Language of document : ECLI:EU:T:2013:397

Rechtssachen T‑35/10 und T‑7/11

Bank Melli Iran

gegen

Rat der Europäischen Union

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Berechtigtes Vertrauen – Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen – Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung – Rechtsgrundlage – Wesentliche Formvorschriften – Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013

1.      Gerichtliches Verfahren – Handlungen, die während des Verfahrens die angefochtenen Handlungen ersetzen – Während des Verfahrens gestellter Antrag auf Anpassung der auf Nichtigerklärung gerichteten Klageanträge – Frist für die Stellung eines solchen Antrags – Beginn – Zeitpunkt der Mitteilung des neuen Rechtsakts an die Betroffenen

(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Beschlusses 2011/783/GASP des Rates; Verordnungen des Rates Nr. 1245/2011 und Nr. 267/12)

2.      Gerichtliches Verfahren – Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens die angefochtene und inzwischen zurückgenommene Entscheidung ersetzt – Zulässigkeit neuer Anträge – Grenzen – Noch nicht erlassene hypothetische Rechtsakte

3.      Recht der Europäischen Union – Grundrechte – Persönlicher Geltungsbereich – Juristische Personen, die Emanationen von Drittstaaten darstellen – Einbeziehung – Verantwortlichkeit des Drittstaats für die Einhaltung der Grundrechte in seinem eigenen Hoheitsgebiet – Keine Auswirkung

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Pflicht zur Mitteilung der Begründung an den Betroffenen gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder so früh wie möglich im Anschluss daran – Grenzen – Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen – Recht auf Zugang zu Dokumenten, das an die Bedingung eines entsprechenden Antrags an den Rat geknüpft ist

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3; Verordnungen des Rates Nr. 423/2007, Art. 15 Abs. 3, Nr. 961/2010, Art. 36 Abs. 3, und Nr. 267/2012, Art. 46 Abs. 3)

5.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran im Rahmen des Kampfes gegen die nukleare Proliferation – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich an der nuklearen Proliferation beteiligen oder diese unterstützen – Pflicht zur Mitteilung der zur Last gelegten Umstände an den Betroffenen gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder so früh wie möglich im Anschluss daran

6.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Restriktive Maßnahmen gegen Iran im Rahmen des Kampfes gegen die nukleare Proliferation – Handlung, mit der solche Maßnahmen erlassen oder aufrecht erhalten werden – Unterbleiben der Mitteilung an den Kläger – Keine Auswirkung, es sei denn, es wird eine Verletzung der Rechte des Klägers dargetan

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

7.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran im Rahmen des Kampfes gegen die nukleare Proliferation – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit – Umfang – Beweislastverteilung – Entscheidung, die auf Informationen gestützt wird, die von den Mitgliedstaaten gegeben werden, aber dem Unionsrichter nicht übermittelt werden können – Unzulässigkeit

(Beschlüsse 2010/644/GASP und 2011/783/GASP des Rates; Verordnungen des Rates Nr. 1100/2009, Nr. 961/2010, Nr. 1245/2011 und Nr. 267/2012)

8.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran im Rahmen des Kampfes gegen die nukleare Proliferation – Umfang – Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einer in einem Drittstaat ansässigen Einrichtung – Nichteinbeziehung – Grenzen – Gelder, die in Geschäftstätigkeiten einbezogen sind, die vollständig oder teilweise in der Union vorgenommen werden

(Verordnungen Nr. 423/2007, Nr. 961/2010 und Nr. 267/2012 des Rates)

9.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran im Rahmen des Kampfes gegen die nukleare Proliferation – Wahl der Rechtsgrundlage – Art. 215 AEUV als vorrangige Rechtsgrundlage vor Art. 75 AEUV

(Art. 75 AEUV und 215 AEUV; Beschluss 2010/644/GASP des Rates; Verordnung Nr. 961/2010 des Rates)

10.    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran im Rahmen des Kampfes gegen die nukleare Proliferation – Wahl der Rechtsgrundlage – Maßnahmen, die über die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlassenen hinausgehen – Keine Auswirkung – Keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

(Art. 29 EUV; Art. 215 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates)

11.    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Im Rahmen des EU-Vertrags erlassener Beschluss – Verpflichtung des Rates, restriktive Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Fehlen

(Art. 29 EUV; Art. 215 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates; Verordnung Nr. 961/2010 des Rates)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 57)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 62)

3.      Weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch die Verträge sehen Bestimmungen vor, die juristische Personen, die Emanationen von Staaten sind, vom Grundrechtsschutz ausnehmen. Insoweit ist Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Verfahrensvorschrift, die in Verfahren vor den Unionsgerichten nicht anwendbar ist. Diese Vorschrift soll vielmehr verhindern, dass ein Staat, der Vertragspartei dieser Konvention ist, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gleichzeitig als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner auftritt. Außerdem ist der Umstand, dass ein Staat Garant für die Einhaltung der Grundrechte in seinem eigenen Hoheitsgebiet ist, hinsichtlich des Umfangs der Rechte, die juristische Personen, die Emanationen des betreffenden Staates sind, im Hoheitsgebiet von Drittstaaten in Anspruch nehmen können, ohne Bedeutung. Schließlich können Dienstleistungen, bei denen es sich um Geschäftstätigkeiten handelt, die in einer Branche mit Wettbewerb ausgeübt werden und für die die allgemeinen Rechtsvorschriften gelten, wie Geschäfte mit an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen, nicht belegen, dass das betreffende Unternehmen an der Ausübung staatlicher Gewalt beteiligt ist, und rechtfertigen nicht, es als Emanation des Staates einzustufen.

(vgl. Randnrn. 65, 67, 69, 72, 73)

4.      Soweit der Mitteilung bestimmter Umstände nicht zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, hat der Rat die Einrichtung, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, von den besonderen und konkreten Gründen in Kenntnis zu setzen, aus denen er zu der Auffassung gelangt, dass sie erlassen werden müssten. Beim Erlass eines Rechtsakts, mit dem die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, muss die Mitteilung der zur Last gelegten Umstände entweder gleichzeitig mit dessen Erlass oder so früh wie möglich im Anschluss daran erfolgen. Sofern hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, verpflichtet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen.

Unter diesen Umständen sind zum einen Gründe, die es ermöglichen, festzustellen, welchen Einrichtungen, gegen die sich die durch die Union oder den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlassenen restriktiven Maßnahmen richten, der Kläger Finanzdienstleistungen erbracht hat, wie auch den Zeitraum, in dem die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden, und, in bestimmten Fällen, mit welchen spezifischen Geschäften sie verbunden waren, hinreichend genau, um der Begründungspflicht des Rates zu genügen.

Zum anderen stellt die unterbliebene Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat beim Erlass oder der Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen eine Einrichtung gestützt hat, nur dann eine die Nichtigerklärung der betreffenden Rechtsakte rechtfertigende Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn die fraglichen restriktiven Maßnahmen nicht mit gutem Recht hätten erlassen oder aufrechterhalten werden können, sofern das nicht übermittelte Dokument nicht als belastende Unterlage in Betracht gekommen wäre.

(vgl. Randnrn. 79, 83, 84, 89, 100)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 85)

6.      Zwar muss ein Rechtsakt, mit dem gegen eine Person oder Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, dieser mitgeteilt werden, und diese Mitteilung lässt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den in Rede stehenden Rechtsakt durch die betroffene Person oder Einrichtung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beginnen, doch bedeutet dieser Umstand nicht, dass das Unterbleiben einer solchen Mitteilung für sich allein die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts rechtfertigt. Der Betroffene muss dartun, dass das Unterbleiben einer solchen Mitteilung zu einer Beeinträchtigung seiner Rechte führte.

(vgl. Randnrn. 112, 113)

7.      Die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung erlassen worden sind, erstreckt sich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu seiner Begründung angeführt wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt. Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen.

Der Umstand, dass die restriktiven Maßnahmen gegen einen Kläger auf der Grundlage von Anhaltspunkten erlassen wurden, die ein Mitgliedstaat zusammengetragen hat, ändert nichts daran, dass die angefochtenen Rechtsakte solche des Rates sind, der sich daher vergewissern muss, dass ihr Erlass gerechtfertigt ist, und zwar gegebenenfalls dadurch, dass er den betreffenden Mitgliedstaat ersucht, ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Beweise und Informationen vorzulegen. Außerdem kann sich der Rat nicht darauf berufen, dass die betreffenden Angaben aus vertraulichen Quellen stammten und daher nicht offengelegt werden könnten. Denn zwar könnte dieser Umstand eventuell Beschränkungen bei der Übermittlung dieser Angaben an den Kläger oder seine Anwälte rechtfertigen, doch muss der Unionsrichter angesichts der wesentlichen Rolle der gerichtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit dieser Maßnahmen kontrollieren können, ohne dass ihm die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder die Vertraulichkeit der vom Rat herangezogenen Beweise und Informationen entgegengehalten werden könnte. Ferner ist der Rat nicht berechtigt, einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen erlassen werden, auf von einem Mitgliedstaat mitgeteilte Informationen oder Aktenstücke zu stützen, wenn dieser Mitgliedstaat nicht gewillt ist, ihre Übermittlung an den Unionsrichter zu gestatten, dem die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses obliegt.

(vgl. Randnrn. 122, 125, 126)

8.      Zwar ist ein in einem Drittstaat ansässiges und nach dem Recht dieses Staates gegründetes Finanzinstitut nach der Verordnung Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, der Verordnung Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 und der Verordnung Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 nicht verpflichtet, die Gelder von Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, einzufrieren. Gleichwohl aber können seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in der Union belegen sind, bei einem vollständig oder teilweise in der Union getätigten Geschäft eingesetzt werden oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. von nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, mit restriktiven Maßnahmen belegt werden, die aufgrund der genannten Verordnungen erlassen werden, soweit ein solches Finanzinstitut an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, direkt damit in Verbindung steht oder Unterstützung dafür bereitstellt. Folglich muss ein fremdes Finanzinstitut, wenn es weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass einer seiner Kunden an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, die Erbringung von Finanzdienstleistungen an diesen Kunden unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich einstellen und darf ihm keine neue Dienstleistung mehr erbringen.

(vgl. Randnrn. 132-134)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 163, 164, 167-175)

10.    Der Umstand, dass im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassene restriktive Maßnahmen über die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlassenen hinausgehen, hat keinen Einfluss darauf, dass Art. 215 AEUV als deren Rechtsgrundlage geeignet und ausreichend ist. Das Gleiche gilt entsprechend für die nach Art. 29 EUV erlassenen restriktiven Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2010/413 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP und den zu seiner Durchführung erlassenen Beschlüssen vorgesehen sind. Art. 29 EUV begrenzt nämlich ebenfalls nicht die Befugnisse, die er dem Rat bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen verleiht. Daher bedeutet der bloße Umstand, dass die gegen den Kläger gerichteten restriktiven Maßnahmen über die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlassenen hinausgehen, nicht, dass der Rat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte.

Im Übrigen ist der Rat nicht verpflichtet, dem Kläger eine objektive Rechtfertigung dafür zu geben, dass er selbständige restriktive Maßnahmen gegen ihn erlassen hat, sondern nur dazu, die konkreten und spezifischen Gründe anzuführen, aus denen er der Ansicht ist, dass die Kriterien für den Erlass der selbständigen restriktiven Maßnahmen auf ihn Anwendung finden.

(vgl. Randnrn. 170, 182-184)

11.    Zwar stellt der vorherige Erlass eines Beschlusses gemäß Titel V Kapitel 2 EU-Vertrag eine notwendige Voraussetzung dafür dar, dass der Rat aufgrund der ihm durch Art. 215 AEUV verliehenen Befugnisse restriktive Maßnahmen erlassen kann, doch kann das bloße Vorliegen eines solchen Beschlusses keine Verpflichtung des Rates begründen, solche Maßnahmen zu erlassen. Es steht dem Rat nämlich frei, im Rahmen der Ausübung der ihm durch den AEU-Vertrag verliehenen Befugnisse die Einzelheiten der Durchführung der gemäß Titel V Kapitel 2 EU-Vertrag erlassenen Beschlüsse einschließlich des etwaigen Erlasses restriktiver Maßnahmen aufgrund von Art. 215 AEUV zu beurteilen.

Im Übrigen enthält Art. 29 EUV nichts, was ausschlösse, dass die Bestimmung eines geografischen oder thematischen Standpunkts der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art sich auch auf konkrete Maßnahmen bezieht, die in Anbetracht eines Ereignisses oder einer Entwicklung von sämtlichen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen.

(vgl. Randnrn. 193, 194, 197)