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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Viz Stal und der Duferco Commerciale SpA gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 11. August 2004

(Rechtssache T-335/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Viz Stal, Jekaterinburg (Russland), und die Duferco Commerciale SpA, Genua (Italien), haben am 11. August 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte R. Luff und J.-F. Bellis.

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland für nichtig zu erklären, soweit mit ihr ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Erzeugnisse, die von Viz Stal hergestellt und von Duferco in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden, verhängt wird;

anzuordnen, dass die Änderung des auf Viz Stal anwendbaren Zollsatzes in der angefochtenen Verordnung vorläufig in Kraft bleibt, bis die zuständigen Einrichtungen die erforderlichen Maßnahmen erlassen haben, um diesem Urteil nachzukommen;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Verordnung1 wurde aufgrund einer Interimsüberprüfung erlassen, die auf einen Antrag der Klägerin Viz Stal und einen anderen Antrag eines anderen russischen Herstellers des Erzeugnisses eingeleitet wurde. Die Anträge wurden damit begründet, dass die Erzeuger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfüllten und dass ihre Dumpingspannen erheblich zurückgegangen seien.

Im Rahmen der Interimsüberprüfung, die auf die Ermittlung der Dumpingspanne begrenzt war, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis für die Klägerin Viz Stal und als Ergebnis ihre Dumpingspanne berechnet. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis in rechtswidriger Weise ermittelt.

Die Klägerinnen begründen ihre Klage damit, dass die Kommission gegen Artikel 2 Absätze 3 und 5 der Grundverordnung2 verstoßen habe, dass sie die von Viz Stal an ihre Lieferanten gezahlten Preise beanstandet habe. Die Kommission habe fälschlich den Schluss gezogen, dass Viz Stal und ihr Lieferant, Magnitogorsk, miteinander verbundene Unternehmen seien und dass die in Rechnung gestellten Preise unzulässig seien. In diesem Zusammenhang rügen die Klägerinnen auch eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, wie sie durch Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 6.2 des WTO-Antidumpingabkommens gewährleistet würden.

Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 2 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung verstoßen habe, dass sie die Viz Stal entstandenen Finanzierungskosten, wie sie in ihren Buchungsunterlagen aufgeführt seien, durch die Anwendung eines Zinssatzes auf nicht verzinsliche Darlehen, die von Vetrade, der Holdinggesellschaft von Viz Stal, gewährt worden seien, erhöht habe. In Bezug auf diese Darlehen, die nicht mit von unabhängigen Dritten gewährten Darlehen vergleichbar seien, seien tatsächlich keine Kosten entstanden. Ferner sei der von der Kommission angewandte Zinssatz willkürlich.

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission einen Fehler dadurch begangen habe, dass sie die Kreditkosten zweimal vom Exportpreis abgezogen habe. Die Kommission habe zum einen gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung die Kreditkosten als Teil der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten abgezogen, zum anderen habe sie gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auch eine Berichtigung des Ausfuhrpreises für Kreditkosten im Zusammenhang mit Zahlungsfristen vorgenommen, die Duferco dem ersten unabhängigen Abnehmer gewährt habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland (ABl. L 182, S. 5).

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).