deutet jedoch nichts darauf hin, dass der tatsächliche Arbeitgeber des Klägers, nämlich der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina, eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, und erst recht nicht darauf, dass sich der erste und der zweite Klageantrag auf Handlungen beziehen, die mit solchen Einheiten in Zusammenhang stehen.

72      Ebenso haben, wie der Kläger angegeben hat, der Rat, die Kommission und der EAD alle drei ihren Sitz in Brüssel (Belgien), und nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung können, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, alle vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer von ihnen seinen Wohnsitz hat. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass diese Bestimmung auf einen Beklagten, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte, zu denen auch Personen mit Wohnsitz in der Union gehören, gerichteten Klage verklagt wird, nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Sapir u. a., C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 56). Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung würde es dem Kläger daher nicht erlauben, den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in Bezug auf den ersten und den zweiten Klageantrag vor einem Gericht in Brüssel zu verklagen.

73      Zudem kommt Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung gemäß Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung im Fall eines Arbeitsvertrags nur zur Anwendung, „wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde“. Wie oben in Rn. 66 ausgeführt, war der Arbeitgeber des Klägers jedoch der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina. Da in der Klageschrift als Beklagte der Rat, die Kommission und der EAD genannt werden, die alle drei ihren Sitz in Brüssel haben, stellen der erste und der zweite Klageantrag keine „gegen den Arbeitgeber erhobene Klage“ dar, die zu einer Anwendbarkeit der in Art. 8 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehenen Regelung führen würde.

74      Nach alledem müsste in Bezug auf den ersten und den zweiten Klageantrag, die zu dem in Rede stehenden Vertrag eine Verbindung aufweisen, grundsätzlich die allgemeine Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung Anwendung finden, nach der sich, wenn „der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats [hat], … die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht [bestimmt]“.

75      Die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung würde dazu führen, dass die mögliche Zuständigkeit eines einzelstaatlichen Gerichts vom Zufall abhängig wäre, da das Recht eines jeden Mitgliedstaats bestimmen würde, ob die Gerichte dieses Staats mit einem solchen Rechtsstreit befasst werden können, mit der möglichen Folge, dass am Ende kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig wäre. Diese Konsequenz ist im vorliegenden Fall sogar besonders wahrscheinlich, da der Kläger wie der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat – dem Vereinigten Königreich – und es nicht offensichtlich ist, dass der vorliegende Rechtsstreit eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Mitgliedstaat aufweist, die die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Staats begründen könnte.

76      Wie oben in Rn. 48 und 49 ausgeführt, kann jedoch das Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits vertraglicher Natur, in dem die Union Partei ist, nicht auf die ihm durch die Art. 263 und 268 AEUV übertragenen Befugnisse verzichten, wenn dies zur Folge hat, dass die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Entscheidungen oder eine Klage auf Ersatz der von der Union verursachten Schäden jeglicher gerichtlicher Kontrolle durch den Unionsrichter oder durch die Gerichte der Mitgliedstaaten entzogen wären.

77      Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die im Rahmen des ersten und des zweiten Klageantrags geltend gemachten Ansprüche unter die Befugnisse fallen, die ihm durch diese Bestimmungen übertragen werden, und sich gegebenenfalls für die Entscheidung über diese Ansprüche für zuständig zu erklären.

78      Insoweit ist das Gericht auf der Grundlage von Art. 263 AEUV für eine Entscheidung über den Anspruch zuständig, den der Kläger im Rahmen des ersten Klageantrags geltend macht, der die Rechtmäßigkeit der Kündigungsentscheidung betrifft, bei der es sich um eine Entscheidung handelt, die von einer nach den Verträgen errichteten Einrichtung der Union, nämlich dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, erlassen wurde und daher einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union zuzurechnen ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen dieses Klageantrags die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt. Daneben ist, soweit der Kläger im Rahmen dieses Klageantrags eine finanzielle Entschädigung für den immateriellen Schaden begehrt, den er aufgrund dieser Kündigungsentscheidung erlitten habe, dieser Antrag als auf die außervertragliche Haftung der Union gerichtet anzusehen, für die das Gericht auf der Grundlage von Art. 268 AEUV zuständig ist.

79      Was darüber hinaus den vom Kläger im Rahmen des ersten Klageantrags gestellten Antrag anbelangt, das Gericht möge seine Wiedereinstellung als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina anordnen, ist dieser Antrag wegen Unzuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung hierüber zurückzuweisen.

80      Nach der Rechtsprechung kann der Unionsrichter nämlich einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union grundsätzlich keine Anordnungen erteilen, ohne in die ausschließlichen Befugnisse der Verwaltung einzugreifen (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2020, P. Krücken Organic/Kommission, T‑565/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:395, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich auch für eine Schadensersatzklage, mit der ein Kläger die Verurteilung des beklagten Organs zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen zum Ausgleich des behaupteten Schadens beantragt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T‑202/02, EU:T:2004:5, Rn. 53, und vom 17. Dezember 2008, Portela/Kommission, T‑137/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:589, Rn. 46).

81      Zwar kann nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV, die die außervertragliche Haftung der Union betreffen, eine Naturalrestitution gewährt werden, die gegebenenfalls, wenn sie mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind, in Einklang steht, die Form einer Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens annehmen kann, die das beklagte Organ zu einem bestimmten Verhalten veranlassen kann (Beschluss vom 3. September 2013, Idromacchine u. a./Kommission, C‑34/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:552, Rn. 29; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, EU:T:2006:121, Rn. 63).

82      Diese Möglichkeit kann jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, in denen der Kläger einen Schaden geltend macht, der nicht in vollem Umfang finanziell ausgeglichen werden kann und dessen besondere Merkmale die Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens erfordern, insbesondere wenn diese Anordnung darauf gerichtet ist, die Schadensursache zu beseitigen, deren Wirkungen fortdauern. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Kläger in der Lage war, den materiellen Schaden zu beziffern, den er aufgrund der Kündigungsentscheidung erlitten habe. Er schätzt ihn auf 393 850,08 Euro, was den Bezügen entspricht, die er wegen seiner Kündigung drei Jahre lang nicht erhalten hat.

83      Außerdem ist, soweit der Kläger im Rahmen des ersten Klageantrags hilfsweise zu seinem Antrag auf Wiedereinstellung beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 393 850,08 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen, den er aufgrund der Kündigungsentscheidung erlitten habe, dieser Antrag als auf die außervertragliche Haftung der Union gerichtet anzusehen, für die das Gericht auf der Grundlage von Art. 268 AEUV zuständig ist.

84      Was schließlich den zweiten Klageantrag betrifft, ist zum einen der Antrag, dass das Gericht den Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Vertrag umqualifizieren möge, als ein Antrag auf Erlass einer Anordnung gegenüber dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des Klägers (siehe oben, Rn. 66) anzusehen. Nach der oben in Rn. 80 angeführten Rechtsprechung ist das Gericht jedoch für eine Entscheidung über einen solchen Antrag nicht zuständig. Außerdem wäre dieser Antrag, selbst unter der Annahme, dass er auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der dadurch entstanden sein soll, dass kein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wurde, kein Ausnahmefall, für den das Gericht in Anwendung der oben in Rn. 81 genannten Rechtsprechung eine Anordnung eines bestimmten Handelns erlassen könnte. Ein möglicher Schaden als Folge dessen, dass kein Vertrag mit einer bestimmten Vergütung abgeschlossen wurde, könnte nämlich gegebenenfalls dadurch ausgeglichen werden, dass das Gericht die Union zur Zahlung einer Geldsumme an den Kläger verurteilt.

85      Zum anderen wird der ebenfalls im Rahmen des zweiten Klageantrags gestellte Antrag, das Gericht möge feststellen, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen haben, nicht zur Begründung eines Nichtigkeitsantrags im Sinne von Art. 263 AEUV gestellt. Der Antrag wird auch nicht zur Stützung eines Antrags auf Schadensersatz gestellt, den das Gericht nach Art. 268 AEUV prüfen könnte. Daher ist dieser Antrag dahin zu verstehen, dass er allein darauf abzielt, dass das Gericht eine rechtliche Feststellung trifft. Die Befugnisse, die dem Gericht durch die Verträge und insbesondere durch Art. 263 und 268 AEUV verliehen sind, erlauben ihm jedoch nicht, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Dezember 2003, Italien/Kommission, C‑224/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2003:658, Rn. 20 und 21, Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat, T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142, Rn. 41, und Beschluss vom 25. Oktober 2011, DMA Die Marketing Agentur und Hofmann/Österreich, T‑472/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:631, Rn. 10).

86      Der zweite Klageantrag ist daher in vollem Umfang wegen Unzuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen.

 Ergebnis

87      Nach alledem sind erstens die Einreden zurückzuweisen, soweit mit ihnen die Unzuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über den ersten Klageantrag in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Kündigungsentscheidung, für den das Gericht auf der Grundlage von Art. 263 AEUV zuständig ist, und in Bezug auf die Anträge des Klägers auf finanzielle Entschädigung der immateriellen und materiellen Schäden, die er aufgrund dieser Entscheidung erlitten habe, für die das Gericht auf der Grundlage von Art. 268 AEUV zuständig ist, geltend gemacht wird.

88      Zweitens ist der vom Kläger im Rahmen des ersten Klageantrags gestellte Antrag auf Anordnung seiner Wiedereinstellung als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

89      Drittens ist der zweite Klageantrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

 Zu den Unzulässigkeitseinreden wegen Nichtbeachtung der Formerfordernisse der Klageschrift

90      Der Rat, der EAD und der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina machen geltend, die Klageschrift entspreche nicht den in Art. 76 der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Formerfordernissen. Gemeinsam bzw. jeweils einzeln berufen sie sich auf fehlende Klarheit in Bezug auf erstens die Anträge in ihrer Gesamtheit, zweitens deren Rechtsgrundlagen, drittens des vierten Klageantrags im Besonderen und viertens der zur Stützung der Klageanträge angeführten Gründe.

91      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte sein Verteidigungsvorbringen vorbereiten und das Gericht über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, BSCA/Kommission, T‑818/14, EU:T:2018:33, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Außerdem ist es Sache des Klägers, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Unionsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (vgl. Urteil vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust, C‑160/03, EU:C:2005:168, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Schließlich muss eine Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Unionsorgan verursacht haben soll, Angaben enthalten, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angeben, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, EU:T:2010:54, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Im Licht dieser Erwägungen sind die vorliegenden Unzulässigkeitseinreden zu prüfen.

95      Im Übrigen ist, da der Antrag des Klägers auf Anordnung seiner Wiedereinstellung als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina sowie seine im Rahmen des zweiten Klageantrags gestellten Anträge wegen Unzuständigkeit des Gerichts zurückgewiesen wurden (siehe oben, Rn. 88 und 89), die Prüfung der vorliegenden Unzulässigkeitseinreden auf die übrigen Anträge des Klägers zu beschränken.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit der Anträge des Klägers in ihrer Gesamtheit

96      Der Rat betont, im Petitum der Klageschrift würden drei Klageanträge aufgeführt, während in dem Teil der Klageschrift zu den Rechtsausführungen nur zwei genannt würden.

97      Aus den Anträgen des Klägers, wie sie sowohl am Anfang als auch am Ende der Klageschrift angegeben und oben in Rn. 24 zusammengefasst werden, geht jedoch hervor, dass der Kläger drei Hauptanträge und einen Hilfsantrag gestellt hat.

98      Entgegen der Auffassung des Rates stimmt diese Darstellung mit der Bezugnahme auf zwei Klageanträge in dem Teil der Klageschrift, der die Rechtsausführungen enthält, überein. Bei der Durchsicht dieses Teils wird nämlich deutlich, dass sich der Verweis in der Klageschrift auf einen „ersten Hauptklageantrag“ auf die drei Hauptanträge bezieht, die oben in Rn. 24 erster bis dritter Gedankenstrich wiedergegeben werden. Daneben ist der in der Klageschrift genannte „zweite Klageantrag“ subsidiärer Art und entspricht damit dem vierten Klageantrag, der oben in Rn. 24 vierter Gedankenstrich zusammengefasst wird.

99      Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit der Anträge des Klägers in ihrer Gesamtheit zurückzuweisen.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit der Rechtsgrundlage der Klage

100    Der Rat, der EAD und der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina machen geltend, die Rechtsgrundlage der Klage sei nicht hinreichend klar.

101    Tatsächlich ist die Klageschrift in Bezug auf die Bestimmungen, auf deren Grundlage sie eingereicht wurde, etwas ungenau. Auf der ersten Seite der Klageschrift wird nämlich die Überschrift „Nichtigkeits- und Schadensersatzklage“ verwendet und angegeben, dass der Kläger „eine Nichtigkeits- und Schadensersatzklage gemäß Art. 263, 268 und 272 AEUV erhebt“.

102    Als Erstes lässt sich jedoch trotz der Ungenauigkeiten der Klageschrift bei der Durchsicht derjenigen Teile, die sich mit der Zuständigkeit des Gerichts und den Rechtsausführungen befassen, erkennen, dass der Kläger den ersten Klageantrag als Hauptantrag auf der Grundlage von Art. 272 AEUV und der Schiedsklausel zugunsten des Gerichts in dem Vertrag als Büroleiter ad interim gestellt hat. Außerdem geht aus der Klageschrift hervor, dass dieser Klageantrag hilfsweise auf der Grundlage von Art. 263 und 268 AEUV geltend gemacht wird, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

103    Als Zweites begehrt der Kläger mit dem dritten Klageantrag auf der Grundlage von Art. 268 AEUV den Ersatz von Schäden, die auf die Entscheidungen zurückzuführen seien, die der Rat, die Kommission und der EAD in Bezug auf die Einstellungspolitik und Verwaltungspraxis der vom Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina eingestellten internationalen Vertragsbediensteten getroffen hätten, wie der Kläger in seiner Stellungnahme zu den Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit bestätigt hat.

104    Als Drittes zielt der vierte Klageantrag, der hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Hauptanträge gestellt wird, ausdrücklich auf die außervertragliche Haftung der Union ab. Hieraus folgt, dass dieser Klageantrag auf Art. 268 AEUV gestützt wird.

105    Nach alledem ist die Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit der Rechtsgrundlage der Klage zurückzuweisen.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit des vierten Klageantrags im Besonderen

106    Der Rat trägt vor, die drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union würden im vierten Klageantrag nicht hinreichend klar dargelegt.

107    Außerdem macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dem vierten Klageantrag fehle es an Klarheit, da der Kläger weder benenne, welchen Teil der Verantwortung die einzelnen Beklagten trügen, noch, welches Verschulden ihnen vorgeworfen werde. Das Unionsrecht kenne jedoch keine kollektive und pauschale Haftung.

108    Ungeachtet dieser Einwände geht aus dem Inhalt der Klageschrift hinreichend klar hervor, dass der Kläger den vierten Klageantrag hilfsweise für den Fall stellt, dass seine ersten drei Klageanträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden. Nach Ansicht des Klägers wäre eine solche Zurückweisung zwangsläufig darauf zurückzuführen, dass der Rat, die Kommission und der EAD keinen hinreichend klaren rechtlichen Rahmen geschaffen hätten, der es ihm insbesondere ermöglichen würde, ein ermittelbares Gericht nach festgelegten Regeln anzurufen. Er macht daher einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht geltend. In der Folge fordert er Schadensersatz in Höhe von 400 000 Euro.

109    Zum Vorbringen der Kommission, dass nicht benannt worden sei, welches Verschulden den drei Beklagten, auf die sich der vierte Klageantrag beziehe, jeweils vorgeworfen werde, ist festzustellen, dass dieser Umstand der Zulässigkeit dieses Klageantrags nicht entgegensteht, da der Inhalt der Klageschrift erkennen lässt, dass der Kläger der Ansicht ist, dass alle diese Beklagten am Erlass einer allgemeinen Regelung für die Vertragsbediensteten im Bereich der GASP hätten beteiligt gewesen sein können. Ebenso wirft die Kommission dem Kläger zu Unrecht vor, den „jeweiligen Teil der Verantwortung“ der einzelnen Beklagten nicht bestimmt zu haben. Entgegen ihrem Vorbringen geht aus dem Urteil vom 13. November 1973, Werhahn Hansamühle u. a./Rat und Kommission (63/72 bis 69/72, EU:C:1973:121, Rn. 8), hervor, dass im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung ein Antrag auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung mehrerer Organe, denen das die Haftung auslösende Verhalten zugerechnet wird, nicht unzulässig ist.

110    Damit ist die Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit des vierten Klageantrags zurückzuweisen.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit der in Bezug auf die verschiedenen Klageanträge angeführten Gründe

111    Nach Ansicht des Rates geht aus der Klageschrift nicht klar hervor, welche Klagegründe sich auf welchen jeweiligen Klageantrag beziehen.

112    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass erstens der Kläger zur Stützung des ersten Klageantrags als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Allgemeinen und, soweit er durch das englische Recht geschützt ist, im Besonderen geltend macht. Zum einen ergebe sich dieser Verstoß aus der Begründung, auf der die Kündigungsentscheidung beruhe, nämlich der Staatsangehörigkeit des Klägers. Zum anderen macht der Kläger geltend, er sei im Verhältnis zu den Beamten und Bediensteten des Vereinigten Königreichs, die den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden: BSB) unterlägen, ungleich behandelt worden, da diese aufgrund einer ihnen gewährten Ausnahmeregelung ihre Stellen trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union hätten behalten können. Darüber hinaus lässt die Klageschrift auch erkennen, dass der Kläger Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro für den immateriellen Schaden verlangt, der ihm durch die angeblich diskriminierende Begründung der Entscheidung entstanden sein soll, und Ersatz des aus dieser Entscheidung folgenden materiellen Schadens, indem die Beklagten verurteilt werden, ihm eine Entschädigung von 393 850,08 Euro zu zahlen.

113    Zweitens geht aus dem Inhalt der Klageschrift hervor, dass der Kläger mit dem dritten Klageantrag dem Rat, der Kommission und dem EAD vorwirft, keine mit den BSB vergleichbare rechtliche Regelung erlassen zu haben, die auf die im Rahmen der GASP und insbesondere durch den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina eingestellten internationalen Vertragsbediensteten anwendbar wäre, bzw. es unterlassen zu haben, diese Mitarbeiter wenigstens den BSB zu unterwerfen. Dieses Versäumnis verstoße zum einen gegen Art. 336 AEUV und habe zum anderen zur Entstehung eines Systems geführt, das die internationalen Vertragsbediensteten des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina gegenüber den Vertragsbediensteten, die den BSB unterlägen, diskriminiere, insbesondere diejenigen, die bei diesem Sonderbeauftragten in seiner Eigenschaft als Leiter der Delegation der Union in diesem Staat tätig seien. Nach Ansicht des Klägers hat diese Ungleichbehandlung bei ihm einen Schaden in Höhe der Ansprüche und Zulagen verursacht, die er erhalten hätte, wenn er als Bediensteter auf Zeit, der den BSB unterliegt, eingestellt worden wäre, und für den er im Rahmen dieses Klageantrags Ersatz verlangt.

114    Drittens macht der Kläger, was den vierten Klageantrag anbelangt, im Wesentlichen geltend, dass für den Fall einer Zurückweisung seiner ersten drei Klageanträge diese Zurückweisung auf das Fehlen eines hinreichend klaren rechtlichen Rahmens zurückzuführen sei, der es ihm ermöglicht hätte, ein Gericht nach hinreichend festgelegten Verfahren und Regeln anzurufen (siehe oben, Rn. 108). Aus dem Inhalt der Klageschrift geht hervor, dass der Kläger insbesondere vorträgt, der Rat, die Kommission und der EAD hätten durch ihr Versäumnis, einen solchen rechtlichen Rahmen zu schaffen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht verstoßen.

115    Zwar werden einzelne der im Rahmen des vierten Klageantrags vorgebrachten Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen einen etwaigen Grundsatz des Schutzes des Einzelnen und gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis geltend gemacht werden, nicht weiter ausgeführt, so dass erkennbar wäre, worin diese Verstöße bestehen sollen. Auch wenn diese Klagegründe nicht den Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung genügen, führt diese Feststellung jedoch nicht zur Unzulässigkeit des vierten Klageantrags in seiner Gesamtheit, da er durch die oben in Rn. 114 aufgeführten Klagegründe hinreichend klar gestützt wird.

 Ergebnis

116    Nach alledem sind die Einreden der Unzulässigkeit, wonach der Kläger die Formerfordernisse des Art. 76 der Verfahrensordnung nicht erfüllt habe, zurückzuweisen.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit des dritten und des vierten Klagegrundes wegen Nichteinhaltung des in Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen vorgerichtlichen Verfahrens

117    Der Rat trägt vor, der dritte und der vierte Klageantrag seien unzulässig, da ihnen kein vorgerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 270 AEUV vorangegangen sei. Nach Ansicht des Rates hätte der Kläger, da er im Rahmen dieser Klageanträge Ersatz des Schadens in Höhe der Beträge verlange, die er erhalten hätte, wenn seine aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge nicht mit dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, sondern mit einer Stelle geschlossen worden wären, die zum Abschluss von Verträgen im Sinne der BSB ermächtigt sei, nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts bei der seines Erachtens zuständigen Behörde einen Antrag auf Umqualifizierung dieser Verträge und einen Antrag auf Schadensersatz stellen müssen.

118    Art. 270 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV führt zur Zuständigkeit des Gerichts „für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen …, die im Statut … und in den [BSB] festgelegt sind“. Die Rechtsbehelfe, namentlich die Fristen und Verfahrensregeln, sind Gegenstand der Art. 90 und 91 des Statuts, auf die Art. 46 der BSB verweist.

119    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Rechtsbehelfe nicht nur für Personen gelten, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch für solche, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen (vgl. Urteil vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass der Kläger mit dem dritten Klagegrund, der auf Art. 268 AEUV gestützt wird, das Gericht ersucht, den Rat, die Kommission und den EAD zu verurteilen, ihm die Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden seien, dass diese es angeblich versäumt haben, eine auf die für den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina tätigen internationalen Vertragsbediensteten anwendbare Regelung zu erlassen bzw. wenigstens die Anwendung der BSB auf diese Mitarbeiter auszuweiten. Dieses Versäumnis habe zur Folge gehabt, dass der Kläger systematisch als Vertragsbediensteter dieses Sonderbeauftragten auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen nach englischem Recht eingestellt worden sei, wodurch er gegenüber den für diesen Sonderbeauftragten tätigen Bediensteten auf Zeit, die den BSB unterlägen, diskriminiert worden sei.

121    Vor diesem Hintergrund macht der Kläger geltend, ihm hätte der Status eines Bediensteten auf Zeit des EAD zuerkannt werden müssen, „da es keinen anderen anwendbaren rechtlichen Status gibt“, und er verlangt Ersatz des Schadens in Höhe der Vergütungen und Zulagen, auf die er als Bediensteter auf Zeit, der nach den BSB eingestellt wurde, „in Ermangelung eines anderen Vergleichsrahmens“ Anspruch gehabt hätte. Außerdem hat der Kläger in seiner Stellungnahme zu den Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit angegeben, dass er „keine Umqualifizierung seines Vertrags in einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit anstrebt“.

122    Mit dem vierten Klageantrag begehrt der Kläger ebenfalls keine Einstufung als Bediensteter auf Zeit im Sinne der BSB, sondern, hilfsweise, für den Fall, dass seine ersten drei Klageanträge zurückgewiesen werden, im Wesentlichen Ersatz der Schäden, die er in Ermangelung eines klaren rechtlichen Rahmens, der ihm insbesondere Zugang zu einem Gericht gewährt hätte, erlitten habe.

123    Unter diesen Umständen fallen die mit dem dritten und dem vierten Klageantrag gestellten Anträge auf Schadensersatz unter Art. 268 AEUV und nicht unter Art. 270 AEUV, so dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, das in Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehene vorgerichtliche Verfahren nicht eingehalten zu haben.

124    Hieraus folgt, dass die Einrede der Unzulässigkeit des dritten und des vierten Klagegrundes wegen Nichteinhaltung des in Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen vorgerichtlichen Verfahrens zurückzuweisen ist.

 Zu den Einreden der Unzulässigkeit in Bezug auf die Identifizierung der beklagten Partei bzw. Parteien

125    Der Rat, die Kommission und der EAD bestreiten, dass sie als Beklagte hinsichtlich des ersten und des zweiten Klageantrags in Betracht kommen, da sie nie Parteien des in Rede stehenden Vertrags gewesen seien und ihre Funktion im Verhältnis zum Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina nicht die Verwaltung der Vertragsbediensteten des Sonderbeauftragten betreffe. Insbesondere sei ihnen die Kündigungsentscheidung nicht zuzurechnen, da sie vom Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina erlassen worden sei, der als eine Einrichtung der Union anzusehen sei, die Beklagte hinsichtlich des ersten Klageantrags sein könne.

126    Zum dritten Klageantrag macht außerdem die Kommission geltend, die Entscheidung, bei internationalen Vertragsbediensteten, die von Einrichtungen der GASP eingestellt würden, auf eine Aufeinanderfolge von befristeten Arbeitsverträgen zurückzugreifen, sei ihr nicht zuzurechnen. In diesem Zusammenhang betont sie, die Befugnis, gegebenenfalls einen Beschluss zur Festlegung einer Regelung für die im Bereich der GASP tätigen Mitarbeiter zu erlassen, liege beim Rat.

127    Der Kläger erklärt seinerseits, er habe in der Klageschrift vier Beklagte bezeichnet, da der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina, der sowohl zum Rat als auch zur Kommission und zum EAD in einem Unterordnungsverhältnis stehe, nicht unabhängig sei. Er weist darauf hin, dass der Rat den Sonderbeauftragten benenne, die Kommission für die Kontrolle der Ausführung des Mandats des Sonderbeauftragten verantwortlich sei und der EAD der Arbeitgeber des Sonderbeauftragten sei. Außerdem führt der Kläger aus, der dritte Klageantrag beziehe sich nicht auf den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, da dieser nicht befugt sei, die Beschäftigungsbedingungen für die bei ihm tätigen internationalen Vertragsbediensteten festzulegen.

128    Da der Antrag des Klägers auf Anordnung seiner Wiedereinstellung als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina sowie seine im Rahmen des zweiten Klageantrags gestellten Anträge wegen Unzuständigkeit des Gerichts zurückgewiesen wurden (siehe oben, Rn. 88 und 89), ist die Prüfung der vorliegenden Unzulässigkeitseinreden auf die übrigen Anträge des Klägers zu beschränken.

 Zum ersten Klageantrag

129    Wie oben in Rn. 87 festgestellt, ist das Gericht für die Prüfung des ersten Klageantrags auf der Grundlage von Art. 263 AEUV zuständig, soweit er auf die Nichtigerklärung der Kündigungsentscheidung gerichtet ist, und auf der Grundlage von Art. 268 AEUV, soweit er auf eine finanzielle Entschädigung der durch diese Entscheidung angeblich verursachten immateriellen und materiellen Schäden gerichtet ist.

130    Hierbei ist zum einen nach Art. 263 Abs. 1 AEUV die Nichtigkeitsklage gegen die Handlungen einiger genannter Organe eröffnet, aber auch in weiterem Umfang gegen die von Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Handlungen, soweit diese verbindliche Rechtswirkungen entfalten sollen (Beschluss vom 4. Juni 2013, Elitaliana/Eulex Kosovo, T‑213/12, EU:T:2013:292, Rn. 19). Eine Nichtigkeitsklage ist daher gegen das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union zu richten, das bzw. die die in Rede stehende Handlung erlassen hat (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, Iccrea Banca/Kommission und SRB, T‑494/17, EU:T:2018:804, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131    Zum anderen ist gemäß Art. 268 AEUV sowie Art. 340 Abs. 2 AEUV das Gericht im Bereich der außervertraglichen Haftung für Streitsachen über den Ersatz der Schäden zuständig, die die Organe der Union oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. Der in Art. 340 Abs. 2 AEUV verwendete Begriff „Organ“ meint nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgezählten Organe der Union, sondern er erfasst auch alle anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die durch die Verträge geschaffen wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T‑209/00, EU:T:2002:94, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132    Im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung der Union wird die Union daher vor dem Gericht durch das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle vertreten, dem bzw. der der haftungsbegründende Sachverhalt zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union, T‑479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Im vorliegenden Fall bezieht sich der erste Klageantrag auf die Kündigungsentscheidung, die dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina zuzurechnen ist. Daher ist zu prüfen, ob der Sonderbeauftragte als Einrichtung oder sonstige Stelle der Union angesehen werden kann, die Beklagte im Rahmen einer auf Art. 263 und 268 AEUV gestützten Klage sein kann.

134    Hierbei ist für die Feststellung, ob eine Einheit oder Struktur, die im Organigramm der Union erscheint oder in deren Rahmen tätig ist, als eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union angesehen werden kann, zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Bestimmungen über das Statut der betroffenen Einheit oder Struktur eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzt, um als eine selbständige Einrichtung der Union angesehen werden zu können und die Beklagteneigenschaft zuerkannt zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2012, Elti/Delegation der Union in Montenegro, T‑395/11, EU:T:2012:274, Rn. 27 bis 29). Insbesondere muss die betreffende Einheit oder Struktur als Einrichtung oder sonstige Stelle der Union betrachtet werden, wenn ihr zum einem ein Auftrag übertragen ist, der untrennbar mit dem Funktionieren der Union verbunden ist, und wenn sie zum anderen von den bereits bestehenden Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union rechtlich getrennt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 3. März 2022, Kommission/Rat, C‑551/21, EU:C:2022:163, Rn. 14).

135    Zum Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina ist zunächst festzustellen, dass er nach Art. 33 EUV vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: Hoher Vertreter) ernannt wurde, um ein „Mandat für besondere politische Fragen“ auszuüben (siehe oben, Rn. 3). Damit ist dem Sonderbeauftragten ein Mandat übertragen, das untrennbar mit dem Funktionieren der Union verbunden ist.

136    Dann ist der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina gemäß Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2019/1340 „für die Ausführung des Mandats verantwortlich“. Zwar sieht diese Bestimmung auch vor, dass der Sonderbeauftragte „unter der Aufsicht des Hohen Vertreters [handelt]“, jedoch bezieht sich diese Aufsicht nur auf die Ausführung des Mandats des Sonderbeauftragten, wie es in Art. 3 des Beschlusses festgelegt ist, und nicht auf die Verwaltung und insbesondere Personalverwaltung im Rahmen des Mandats.

137    Darüber hinaus zeigen mehrere Bestimmungen des Beschlusses 2019/1340, dass der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union rechtlich getrennt ist. In dieser Hinsicht verleiht zum einen Art. 5 Abs. 2 und 3 des Beschlusses dem Sonderbeauftragten die rechtliche Fähigkeit, Aufträge zu vergeben und Güter zu erwerben, und verpflichtet ihn, mit der Kommission einen Vertrag über die Verwaltung seiner Ausgaben zu schließen. Zum anderen bietet Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses, wie oben in Rn. 63 ausgeführt, dem Sonderbeauftragten die Möglichkeit, von den Organen der Union oder vom EAD abgeordnetes Personal zu beschäftigen.

138    Schließlich kommt dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in Bezug auf die Verwaltung seiner Vertragsbediensteten die rechtliche Fähigkeit zu, unabhängig zu handeln. Zum einen geht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2019/1340 hervor, dass der Sonderbeauftragte „dafür verantwortlich [ist], einen Arbeitsstab aufzustellen“, und über die Rechtsfähigkeit verfügt, Verträge zur Einstellung internationaler Mitarbeiter zu schließen, die er auswählt, ohne die Zustimmung anderer Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union einholen zu müssen, und über die der Rat und die Kommission im Nachhinein unterrichtet werden müssen (siehe oben, Rn. 63 und 64). Zum anderen spricht der Beschluss von den „Mitarbeitern des Sonderbeauftragten [in Bosnien und Herzegowina]“ (Art. 7), den „Mitgliedern des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten“ (Art. 8), vom „dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personal“ (Art. 10) und auch vom „Sonderbeauftragten [in Bosnien und Herzegowina] und den Mitarbeitern des Sonderbeauftragten“ (Art. 13).

139    Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache, in der es um die Frage der Verwaltung der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina geht, ist folglich der Sonderbeauftragte den Organen und Einrichtungen der Union gleichzusetzen, die Beklagte im Rahmen einer auf Art. 263 und 268 AEUV gestützten Klage im Sinne der oben in Rn. 130 bis 132 genannten Rechtsprechung sein können. Damit ist der erste Klageantrag zulässig, soweit er den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina betrifft.

140    In Bezug auf den Rat ist es tatsächlich so, dass dieses Organ den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina ernennt, die Bedingungen und die Dauer seines Mandats festlegt und beschließen kann, das Mandat vorzeitig zu beenden. Dieser Umstand stellt jedoch nicht die Unabhängigkeit und Rechtsfähigkeit des Sonderbeauftragten im Bereich der Verwaltung seiner Mitarbeiter in Frage, wie sie oben in Rn. 138 beschrieben wurden. Im Übrigen sieht Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses 2019/1340 zwar vor, dass der Rat über das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dem Sonderbeauftragten strategische Leitlinien geben und politische Vorgaben machen kann, jedoch bezieht sich der erste Klageantrag ausschließlich auf Fragen in Bezug auf die Verwaltung des Personals des Sonderbeauftragten und kann daher nicht mit dem strategischen oder politischen Handeln des Sonderbeauftragten in Verbindung gebracht werden. Damit ist dieser Klageantrag unzulässig, soweit er den Rat betrifft.

141    Zur Kommission ist festzustellen, dass gemäß Art. 5 Abs. 3 des Beschlusses 2019/1340 zwischen ihr und dem Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina ein Vertrag über die Verwaltung der Ausgaben geschlossen wird und der Sonderbeauftragte ihr gegenüber für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig ist. Damit besteht die Funktion der Kommission im Verhältnis zum Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina darin, die Ausführung des Haushalts seines Mandats zu kontrollieren. Der erste Klageantrag bezieht sich jedoch auf die Verwaltung des Personals des Sonderbeauftragten durch den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina und nicht auf seine Ausführung seines Haushalts. Damit ist der erste Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit er die Kommission betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 65).

142    In Bezug auf den EAD ist es tatsächlich so, dass der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina de facto auch der Leiter der Delegation der Union in diesem Staat und in dieser Eigenschaft ein Bediensteter auf Zeit des EAD ist. Erstens jedoch hat der Sonderbeauftragte den in Rede stehenden Vertrag, wie auch die ihm vorausgehenden befristeten Arbeitsverträge, ausschließlich in seiner Eigenschaft als Sonderbeauftragter unterzeichnet, ohne auf seine Eigenschaft als Leiter der Delegation der Union in Bosnien und Herzegowina abzustellen. Zweitens sieht Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. 2010, L 201, S. 30) vor, dass der EAD „aus einer Zentralverwaltung und den Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen [besteht]“, ohne die Sonderbeauftragten einzubeziehen. Drittens geht aus den Akten und insbesondere aus einem Arbeitspapier des EAD vom 16. März 2016 hervor, dass das Personal eines Sonderbeauftragten in einem Drittstaat nicht mit dem zur Vertretung der Union in diesem Staat abgeordneten Personal identisch ist, selbst wenn, wie im Fall von Bosnien und Herzegowina, der Sonderbeauftragte und der Leiter der Vertretung der Union dieselbe Person sind. Daher ist der erste Klageantrag unzulässig, soweit er den EAD betrifft.

 Zum dritten Klageantrag

143    Wie oben in Rn. 132 ausgeführt, wird die Union im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung der Union vor dem Gericht durch das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle vertreten, dem bzw. der der haftungsbegründende Sachverhalt zur Last gelegt wird.

144    Im vorliegenden Fall stellt der Kläger mit dem dritten Klageantrag auf der Grundlage von Art. 268 AEUV einen Antrag auf Schadensersatz wegen Diskriminierung. Mit diesem Antrag wirft er dem Rat, der Kommission und dem EAD vor, die im Rahmen der GASP eingestellten internationalen Vertragsbediensteten nicht den BSB unterworfen zu haben bzw. für diese Mitarbeiter keine mit den BSB vergleichbare rechtliche Regelung erlassen zu haben.

145    Hieraus folgt, dass der vom Kläger angeführte haftungsbegründende Sachverhalt für die außervertragliche Haftung der Union in den Entscheidungen liegt, die auf institutioneller Ebene hinsichtlich der auf die Beschäftigung der im Rahmen der GASP eingestellten Vertragsbediensteten anwendbaren rechtlichen Regelung getroffen wurden.

146    In diesem Zusammenhang macht der Kläger als Erstes geltend, dass eine auf die beim Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina eingestellten internationalen Vertragsbediensteten anwendbare Regelung auf der Grundlage von Art. 336 AEUV hätte erlassen werden müssen, dem zufolge „[d]as Europäische Parlament und der Rat … gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen … das Statut … und die [BSB erlassen]“. Der Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina ist jedoch eine Einrichtung der GASP (siehe oben, Rn. 3), und aus Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 31 Abs. 1 EUV geht eindeutig hervor, dass der Erlass von Gesetzgebungsakten im Bereich der GASP ausgeschlossen ist.

147    Damit ist Art. 336 AEUV im vorliegenden Fall nicht einschlägig, um das Organ oder die Organe zu bestimmen, dem bzw. denen der haftungsbegründende Sachverhalt im Rahmen des dritten Klageantrags zur Last gelegt wird.

148    Als Zweites ist festzustellen, dass es gemäß Art. 26 EUV dem Rat obliegt, die GASP zu gestalten und die für die Festlegung und Durchführung dieser Politik erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben zu fassen. Ein Erlass, sofern angebracht, einer auf die im Rahmen der GASP eingestellten Vertragsbediensteten anwendbaren rechtlichen Regelung fällt jedoch unter die Durchführung der GASP und damit in die Zuständigkeit des Rates.

149    In diesem Zusammenhang ergibt sich, wie der Kläger hervorhebt, aus Rn. 1.5 in Verbindung mit Rn. 3.3 der Mitteilung C(2012) 4052 final vom 26. Juni 2012 über die Haushaltsführung von GASP-Missionen, dass die Kommission dem Rat vorgeschlagen hatte, die BSB auf Vertragsbedienstete der GASP-Missionen und der Sonderbeauftragten anzuwenden.

150    Dass dieser Vorschlag jedoch nicht weiterverfolgt wurde, liegt daran, dass die Delegationen der Mitgliedstaaten im Rat keine Einigung erzielt haben, wie dies aus einem Vermerk des Ratspräsidenten an den Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) vom 22. Mai 2013 hervorgeht. In diesem Vermerk wurde insbesondere betont, die genannten Delegationen benötigten Zeit, um die rechtlichen, institutionellen und operativen Auswirkungen zu untersuchen, bevor sie Änderungen an der Regelung der GASP-Missionen vornehmen würden, und sie seien der Ansicht, dass die Situation der Sonderbeauftragten weitere Erörterungen erfordere. Dem Vermerk war ein Vorschlag beigefügt, in dem es in Bezug auf die Sonderbeauftragten wie folgt hieß:

„Der Rat ist der Ansicht, dass die Situation der Sonderbeauftragten weitere Erörterungen erfordert und der Status quo vorerst beibehalten werden sollte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann eine Einigung nur dahin erzielt werden,

–        weitere Überlegungen zu Alternativen zu der Situation anzustellen, dass jeder Sonderbeauftragte selbst für den Haushalt verantwortlich ist und das Personal selbst einstellt, einschließlich der Möglichkeit der Einrichtung einer Unterstützungsstelle für die Sonderbeauftragen, und dem AStV bis zum 31. März 2014 Bericht zu erstatten.“

151    Darüber hinaus hat das Generalsekretariat des Rates am 13. März 2014 einen Vermerk erstellt, der die Annahme neuer Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung der Sonderbeauftragten zum Gegenstand hatte. Der Text des Vermerks war von der Ratsgruppe „Außenbeziehungen“ nach Erörterungen auf der Grundlage eines Arbeitspapiers des EAD angenommen worden, das auf der Feststellung der Ratsgruppe „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 17. Dezember 2013 beruhte, wonach diese neuen Leitlinien angenommen werden sollten. Aus dem Vermerk geht hervor, dass die Delegationen der Mitgliedstaaten es für erforderlich hielten, die rechtlichen, institutionellen und operativen Auswirkungen der Anwendung der neuen Regelungen für die Vertragsbediensteten von GASP-Missionen auf die Vertragsbediensteten von Sonderbeauftragten zu klären.

152    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Erlass einer auf die im Rahmen der GASP eingestellten Vertragsbediensteten anwendbaren rechtlichen Regelung eine Entscheidung ist, die auf Ratsebene getroffen wird, wie im Übrigen der EAD in seiner Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit betont hat.

153    Als Drittes ist festzustellen, dass die Ernennung eines Sonderbeauftragen auf Vorschlag des Hohen Vertreters gemäß Art. 33 EUV in die Zuständigkeit des Rates fällt.

154    Außerdem bestimmt Art. 28 EUV in Abs. 1 Unterabs. 1, dass der Rat, wenn eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union verlangt, die erforderlichen Beschlüsse erlässt und in den Beschlüssen ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt sind. Im konkreten Rahmen der GASP obliegt es daher dem Rat, über die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel und die Bedingungen für die Durchführung der Beschlüsse zu entscheiden, die er im Zusammenhang mit dem betreffenden operativen Vorgehen der Union erlässt, was u. a. die personellen Ressourcen einschließt, die dem operativen Vorgehen zur Verfügung gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2021, Jenkinson/Rat u. a., T‑602/15 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:764, Rn. 226).

155    Im Beschluss 2019/1340 wird zwar nicht ausdrücklich auf Art. 28 EUV verwiesen, sondern nur auf „den [EU-Vertrag], insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2“. Der Beschluss beinhaltet jedoch eine operative Maßnahme der GASP, da mit ihm ein Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina eingesetzt wird, dessen Mandat im Wesentlichen darin besteht, das Handeln der Union in bestimmten politischen Fragen im Hoheitsgebiet dieses Staates in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden zu unterstützen, und der zur Ausführung dieses Mandats über einen Haushalt und einen Arbeitsstab verfügt.

156    Im Übrigen wurde die Gemeinsame Aktion 2002/211, mit der erstmals ein Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina ernannt wurde, auf der Grundlage von Art. 14 EUV (in seiner vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung) angenommen, der in seinem Absatz 1 eine mit Art. 28 EUV in seiner aktuellen Fassung vergleichbare Regelung enthielt. Außerdem wurden der Beschluss 2012/330/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/426/GASP zur Ernennung des Sonderbeauftragen der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2012, L 165, S. 66) und der Beschluss 2013/351/GASP des Rates vom 2. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/426/GASP zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2013, L 185, S. 7) nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassen und insbesondere auf Art. 28 EUV gestützt.

157    Die Ernennung des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina fällt daher tatsächlich unter Art. 28 EUV, so dass es nach der oben in Rn. 154 wiedergegebenen Rechtsprechung dem Rat obliegt, die personellen Mittel festzulegen, über die diese Einheit verfügen kann.

158    Diese Feststellung wird durch die oben in Rn. 151 genannten Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung der Sonderbeauftragten gestützt, in deren Abschnitt C angegeben ist, dass der Beschluss des Rates zur Ernennung eines Sonderbeauftragten verschiedene Aspekte abdecken muss, darunter Regeln für die Einsetzung und die Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.

159    Unter diesen Umständen fällt der Erlass einer auf die internationalen Vertragsbediensteten des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina anwendbaren Regelung in die Zuständigkeit des Rates.

160    Als Viertes hat der EAD in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf Art. 30 Abs. 1 EUV vorgetragen, der Rat könne keine rechtliche Regelung für die im Bereich der GASP tätigen Vertragsbediensteten erlassen, ohne dass ein entsprechender Vorschlag vom Hohen Vertreter oder einem Mitgliedstaat gestellt worden sei. Aus dieser Bestimmung, nach der „[j]eder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter … oder der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission … den Rat mit einer Frage der [GASP] befassen und ihm Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten [kann]“, geht jedoch hervor, dass der Hohe Vertreter und die Mitgliedstaaten zwar über ein Initiativrecht verfügen, dieses jedoch weder ein Monopol darstellt noch eine Voraussetzung dafür ist, dass der Rat einen Rechtsakt wie einen Beschluss über die rechtliche Regelung der im Rahmen der GASP eingestellten Vertragsbediensteten im Allgemeinen oder des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina im Besonderen erlassen kann. Diese Bestimmung hindert den Rat daher nicht daran, aus eigener Initiative einen Beschluss zur Annahme einer solchen Regelung zu erlassen, wenn er dies für erforderlich hält, oder den Hohen Vertreter aufzufordern, ihm einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.

161    Dieses Ergebnis wird durch den Akteninhalt gestützt. Zum einen geht oben aus Rn. 151 hervor, dass die Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung der Sonderbeauftragten auf Initiative der Ratsgruppe „Allgemeine Angelegenheiten“ überarbeitet wurden. Zum anderen heißt es in diesen Leitlinien zum Verfahren für die Ernennung eines Sonderbeauftragten, dass „der Rat, wenn er der Ansicht ist, dass der politische Kontext dies erfordert, den Hohen Vertreter auffordern kann, einen Vorschlag für die Ernennung eines Sonderbeauftragten für ein Mandat zu einer bestimmten politischen Frage zu unterbreiten“.

162    Nach alledem ist festzustellen, dass ein etwaiges schuldhaftes Versäumnis im Hinblick auf den Erlass einer allgemeinen Regelung für die Vertragsbediensteten im Rahmen der GASP im Allgemeinen oder des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina im Besonderen dem Rat zuzurechnen ist. Der dritte Klageantrag ist daher zulässig, soweit er den Rat betrifft, und unzulässig, soweit er die Kommission und den EAD betrifft.

 Zum vierten Klageantrag

163    Mit seinem vierten Klageantrag, der hilfsweise zu den ersten drei Klageanträgen gestellt wird, beantragt der Kläger, den Rat, die Kommission und den EAD auf der Grundlage der außervertraglichen Haftung der Union zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 400 000 Euro zu zahlen, da seine Beschäftigungsbedingungen seine Grundrechte missachtet hätten.

164    Wie aus den Rn. 148 bis 162 oben hervorgeht, ist es Sache des Rates, die Beschäftigungsbedingungen der Vertragsbediensteten des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina festzulegen. Damit ist für den vierten Klageantrag der Rat als die beklagte Partei anzusehen.

165    Zwar verweist der Kläger auch auf die zur Stützung des ersten und des zweiten Klageantrags vorgebrachten Gründe, die sich auf den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber beziehen. Der Kläger wollte jedoch im Rahmen des vierten Klagegrundes nicht die außervertragliche Haftung der Union für Handlungen des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina geltend machen. Sowohl in der Klageschrift als auch in seiner Stellungnahme zu den Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit führt der Kläger nämlich aus, dass sich der vierte Klageantrag auf die „europäischen Organe“ beziehe, was bei einer Gesamtbetrachtung seiner Schriftsätze nicht als eine Bezugnahme auf den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina, sondern auf den Rat, die Kommission und den EAD zu verstehen ist, auch wenn Letzterer kein Organ im Sinne von Art. 13 EUV ist.

166    Nach alledem ist der vierte Klageantrag für zulässig zu erklären, soweit er den Rat betrifft, und für unzulässig, soweit er die Kommission und den EAD betrifft.

 Ergebnis

167    Nach alledem ist das Gericht erstens, was den ersten Klageantrag anbelangt, zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV für eine Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung der Kündigungsentscheidung und zum anderen auf der Grundlage von 268 AEUV für eine Entscheidung über die Anträge auf finanzielle Entschädigung der immateriellen und materiellen Schäden, die der Kläger aufgrund dieser Entscheidung erlitten habe, zuständig. Diese Anträge sind zulässig, soweit sie den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina betreffen, und unzulässig, soweit sie den Rat, die Kommission und den EAD betreffen.

168    Darüber hinaus ist der Antrag auf Wiedereinstellung des Klägers als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

169    Zweitens ist der zweite Klageantrag in seiner Gesamtheit wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

170    Drittens sind der dritte und der vierte Klageantrag, für die das Gericht auf der Grundlage von Art. 268 AEUV zuständig ist, zulässig, soweit sie den Rat betreffen, und unzulässig, soweit sie die Kommission und den EAD betreffen.

 Kosten

171    Gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung wird im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Außerdem kann das Gericht gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

172    Aus den im vorliegenden Urteil dargelegten Gründen ergibt sich, dass das Urteil das Verfahren in Bezug auf die Kommission und den EAD beendet. Diese Beklagten, in Bezug auf die die Klage abzuweisen ist, haben ausdrücklich beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

173    Wie jedoch oben in Rn. 140 bis 142 festgestellt, ist die Tätigkeit des Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina in einen komplexen rechtlichen Kontext eingebettet, der durch die Verbindungen des Sonderbeauftragten zum Rat, zur Kommission und zum EAD gekennzeichnet ist. Es war daher für den Kläger zweifellos schwierig, bei Erhebung der vorliegenden Klage die Beklagten zu identifizieren. Unter diesen Umständen hält es das Gericht für angemessen und billig, dass die Kommission und der EAD ihre eigenen Kosten tragen.

174    Darüber hinaus beendet das vorliegende Urteil nicht das Verfahren in Bezug auf den Rat und den Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina. Die Entscheidung über die Kosten, die dem Kläger und diesen beiden Beklagten im Zusammenhang mit den Einreden der Unzuständigkeit und Zulässigkeit entstanden sind, ist daher vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen

–        wegen Unzuständigkeit, soweit sie darauf gerichtet ist, die Wiedereinstellung von Herrn Robert Stockdale als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina anzuordnen;

–        wegen Unzuständigkeit, soweit sie darauf gerichtet ist, die befristeten Arbeitsverträge von Herrn Stockdale in einen einzigen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuqualifizieren und festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen haben;

–        als unzulässig, soweit sie den Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) betrifft und soweit sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina vom 17. November 2020, mit der der Arbeitsvertrag von Herrn Stockdale gekündigt wurde, und auf Ersatz des aufgrund dieser Entscheidung angeblich entstandenen Schadens gerichtet ist;

–        im Übrigen als unzulässig, soweit sie die Kommission und den EAD betrifft.

2.      Die Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit werden im Übrigen zurückgewiesen.

3.      Die Kommission und der EAD tragen die ihnen im Zusammenhang mit den Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit entstandenen Kosten.

4.      Die Entscheidung über die Kosten, die Herrn Stockdale sowie dem Rat und dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit den Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit entstanden sind, bleibt vorbehalten.

da Silva Passos

Valančius

Reine

Truchot

 

      Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Juli 2023.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag in Ermangelung einer Schiedsklausel

Zur Natur des ersten und des zweiten Klageantrags

Zur Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag nach Art. 272 AEUV

Zur Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über den ersten und den zweiten Klageantrag nach Art. 263 und 268 AEUV

– Zu den vertraglichen Bestimmungen

– Zu den unionsrechtlichen Bestimmungen

Ergebnis

Zu den Unzulässigkeitseinreden wegen Nichtbeachtung der Formerfordernisse der Klageschrift

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit der Anträge des Klägers in ihrer Gesamtheit

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit der Rechtsgrundlage der Klage

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit des vierten Klageantrags im Besonderen

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klarheit der in Bezug auf die verschiedenen Klageanträge angeführten Gründe

Ergebnis

Zur Einrede der Unzulässigkeit des dritten und des vierten Klagegrundes wegen Nichteinhaltung des in Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen vorgerichtlichen Verfahrens

Zu den Einreden der Unzulässigkeit in Bezug auf die Identifizierung der beklagten Partei bzw. Parteien

Zum ersten Klageantrag

Zum dritten Klageantrag

Zum vierten Klageantrag

Ergebnis

Kosten


*      Verfahrenssprache: Französisch.