Language of document : ECLI:EU:T:2022:124

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

9. März 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke LOOP – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 – Objektive Merkmale, die der Natur der Waren und Dienstleistungen innewohnen – Hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang – Begründungspflicht – Art. 94 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑132/21,

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin A. Fottner und Rechtsanwalt M. Müller,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Scardocchia und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Dezember 2020 (Sache R 644/2020‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens LOOP als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter) sowie der Richter E. Buttigieg und G. Hesse,

Kanzler: A. Juhász-Tóth, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 3. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren Antworten hierauf, die am 27. Oktober und 3. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. Januar 2019 meldete die Klägerin, die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen LOOP.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 6, 9, 10, 28, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Materialien aus Metall für das Bau- und Konstruktionswesen ausgenommen Metalldeckenverkleidungen; Kabel und Drähte aus unedlen Metallen [nicht für elektrische Zwecke]; Kleineisenwaren; Schlosserwaren“;

–        Klasse 9: „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Magnetaufzeichnungsträger; digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung; Datenverarbeitungsgeräte; Telekommunikationsgeräte, insbesondere für den Festnetz- und Mobilfunkbereich; Computer; Computersoftware; tragbare elektronische Digitalkommunikationsgeräte; elektronische Navigations- und Ortungsapparate und ‑instrumente; Magnetkarten; kodierte Karten; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Datenverarbeitungsgeräte, Hardware und Software, die es ermöglichen, dass Geräte und Maschinen über das Internet miteinander vernetzt sind und miteinander kommunizieren (Internet der Dinge); Big data management software; SIM Karten; Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Mobile Software-Anwendungen“;

–        Klasse 10: „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; vorgenannte Waren der Klasse 10 ausgenommen Apparate und Geräte zum Heben, Bewegen und Transportieren von Patienten, Hebevorrichtungen, Hebevorrichtungen für Behinderte, Behindertenaufzüge, Gehhilfen, Schlingen, Zusatzgeräte und Zubehör für Schlingen, Teile und Zusatzteile dafür“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielwaren und Spielzeug“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Dienstleistungen eines Netzwerkproviders, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzwerken, insbesondere dem Internet; Bereitstellung des Zugriffs zu Datennetzwerken und Datenbanken; Telekommunikationsdienste für den Zugang zu einer Datenbank; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Leasing und/oder Vermietung von Zugriffszeiten zu einer Computerdatenbank; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; telefonische Auskunftsdienste; Internet-Kommunikationsdienste; Bereitstellung von Internetforen; Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms für soziale Netzwerke; Personenrufdienste [Funk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]“;

–        Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software; EDV-Beratungsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Ingenieurs; technische Beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Vermietung von Computern; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Computerhardware; Design von Computersystemen; Computersystemanalysen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Hosting; technische Überwachung von Telekommunikationsnetzwerksystemen; technische Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Speicherung von Daten in Computerdatenbanken; Installation und Wartung von Datenbanksoftware; Forschungen auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik; Wiederherstellung von Computerdaten; IT‑Dienstleistungen; Überwachung von Netzsystemen im Bereich der Telekommunikation; Technische Unterstützungsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation und Telekommunikationsapparate; Dienstleistungen im Bereich Datensicherheit [Firewalls]; Entsperrung von Mobiltelefonen; Über ein Telekommunikationsnetz bereitgestellte Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen“.

4        Mit Entscheidung vom 11. März 2020 wies die Prüferin die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück, soweit sie sich auf die oben in Rn. 3 genannten Waren bezog.

5        Am 1. April 2020 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei und daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung habe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerde- und Prüfungsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

9        In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO erklärt, seinen auf Abweisung der Klage als teilweise unzulässig gerichteten Antrag zurückzunehmen. Diese Erklärung ist in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie erstens eine Verkennung der Begründungspflicht und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sowie zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht. Mit ihrem dritten Klagegrund macht sie in einem ersten Teil einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und in einem zweiten Teil Verstöße gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz geltend.

11      Zunächst ist der erste Klagegrund zusammen mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund und zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

12      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass der Begriff „loop“ in Alleinstellung zum Zeitpunkt der Anmeldung eine klare Bedeutung gehabt habe und dass ein direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den streitigen Waren und Dienstleistungen bestehe. Außerdem weise die Argumentation der Beschwerdekammer insoweit Ungereimtheiten und Gedankenlücken auf.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

15      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

16      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Die Feststellung, ob in Ansehung einer bestimmten Bedeutung der angemeldeten Marke zum relevanten Zeitpunkt aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dieser Marke und den Merkmalen der streitigen Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 besteht, war damit Sache der Beschwerdekammer (Urteil vom 2. Dezember 2020, Forex Bank/EUIPO – Coino UK [FOREX], T‑26/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:583, Rn. 31).

19      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich alle streitigen Waren und Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit sowie an Spezialisten richteten, dass die breite Öffentlichkeit zumindest die Verbraucher in Ländern umfasse, in denen Englisch eine offizielle Sprache sei, und dass die englische Sprache bei den Fachverkehrskreisen weit verbreitet sei, so dass auf diese Verkehrskreise in der gesamten Europäischen Union abzustellen sei. Diese Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise wird von der Klägerin nicht angegriffen.

20      Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie eine ausreichende Begründung der angefochtenen Entscheidung in Abrede stellt und sich zum einen gegen die darin zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffs „loop“ sowie zum anderen gegen das Vorliegen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen der angemeldeten Marke und den mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wendet, ist anhand dieser Erwägungen zu prüfen.

 Zur Bedeutung der angemeldeten Marke

21      Nach Auffassung der Klägerin hat der Begriff „loop“ in Alleinstellung in den Sektoren, zu denen die fraglichen Waren und Dienstleistungen gehören, keine klare und bestimmte Bedeutung. Die von der Beschwerdekammer angenommene Bedeutung dieses Begriffs sei somit das Ergebnis mehrerer gedanklicher Schritte, ohne die er schlicht einen allgemeinen Bedeutungsgehalt einer ring- oder schleifenartig geschlossenen oder nahezu geschlossenen Form habe.

22      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Die Beschwerdekammer ist in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Prüferin den Begriff „loop“ unter Verweis auf das Collins English Dictionary, wonach der Begriff „die runde oder ovale Form, die durch eine Linie, eine Schnur usw. gebildet wird, die sich stark biegt, um sich selbst zu kreuzen“ bedeute, zunächst zutreffend in seiner allgemeinen Bedeutung „Schleife, Spirale, Ring, Öse“ definiert habe.

24      Sodann hat die Beschwerdekammer in den Rn. 45 bis 54 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Begriff „loop“ je nach betroffenem Bereich besondere Bedeutungen habe, und zwar:

–        Im Bereich von Metallwaren bedeute der Begriff „loop“ nach dem Internet-Wörterbuch Oxford English Dictionary (https ://oed.com) „ein Ring oder gebogenes Stück Metall usw., das auf verschiedene Weise verwendet werden kann, z. B. zum Einsetzen eines Bolzens, Ladestocks oder Seils, als Griff zum Heben usw.“;

–        im medizinischen Bereich habe der Begriff gemäß einem Internetwörterbuch (https ://medical-dictionary.thefreedictionary.com/loop) die Bedeutung eines „Draht[es] (normalerweise aus Platin oder Nichrom), der an einem Ende in einem Griff befestigt ist und am anderen Ende in einen Kreis gebogen, durch Flammen sterilisiert und zur Übertragung von Mikroorganismen verwendet wird“, oder auch, gemäß dem Collins English Dictionary, „eine intrauterine Empfängnisverhütungsvorrichtung in Form einer Spirale“;

–        im Bereich der Elektronik werde unter dem Begriff „loop“ nach dem Collins English Dictionary „ein geschlossener elektrischer oder magnetischer Kreis, durch den ein Signal zirkulieren kann“, verstanden;

–        für den Bereich der Telekommunikation und IT habe der Begriff „loop“ die Bedeutung einer „Schleifen (loop)-Telekommunikations- oder Internet-Anschlussleitung“ oder einer „Telekommunikationsverbindung, die eine Nachricht oder Daten vom Sender zum Empfänger sendet und wieder zurück“. Die Beschwerdekammer hat hierbei auf konkrete Randnummern in zwei älteren Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO Bezug genommen, nämlich die Entscheidungen der Beschwerdekammer vom 21. September 2006 (Sache R 164/2006‑1, im Folgenden: Entscheidung von 2006) und vom 24. März 2020 (Sache R 281/2019‑4, im Folgenden: Entscheidung von 2020). Die Beschwerdekammer hat weiter ausgeführt, dass der Ausdruck „local loop“ („lokale Schleife“) eine Telekommunikationsverbindung zwischen dem Netzwerk des Netzbetreibers und dem Anschluss des Kunden bezeichne. Daneben hat sie auf mehrere andere Kombinationen der in diesem Bereich verwendeten Wörter Bezug genommen, wie „communication loop“, „wireless local loop“, „fiber to the loop“, „etherloop“, „loop extender“, „loop configuration“.

25      Die Klägerin bringt lediglich für den Bereich der Telekommunikation und der Informatik konkrete Argumente vor, um sich gegen die Bedeutung des Begriffs „loop“ zu wenden. Sie macht geltend, es sei nicht möglich, aus dem Begriff „loop“ in Alleinstellung sofort und ohne weiteres Nachdenken eine spezifische Bedeutung in diesem Bereich abzuleiten. Es sei zudem unklar, auf welche Quellen die Beschwerdekammer die Bedeutung in dem zuvor genannten Bereich gestützt habe. Des Weiteren habe sich die Beschwerdekammer zu Unrecht auf diverse Kombinationen des Begriffs „loop“ mit anderen Wörtern gestützt, obwohl die angemeldete Marke nur das Wort „loop“ enthalte, so dass diese Kombinationen nicht einschlägig seien.

26      Erstens ist festzustellen, dass die von der Beschwerdekammer angenommene Bedeutung des Begriffs „loop“ im Bereich der Telekommunikation und der Informatik entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf mehreren, isoliert betrachteten Definitionen dieses Begriffs in leicht zu identifizierenden und öffentlich zugänglichen Quellen beruht.

27      Die Beschwerdekammer hat hierzu nämlich zunächst auf Rn. 16 der Entscheidung von 2006 verwiesen, die ihrerseits auf die Definition des Begriffs „loop“ in Alleinstellung in der Online-Enzyklopädie Wikipedia Bezug nimmt, nach der dieser Begriff im Bereich der Telekommunikation alle Hardware- oder Softwaremethoden beschreibe, die ein empfangenes Signal oder Daten an den Sender zurückübermittelten.

28      Des Weiteren verweist die Entscheidung von 2020, auf die die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „loop“ ebenfalls Bezug nimmt, auf das Wörterbuch der Informationstechnologie (Dictionaryof Information Technology), aus dem sich ergebe, dass der Begriff „loop“ in Alleinstellung „Kommunikationskanal, durch den über alle Empfänger Informationen geleitet werden und dessen Ende mit seinem Anfang zusammentrifft“, bedeute, sowie auf das Microsoft Computer Dictionary, nach dem der Begriff in Alleinstellung als „ein Kabelpaar, das zwischen einer Telefonzentrale und dem Kundenstandort verläuft“, definiert werde.

29      Da die angeführten früheren Entscheidungen öffentlich zugänglich sind, ermöglichen die Verweise somit sowohl der Klägerin als auch dem Gericht eine genaue und eindeutige Ermittlung der Begründung, der die Beschwerdekammer gefolgt ist, und der Quellen, auf die sie die Bedeutung des Begriffs „loop“ in Alleinstellung im genannten Bereich gestützt hat. Die angefochtene Entscheidung weist daher insoweit keinen Begründungsmangel auf.

30      Die Klägerin bringt außerdem vor, dass sich die Beschwerdekammer nicht auf die in Rn. 16 der Entscheidung von 2006 genannten Quellen, d. h. die Online-Enzyklopädie Wikipedia und die Website www.harcourt.com, habe stützen dürfen, da sie sie „auf ihren Inhalt nicht überprüfen konnte“. Die Klägerin trägt allerdings nichts Konkretes vor, was die Verlässlichkeit dieser Quellen in Frage stellen könnte.

31      Nach Ansicht der Klägerin hat sich die Beschwerdekammer außerdem insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung von 2020 gestützt, als diese zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht bestandskräftig gewesen sei und von derselben Beschwerdekammer in derselben Zusammensetzung getroffen worden sei, so dass sie „mit Subjektivität behaftet“ sei. Der Umstand als solcher, dass die Entscheidung von 2020 bei Erlass der angefochtenen Entscheidung noch nicht bestandskräftig war oder dass sie von derselben Beschwerdekammer erlassen wurde, ist jedoch nicht geeignet, die Verlässlichkeit der in dieser Entscheidung angeführten Quellen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um öffentlich zugängliche Quellen wie Wörterbücher handelt.

32      Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin zur Bedeutung des Begriffs „loop“ in Alleinstellung im Bereich der Telekommunikation und der Informatik zurückzuweisen.

33      Zweitens hat die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Bedeutung des Begriffs „loop“ in diesem Bereich auch unter Bezugnahme auf Wortkombinationen untermauert, die diesen Begriff enthalten, nämlich die oben in Rn. 24 vierter Spiegelstrich aufgeführten.

34      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der Beschwerdekammer bei der Berücksichtigung dieser verschiedenen Wortkombinationen kein Rechtsfehler unterlaufen. Zum einen hat die Beschwerdekammer nämlich, wie oben ausgeführt, in einem ersten Schritt die Bedeutung des Begriffs „loop“ in Alleinstellung im Bereich der Telekommunikation und der Informatik untersucht. Erst in einem zweiten Schritt hat die Beschwerdekammer auf die bezeichneten Wortkombinationen Bezug genommen, um die Bedeutung des Begriffs im fraglichen Bereich zu untermauern.

35      Zum anderen begegnet es keinen Bedenken, in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Einzelfalls Wortkombinationen zu berücksichtigen, um die Bedeutung eines in einer Markenanmeldung enthaltenen Begriffs zu untermauern und zu erhellen. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn der fragliche Begriff auf den betreffenden Bereich bezogen für die in Rede stehende Wortkombination ein Schlüsselwort darstellt.

36      Im vorliegenden Fall stellt der Begriff „loop“ den Hauptbegriff der von der Beschwerdekammer angeführten Begriffskombinationen dar, während ihm die anderen Wörter, aus denen die Kombinationen gebildet werden, untergeordnet sind, wie beispielsweise in den Kombinationen „wireless local loop“, „fiber to the loop“, „etherloop“, „loop extender“. In diesen Kombinationen kann das Wort „loop“ als Bezeichnung einer Anschlussleitung verstanden werden, während die anderen Wörter die technischen Modalitäten zur Herstellung dieses Anschlusses konkretisieren.

37      Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage aller ihr vorliegenden Gesichtspunkte zutreffend den Schluss gezogen hat, dass der Begriff „loop“ im Bereich der Telekommunikation und der Informatik eine Schleifen-Telekommunikations- oder Internet-Anschlussleitung bezeichnet.

38      Drittens wird diese Schlussfolgerung durch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung nicht in Frage gestellt.

39      Im Unterschied zu den Sachverhalten, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 16. März 2016, Schoeller Corporation/HABM – Sqope (SCOPE) (T‑90/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:153), vom 14. Dezember 2017, GeoClimaDesign/EUIPO – GEO (GEO) (T‑280/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:913), vom 12. Dezember 2018, Bischoff/EUIPO – Miroglio Fashion (CARACTÈRE) (T‑743/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:911), und vom 23. September 2020, Tetra/EUIPO – Neusta next (Wave) (T‑869/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:447), ergangen sind, hat der Begriff „loop“ in Alleinstellung im betreffenden Bereich, nämlich dem der Telekommunikation und der Informatik, eine spezifische und konkrete Bedeutung.

40      Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie sich gegen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zur Bedeutung der angemeldeten Marke wendet, zurückzuweisen.

 Zum Bestehen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen der angemeldeten Marke und den streitigen Waren und Dienstleistungen

–       Zu den Waren der Klasse 6

41      Die Beschwerdekammer ist in Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Begriff „loop“ die Art und die Form der Waren der Klasse 6 bezeichne. Sie hat insoweit die Schlussfolgerung der Prüferin bestätigt, nach der die Verwendung dieses Begriffs in Verbindung mit „Materialien aus Metall für das Bau- und Konstruktionswesen; Kabel[n] und Drähte[n] aus unedlen Metallen [nicht für elektrische Zwecke]; Kleineisenwaren; Schlosserwaren“ als Bezeichnung für Metallschlaufen für das Bau- und Konstruktionswesen verstanden werden könne. Derartige Metallschlaufen könnten der Verankerung oder als Haken zur Befestigung oder Halterung dienen oder um Lasthaken einzuhängen oder Güter zu verbinden, z. B. Abschleppseile.

42      Die Klägerin macht geltend, dass der Begriff „loop“ nicht die übliche Form dieser Waren beschreibe und nicht auf ein intrinsisches und bleibendes Merkmal hinweise, das ihrer Natur innewohne. So hätten „Kabel und Drähte“ eine längliche Form.

43      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

44      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer für den Begriff „loop“ eine spezifische Bedeutung im Bereich von Metallwaren angenommen hat, nämlich „ein Ring oder gebogenes Stück Metall usw., das auf verschiedene Weise verwendet werden kann, z. B. zum Einsetzen eines Bolzens, Ladestocks oder Seils, als Griff zum Heben usw.“. Darauf aufbauend ist sie davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke Art und Form der fraglichen Waren der Klasse 6 beschreibe.

45      Zweitens ist festzustellen, dass die beanspruchten Waren der Klasse 6 weit gefasst sind. Wird aber die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt und ist dieses Zeichen nicht hinsichtlich aller zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend, so ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nach der Rechtsprechung trotzdem auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T‑286/08, EU:T:2010:528, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass bestimmte Materialien aus Metall für das Bau- und Konstruktionswesen eine Schleifenform haben können, beispielsweise Metallschlaufen („metal loops“), die der Verankerung oder als Haken zur Befestigung oder Halterung anderer Elemente dienen. In gleicher Weise können „Kabel und Drähte aus unedlen Metallen“ eine Schlaufenform aufweisen, beispielsweise Abschleppseile oder Sicherheitsketten für Fahrräder. Entsprechendes gilt für „Kleineisenwaren“ wie einen ringförmigen Griff und „Schlosserwaren“ wie einen Schlüsselring oder verschiedene Arten von Haken.

47      Da die Schleifenform dieser Waren ein objektives, dem Wesen der Ware innewohnendes Merkmal darstellt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die Beschwerdekammer folglich korrekterweise davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen direkt und unmittelbar als Beschreibung der Form dieser Waren verstanden wird und der angemeldeten Marke daher das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene absolute Eintragungshindernis entgegensteht.

–       Zu den Waren der Klasse 9

48      In den Rn. 55 bis 62 und 68 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer angenommen, dass der Begriff „loop“ die Bestimmung aller streitigen Waren der Klasse 9 unmittelbar beschreibe.

49      Zunächst beschreibe das Wort „loop“ insbesondere den Umstand, dass zahlreiche streitige Waren der Klasse 9 für eine Telekommunikationsverbindung bestimmt seien, mit der empfangene Signale oder Daten zurück zum Sender transportiert würden (Rn. 55 und 56 der angefochtenen Entscheidung). Es handle sich um folgende Waren: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Hardware für die Datenverarbeitung; Datenverarbeitungsgeräte; Telekommunikationsgeräte, insbesondere für den Festnetz- und Mobilfunkbereich; Computer; Computersoftware; tragbare elektronische Digitalkommunikationsgeräte; elektronische Navigations- und Ortungsapparate und ‑instrumente; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Datenverarbeitungsgeräte, Hardware und Software, die es ermöglichen, dass Geräte und Maschinen über das Internet miteinander vernetzt sind und miteinander kommunizieren (Internet der Dinge); Big data management software; Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Mobile Software-Anwendungen“.

50      Was sodann „Magnetkarten“, „kodierte Karten“, „SIM Karten“ und „Magnetaufzeichnungsträger; digitale Aufzeichnungsträger“ betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 62 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese Karten und Aufzeichnungsträger dazu dienen könnten, „einen mobilen Telefon- oder Datenanschluss“ zur Verfügung zu stellen, und dass das auf diesen Waren angebrachte Zeichen „loop“ darauf hinweisen könnte, dass sie einen „magnetic loop“ nutzten, d. h. einen geschlossenen magnetischen Kreis, durch den ein Signal zirkulieren kann.

51      Schließlich hat die Beschwerdekammer in Rn. 68 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Begriff „loop“ in seiner Bedeutung „geschlossener elektrischer oder magnetischer Kreis, durch den ein Signal zirkulieren kann“, beschreibe, dass die „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ für einen derartigen elektrischen oder magnetischen Kreislauf bestimmt seien.

52      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Beurteilung eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen der angemeldeten Marke und den zuvor genannten Waren verkannt. Es gebe keinen solchen Bezug zwischen dem Begriff „loop“ und einem intrinsischen, objektiven und bleibenden Merkmal dieser Waren.

53      Das EUIPO entgegnet, dass die angefochtene Entscheidung keinerlei Fehler aufweise, da der Begriff „loop“ unmittelbar die Funktionsweise, den Gegenstand oder die Bestimmung der fraglichen Waren der Klasse 9 beschreibe. Das Zeichen werde somit als Hinweis auf die Funktionsweise in dem Sinne eines Kreislaufs verstanden, bei dem Daten zwischen Sender und Empfänger gleichzeitig hin und her transportiert und somit ausgetauscht würden.

54      Erstens ist festzustellen, dass die oben in Rn. 49 genannten Waren im Wesentlichen, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, beispielsweise Fernsehgeräten, Radios, Multimediacentern, Decodern für Fernsehgeräte, Mobiltelefonen, Videotelefonen, Routern, Computern, Servern, Programmen oder auch Satellitennavigationsgeräten (GPS) entsprechen.

55      Bei dem von der Beschwerdekammer in Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten, diesen sämtlichen Waren gemeinsamen Merkmal – für das der Begriff „loop“ beschreibend sein soll – handelt es sich um ihre Bestimmung, nämlich „eine Telekommunikationsverbindung …, mit der empfangene Signale oder Daten zurück zum Sender transportiert werden“. Die Beschwerdekammer hat erläutert, diese Waren seien „geeignet, Schleifen…-Telekommunikationsverbindungen herzustellen oder zu nutzen[,] oder [besäßen] eine Schleifen-Struktur oder [seien] für die Nutzung mit Schleifen…-Telekommunikationsverbindungen oder ‑strukturen bestimmt“.

56      Es trifft zwar zu, dass diese Waren, wie im Übrigen auch die Klägerin einräumt, je nach Fallgestaltung an ein Kommunikationsnetz angeschlossen werden oder sogar zur Nutzung in einem solchen Netz bestimmt sein können. Daher ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen gewissen Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den fraglichen Waren herstellen könnte.

57      Um einen solchen Zusammenhang herzustellen, müssen die maßgeblichen Verkehrskreise jedoch mehrere Gedankenschritte durchlaufen. So müssen sie zunächst eine Verbindung zwischen der Ware als solcher (beispielsweise ein Fernsehgerät oder ein Satellitennavigationsgerät) und den zugrunde liegenden Telekommunikationsdienstleistungen herstellen, die es gegebenenfalls ermöglichen, die Ware mit einem Telekommunikationsnetzwerk zu verbinden. Danach müssen die maßgeblichen Verkehrskreise über die Funktionsweise dieses Netzwerks und insbesondere den Umstand nachdenken, dass es die Möglichkeit bietet, im Rahmen des Netzwerks erhaltene Signale oder Daten an den Sender zurückzusenden. Schließlich müssen sie auch noch den Umstand bedenken, dass die Anschlussleitung innerhalb des Netzwerks möglicherweise die Form einer Schleife haben könnte.

58      Zudem ist mit der Klägerin darauf hinzuweisen, dass der Begriff „loop“ in seiner Bedeutung als Schleifen-Telekommunikations- oder Internet-Anschlussleitung auf eine technische Modalität der Funktionsweise von Anschlussleitungen verweist, die bei der Nutzung der fraglichen Waren unbemerkt im Hintergrund abläuft. Es handelt sich also nicht um eine leicht erkennbare Eigenschaft der streitigen Waren als solchen. Nach der Rechtsprechung hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber aber den Umstand hervor, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 32).

59      Zur Veranschaulichung: Die maßgeblichen Verkehrskreise können nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen dem Begriff „loop“ und einem Computer, einem Satellitennavigationsgerät oder auch einem Mobiltelefon herstellen. Es steht nämlich fest, dass ein Computer zur Daten- und Informationsverarbeitung bestimmt ist, dass ein Satellitennavigationsgerät dazu bestimmt ist, Routen oder andere Geolokalisierungsfunktionen anzubieten und dass ein Mobiltelefon zur Kommunikation in einem Netzwerk dient. Die maßgeblichen Verkehrskreise können daher nur über mehrere Gedankenschritte wie die oben in Rn. 57 geschilderten möglicherweise einen Zusammenhang zwischen diesen Waren und der besonderen „Schleifen“-Funktionsweise des Netzwerks herstellen, mit dem diese gegebenenfalls verbunden werden. Selbst wenn es den maßgeblichen Verkehrskreisen letztlich gelingen sollte, einen solchen Zusammenhang herzustellen, wäre dieser daher allenfalls mittelbar.

60      Zweitens entsprechen die oben in Rn. 50 genannten Karten und Aufzeichnungsträger im Wesentlichen, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, beispielsweise Karten, im Allgemeinen aus Plastik, die einen Magnetstreifen oder einen integrierten Schaltkreis enthalten, der die Speicherung und das Auslesen von Informationen ermöglicht, wie eine Bankkarte, eine VPN-Zugangskarte oder eine SIM-Karte.

61      Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, werden die maßgeblichen Verkehrskreise aber erst nach mehreren Gedankenschritten einen Zusammenhang zwischen dem Begriff „loop“ und diesen Karten und Aufzeichnungsträgern herstellen. So müssen die maßgeblichen Verkehrskreise zunächst an den Umstand denken, dass es die Karte dank ihres Magnetstreifens und des enthaltenen Codes beispielsweise ermöglicht, einen bestimmten Anschluss zu einer Kommunikationsleitung herzustellen. Danach müssen sie die Funktionsweise dieser Anschlussleitung bedenken. Schließlich müssen sie auch noch feststellen, dass diese Leitung in Form einer Schleife funktioniert, indem sie die Übermittlung von Daten vom Sender an den Empfänger und umgekehrt ermöglicht. Selbst wenn es den maßgeblichen Verkehrskreisen letztlich gelingen sollte, einen solchen Zusammenhang herzustellen, wäre dieser daher allenfalls mittelbar.

62      Was drittens die oben in Rn. 51 genannten Waren betrifft, so stellen sie beispielsweise Transformatoren, Batterien, Elektrokabel, Lichtschalter oder Ladegeräte dar. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen gewissen Zusammenhang zwischen diesen Waren und der spezifischen Bedeutung des Begriffs „loop“ im Bereich der Elektronik herstellen können, nämlich „geschlossener elektrischer oder magnetischer Kreis, durch den ein Signal zirkulieren kann“, allerdings erst nach mehreren Gedankenschritten. Um einen solchen Zusammenhang beispielsweise zwischen einer elektrischen Batterie oder einem elektrischen Lichtschalter und dem Begriff „loop“ herzustellen, müssen die maßgeblichen Verkehrskreise zunächst daran denken, dass die Batterie oder der Schalter mit einem Strom- oder Magnetkreislauf verbunden sind, danach über die Funktionsweise dieses Kreislaufs nachdenken und schließlich daran denken, dass es sich um einen geschlossenen Kreislauf in Form einer Schleife handelt.

63      Die vorstehenden Erwägungen werden nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten besteht. Denn zum einen hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Unterscheidung zwischen der Wahrnehmung der breiten Öffentlichkeit und derjenigen der Fachverkehrskreise vorgenommen. Sie ist insbesondere nicht zum Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke für die breite Öffentlichkeit nicht beschreibend, für die Fachverkehrskreise sehr wohl aber beschreibend sei. Zum anderen gibt es nur eine einzige Stelle, an der die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung eine solche Unterscheidung anklingen lässt (Rn. 60 der angefochtenen Entscheidung), wo sie ausführt, dass der Zusammenhang zwischen den fraglichen Waren und der Bedeutung des Begriffs „loop“ „zumindest für den Fachverkehr auf der Hand“ liege. Aus einer solchen allgemeinen und unbelegten Aussage lässt sich allerdings kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Begriff „loop“ und den fraglichen Waren „zumindest für den Fachverkehr“ herleiten.

64      In jedem Fall enthalten die dem Gericht vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt, aus dem sich ergäbe, dass die Fachverkehrskreise in der Lage wären, einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen den streitigen Waren und dem fraglichen Zeichen herzustellen, ohne die oben in den Rn. 57 bis 62 dargestellten Gedankenschritte durchlaufen zu müssen.

65      Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den Waren der Klasse 9 angenommen hat, der den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und ohne weiteres Nachdenken die Wahrnehmung einer Beschreibung dieser Waren oder eines ihrer Merkmale ermöglicht.

–       Zu den Waren der Klasse 10

66      In Rn. 69 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die Verwendung des Begriffs „loop“ in Verbindung mit den Waren „chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf schleifenförmige medizinische Instrumente unterschiedlichster Art verstanden werde, wie beispielsweise „Vessel-Loops“ (Gefäßschlingen), die zur Behandlung von Abszessen eingesetzt würden, „wire loop electrodes“ (Schleifenelektroden), die als chirurgische Instrumente benutzt würden, „ear loops“ (Ohrschlaufen), die für die medizinische Reinigung von Ohren verwendet würden, oder „Loop contraceptives“, mit denen Spiralen zur Empfängnisverhütung beschrieben würden.

67      Die Klägerin macht geltend, der Begriff „loop“ entspreche nicht der üblichen Form dieser Waren und verweise nicht auf ein intrinsisches und bleibendes Merkmal, das der Natur dieser Waren wie beispielsweise „zahnärztliche[n] Instrumente[n] und Aparate[n]“ innewohne.

68      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

69      Hierzu ist auf die Feststellung der Beschwerdekammer hinzuweisen, dass der Begriff „loop“ im medizinischen Bereich eine spezifische Bedeutung habe, nämlich ein „Draht (normalerweise aus Platin oder Nichrom), der an einem Ende in einem Griff befestigt ist und am anderen Ende in einen Kreis gebogen, durch Flammen sterilisiert und zur Übertragung von Mikroorganismen verwendet wird“, oder „eine intrauterine Empfängnisverhütungsvorrichtung in Form einer Spirale“ (vgl. oben, Rn. 24 zweiter Spiegelstrich).

70      Die Klägerin bestreitet diese Bedeutung des Begriffs „loop“ im medizinischen Bereich nicht, macht aber geltend, die Beschwerdekammer habe für die Feststellung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf die fraglichen Waren auf Wortkombinationen wie „vessel loops“ und „wire loop electrodes“ zurückgegriffen.

71      Hierzu genügt allerdings der Hinweis, dass die Beschwerdekammer nicht versucht hat, über diese Ausdrücke die Bedeutung des Wortes „loop“ zu definieren, sondern konkrete Beispiele für Waren anzuführen, die sich durch die mit diesem Begriff bezeichnete Form auszeichnen.

72      Zu den fraglichen Waren ist festzustellen, dass sie zu einer weit gefassten Kategorie gehören und das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannte Eintragungshindernis daher mangels jeglicher Klarstellung in der Anmeldung im Einklang mit der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung einer Eintragung dieses Zeichens für die gesamte betreffende Kategorie entgegensteht, wenn der Begriff „loop“ für einen Teil der Waren dieser Kategorie als beschreibend angesehen werden kann.

73      Im vorliegenden Fall werden in der angefochtenen Entscheidung Beispiele für medizinische Instrumente angeführt, die üblicherweise eine Schleifenform aufweisen, wobei darauf verwiesen wird, dass ihnen diese Form einen wichtigen, gewünschten und intrinsischen Wert verleihe und folglich ein objektives und der Natur dieser Waren innewohnendes Merkmal darstelle. So werden beispielsweise Gefäßschlingen („Vessel-Loops“), Schleifenelektroden („wire loop electrodes“) und Ohrschlaufen („ear loops“) im Rahmen medizinischer Eingriffe verwendet, um bestimmte Behandlungen durchzuführen.

74      Daraus ergibt sich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen dem Begriff „loop“ und der besonderen Form der fraglichen Waren herstellen können, die in dieser Form konzipiert sind, um die Durchführung chirurgischer oder medizinischer einschließlich zahn- oder tierärztlicher Operationen zu ermöglichen.

75      Der von der Klägerin eingewandte Umstand, dass „Schlingen, Zusatzgeräte und Zubehör für Schlingen“ anhand eines Disclaimers aus der Liste der in der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 10 ausgeschlossen worden seien, hat im vorliegenden Fall keinerlei Auswirkungen, da der Begriff „loop“ einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit der Form mehrerer anderer Waren aufweist, darunter den oben in Rn. 73 genannten, die als Waren beansprucht bleiben, die in die weit gefasste Kategorie „chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate“ fallen.

76      Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der angemeldeten Marke hinsichtlich der fraglichen Waren der Klasse 10 das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht.

–       Zu den Waren der Klasse 28

77      In Rn. 71 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Schlussfolgerung der Prüferin bestätigt, wonach der Begriff „loop“ die Art und Form der beanspruchten Waren der Klasse 28, d. h. „Spiele, Spielwaren und Spielzeug“, beschreibe, wie die Existenz verschiedener „loop toys“, „activity loops“ für Kleinkinder oder „loop cards“ für Kartenspiele belege.

78      Die Klägerin macht geltend, dass der Begriff „loop“ nicht der üblichen Form dieser Waren entspreche und nicht auf ein intrinsisches und bleibendes Merkmal hinweise, das ihrer Natur innewohne.

79      Das EUIPO erhebt keine konkreten Einwände gegen das Vorbringen der Klägerin.

80      Es ist festzustellen, dass die streitigen Waren der Klasse 28, d. h. „Spiele, Spielwaren und Spielzeug“, in ihrer Beschreibung weit gefasst sind. Mangels jeglicher Klarstellung in der Anmeldung umfasst diese folglich gemäß der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung ein unbegrenztes Spektrum verschiedener Arten „Spiele, Spielwaren und Spielzeug“. So gibt es unter ihnen Unterkategorien von Spielen, Spielwaren und Spielzeug, für die sich die Schleifenform als ein objektives und intrinsisches Merkmal erweist, wie die von der Beschwerdekammer genannten und oben in Rn. 77 wiedergegebenen Beispiele zeigen. Zur Veranschaulichung: Diese Beispiele umfassen Spielzeuge für Kleinkinder, die üblicherweise die Form einer Schleife haben und zur Entwicklung ihrer motorischen Fähigkeiten dienen, indem sie die Möglichkeit bieten, verschiedene Objekte an Stangen oder Schnüren entlanggleiten zu lassen, die sich in Form von Schleifen krümmen und überschneiden, Abaki für das spielerische Erlernen des Rechnens, die oft dieselbe Form aufweisen, oder Spielzeuge, die schleifenförmige Bahnen für kleine Autos oder Züge aufweisen.

81      Die Beschwerdekammer ist folglich zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke die Form der Spiele, Spielwaren und Spielzeuge direkt und konkret beschreibt und der angemeldeten Marke bezogen auf die fraglichen Waren der Klasse 28 daher das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht.

–       Zu den Dienstleistungen in Klasse 38

82      In Rn. 63 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Begriff „loop“ für die Dienstleistungen „Telekommunikation; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Dienstleistungen eines Netzwerkproviders, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzwerken, insbesondere dem Internet; Bereitstellung des Zugriffs zu Datennetzwerken und Datenbanken; Telekommunikationsdienste für den Zugang zu einer Datenbank; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Leasing und/oder Vermietung von Zugriffszeiten zu einer Computerdatenbank; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Internet-Kommunikationsdienste; Bereitstellung von Internetforen; Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms für soziale Netzwerke“ in Klasse 38 unmittelbar beschreibe, dass diese „sich mit der Bereitstellung von Telefonanschluss- oder Internetverbindungen in Form eines Kreislaufs/Schleife befassen“.

83      In der gleichen Randnummer der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer außerdem geltend gemacht, dass die Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugriffs zu Datenbanken oder von Internetforen oder -Chatrooms“ „einen Bezug zu einer Teilnehmeranschlussleitung“ hätten und dass die Dienstleistungen der „Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen“ „auf einer loop-Telekommunikationsverbindung beruhen“ könnten.

84      Zu den Dienstleistungen „Vermietung von Telekommunikationsgeräten“ hat die Beschwerdekammer in Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sie „etwa die Vermietung spezieller Geräte, einschließlich der Vermietung an andere Netzwerkbetreiber, für die Herstellung einer ,loop‘-Verbindung betreffen“ könnten. Außerdem beträfen „telefonische Auskunftsdienste“ und „Personenrufdienste [(Funk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation)]“ „die technischen Voraussetzungen der Herstellung der Telekommunikationsverbindung, für die der Begriff ,loop‘ lediglich [beschreibe], dass Daten vom Sender zum Empfänger und zurückgesendet [würden]“.

85      Die Klägerin meint, aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung lasse sich kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen LOOP und den fraglichen Dienstleistungen herleiten, da sie Natur, Funktion und Zweck der Dienstleistungen außer Acht lasse. Die Klägerin führt zudem in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts erstens aus, dass die Beschwerdekammer nicht geprüft habe, ob ein hinreichend direkter und konkreter homogener Zusammenhang zwischen den streitigen Dienstleistungen der Klasse 38 bestehe, der es der Beschwerdekammer gestatten würde, sich auf eine pauschale Begründung für sämtliche Dienstleistungen zu beschränken. Zweitens würden in der angefochtenen Entscheidung die Merkmale der verschiedenen Dienstleistungen nicht mit Klarheit dargelegt, und drittens sei darin das Bestehen eines ausreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen einem Merkmal dieser Dienstleistungen und der angemeldeten Marke nicht ausreichend begründet worden.

86      Das EUIPO macht u. a. in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts geltend, die Beschwerdekammer habe die Dienstleistungen der Klasse 38 je nach ihrer beschreibenden Bedeutung in kleinere Kategorien aufgeteilt und die von der angemeldeten Marke beschriebenen Merkmale der Dienstleistungen bezeichnet. Weiterhin sei insofern der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die fraglichen Dienstleistungen an Fachverkehrskreise richteten.

87      Die Begründungspflicht für die Dienststellen des EUIPO, die sich aus Art. 296 AEUV und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ableitet, dient dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteile vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2016, Gugler France/HABM – Gugler [GUGLER], T‑674/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:44, Rn. 52).

88      Zur Beurteilung und zur Begründung der Frage, ob eine Marke im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, hat die Rechtsprechung zudem zum einen festgestellt, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, und zum anderen, dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss. Die zuständige Behörde kann sich jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird. Dies setzt aber voraus, dass diese Waren und Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Für eine solche Homogenität genügt es insoweit nicht, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 bis 31, und vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply. Connected.], T‑251/17 und T‑252/17, EU:T:2019:202, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen einen direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und ob eine Zuordnung zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen von Waren und Dienstleistungen im Sinne der oben in Rn. 88 angeführten Rechtsprechung möglich ist, muss das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).

90      Eine globale Begründung ist somit nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der fraglichen Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann (vgl. Urteil vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑118/06, EU:T:2009:100, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer im ersten Satz der Rn. 63 der angefochtenen Entscheidung eine (oben in Rn. 82 wiedergegebene) breite Palette von Dienstleistungen zusammen geprüft hat, ohne allerdings anzugeben, weshalb sie davon ausgegangen ist, dass zwischen allen diesen Dienstleistungen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie – wie von der oben in den Rn. 88 und 89 angeführten Rechtsprechung verlangt – eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Eine solche, nicht begründete Zusammenfassung eines breiten Spektrums an Dienstleistungen hindert das Gericht aber an der Prüfung, ob die von der Beschwerdekammer herangezogenen Gründe, wie von der oben in Rn. 90 angeführten Rechtsprechung verlangt, für jede dieser Dienstleistungen gelten.

92      Das Vorbringen des EUIPO, die fraglichen Dienstleistungen bildeten eine homogene Gruppe, da sie alle zum Bereich der Telekommunikation und der Informatik gehörten, ist gleichfalls zurückzuweisen, da dieser Bereich eine unbestimmte Vielfalt von Waren oder Dienstleistungen einschließt, die nicht allein aus diesem Grund zwingend untereinander eine hinreichende Homogenität aufweisen.

93      Zweitens ist auch darauf hinzuweisen, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig ergibt, welches Merkmal der fraglichen Dienstleistungen die angemeldete Marke beschreiben soll. In der Entscheidung findet bzw. finden sich nämlich an keiner Stelle eindeutig und ausdrücklich das Merkmal oder die Merkmale jeder Dienstleistung oder Gruppe von Dienstleistungen, das oder die die angemeldete Marke beschreiben würde(n).

94      Drittens ist, selbst unter der Annahme, dass die angefochtene Entscheidung, wie vom EUIPO vorgeschlagen, in dem Sinne ausgelegt werden könnte, dass die angemeldete Marke für die Funktionsweise und den Gegenstand der fraglichen Dienstleistungen beschreibend wäre, festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu vage und daher hinsichtlich eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen den fraglichen Dienstleistungen und der angemeldeten Marke unzureichend ist.

95      In der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer nämlich auf allgemeine, vage und wenig konkrete Befunde beschränkt. So hat sie sich in den Rn. 63 und 64 der angefochtenen Entscheidung mit der Feststellung begnügt, dass die fraglichen Dienstleistungen Internetverbindungen in Form eines Kreislaufs/Schleife „betreffen“, diese „den Kunden … bereitgestellt“ würden oder auch „Bezug zu [diesen] haben“, ohne aber zu begründen, weshalb der Zusammenhang hinreichend direkt und konkret sein soll.

96      Zu dem vom EUIPO betonten Umstand, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten bestehe, genügt die Feststellung, dass dies die Beschwerdekammer nicht von ihrer Pflicht entbindet, ihre Entscheidungen hinreichend zu begründen, und auch den Inhalt dieser Pflicht nicht verändert.

97      Die angefochtene Entscheidung enthält aber keinen Anhaltspunkt, anhand dessen sich nachvollziehen ließe, aus welchem Grund die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Dienstleistungen herstellten.

98      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung bezogen auf die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 38 nicht den Begründungsanforderungen entspricht, die sich aus Art. 296 AEUV und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergeben.

–       Zu den Dienstleistungen in Klasse 42

99      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 65 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass alle fraglichen Dienstleistungen in Klasse 42 die technische Planung und Überwachung oder Beratung in Bezug auf Telekommunikationsverbindungen auf Grundlage einer Schleife oder aber Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software, beispielsweise zur Herstellung solcher Verbindungen, zum Gegenstand hätten.

100    In Rn. 66 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich „Hosting-Dienstleistungen“ auf Loop-Telekommunikationsverbindungen beziehen könnten, da unter dem Begriff „Hosting“ Dienstleistungen zu verstehen seien, die darin bestünden, dem Nutzer bestimmte, das Internet betreffende Leistungen anzubieten. Das Zeichen LOOP beschreibe daher unmittelbar den Gegenstand der Dienstleistungen, nämlich, dass sie das Hosting eines „local loop“ zum Inhalt hätten.

101    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Begründung der Beschwerdekammer zu pauschal sei, da sie sich nicht darauf habe beschränken dürfen, für alle fraglichen Dienstleistungen in Klasse 42 eine globale Begründung anzuführen, ohne die Merkmale der unterschiedlichen fraglichen Dienstleistungen zu berücksichtigen.

102    Das EUIPO trägt im Wesentlichen die gleichen, oben in Rn. 86 zusammengefassten Argumente vor, die es für die Dienstleistungen in Klasse 38 geltend gemacht hat.

103    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 65 der angefochtenen Entscheidung eine breite Palette von Dutzenden Dienstleistungen geprüft hat, ohne die Gründe zu erläutern, aus denen alle diese Dienstleistungen ihrer Meinung nach eine hinreichend homogene Kategorie bilden, die eine solche gemeinsame Prüfung im Einklang mit der oben in den Rn. 88 bis 90 angeführten Rechtsprechung ermöglicht. Die einzige Dienstleistung, die separat geprüft wurde, stellt das in Rn. 66 der angefochtenen Entscheidung geprüfte Hosting dar.

104    Zweitens hat die Beschwerdekammer nicht die Gründe dargelegt, die sie zu der Schlussfolgerung veranlasst haben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und dem Gegenstand der fraglichen Dienstleistungen herstellten. In Rn. 65 der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer nämlich darauf beschränkt, den Gegenstand der fraglichen Dienstleistungen zu beschreiben, ohne sich in irgendeiner Weise damit zu beschäftigen, wie intensiv der von ihr hergestellte Zusammenhang zwischen diesem Gegenstand und der angemeldeten Marke ist.

105    Was drittens im Einzelnen die Begründung zu „Hosting-Dienstleistungen“ in Rn. 66 der angefochtenen Entscheidung betrifft, so leidet diese an demselben wie dem oben in Rn. 104 festgestellten Mangel. Es ist nämlich, wie auch die Klägerin geltend macht, festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer in Rn. 66 der angefochtenen Entscheidung auf eine Beschreibung des Gegenstands dieser Dienstleistungen und ihrer Funktionsweise beschränkt hat, ohne aber mit der erforderlichen Klarheit zu erläutern, weshalb ihrer Ansicht nach ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen besteht. Insbesondere die Feststellung der Beschwerdekammer, nach der die angemeldete Marke „unmittelbar den Gegenstand [dieser] Dienstleistungen [beschreibt], nämlich dass sie das Hosting eines ‚local loop‘ zum Inhalt haben“, ist weder hinreichend klar noch hinreichend belegt, da sie nicht erklärt, wie intensiv der Zusammenhang sein soll, den die Beschwerdekammer zwischen der angemeldeten Marke und diesen Dienstleistungen herzustellen versucht.

106    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung bezogen auf die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 42 nicht den Begründungsanforderungen entspricht, die sich aus Art. 296 AEUV und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergeben.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

107    Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass in der angefochtenen Entscheidung die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht gesondert nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geprüft worden sei.

108    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ausschließlich damit begründet, dass sie im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung beschreibend sei.

109    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass das in Rede stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 68).

110    Daher wurde die Frage der fehlenden Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke von der Beschwerdekammer nicht eigenständig geprüft. Folglich ist es nicht Sache des Gerichts, erstmalig im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung darüber zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Gruppe Nymphenburg Consult/EUIPO [Limbic® Types], T‑516/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:83, Rn. 55).

111    Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Verstöße gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz

112    Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe nicht erläutert, aus welchen Gründen sie entschieden habe, von der Entscheidungspraxis des EUIPO abzuweichen. Sie führt insoweit mehrere Eintragungen von Unionswortmarken an, die den Begriff „loop“ enthalten, und zwar sowohl vor der Anmeldung der begehrten Marke als auch nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung.

113    Hierzu ist festzustellen, dass die Entscheidungen der Prüfer des EUIPO nach der Rechtsprechung weder die Beschwerdekammer noch das Gericht binden. Insbesondere würde es der in den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 definierten Kontrollaufgabe der Beschwerdekammer zuwiderlaufen, deren Befugnisse auf die Befolgung von Entscheidungen erstinstanzlicher Organe des EUIPO zu beschränken (Urteile vom 12. Dezember 2019, Conte/EUIPO [CANNABIS STORE AMSTERDAM], T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 79, und Urteil vom 2. April 2020, Isigny – Sainte Mère/EUIPO [Form eines goldenen Behälters mit einer Art Welle], T‑546/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:138, Rn. 58).

114    Die Klägerin kann auch aus dem Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C‑564/16 P, EU:C:2018:509), keine Argumente herleiten, da sie im vorliegenden Fall, wie das EUIPO zu Recht geltend macht, nicht behauptet, dass die Beschwerdekammer von ihren eigenen Entscheidungen über dieselbe Marke abgewichen sei.

115    Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

116    Nach alledem greifen der erste Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes hinsichtlich der streitigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 durch, so dass die angefochtene Entscheidung folglich insoweit aufzuheben ist, als mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke für diese Waren und diese Dienstleistungen zurückgewiesen wurde.

 Kosten

117    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

118    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass erstens das EUIPO in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf Abweisung der Klage als teilweise unzulässig zurückgezogen und somit die Klägerin Kosten ausgesetzt hat, die sie, einschließlich der Kosten für die Ausarbeitung ihrer Antworten auf die hierzu vom Gericht über eine prozessleitende Maßnahme gestellten schriftlichen Fragen, hätte vermeiden können und dass zweitens der Klage hinsichtlich einer erheblich umfangreicheren Liste von mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen stattgegeben wurde als der, für die die Klage abgewiesen wurde, ist zu entscheiden, dass die Klägerin ein Drittel ihrer eigenen Kosten trägt und das EUIPO seine eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten trägt, die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

119    Die Klägerin beantragt außerdem, dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die ihr im Prüfungsverfahren und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für die Aufwendungen für das Prüfungsverfahren. Folglich sind dem EUIPO zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. Dezember 2020 (Sache R 644/20204) wird aufgehoben, soweit sie die Waren der Klasse 9 sowie die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten einschließlich eines Drittels der Kosten, die ihr für das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

4.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten, die Telefónica Germany entstanden sind, einschließlich zwei Dritteln der Kosten, die dieser für das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Kornezov

Buttigieg

Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. März 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.