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Klage, eingereicht am 1. Februar 2010 - Internationaler Hilfsfonds/Kommission

(Rechtssache T-36/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Internationaler Hilfsfonds e.V. (Rosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge des Klägers

-     Die Entscheidungen der Kommission vom 9. Oktober 2009 und 1. Dezember 2009 insoweit für nichtig zu erklären, als sie dem Kläger den Zugang zu den nicht freigegebenen Dokumenten verwehren;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009, mit der sein Antrag auf Zugang zu Dokumenten zu den nicht freigegebenen Dokumenten der Akte betreffend den LIEN-Vertrag 97-2011 teilweise abgelehnt wurde, sowie gegen das Schreiben der Kommission vom 1. Dezember 2009, mit welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass eine Entscheidung über seinen Zweitantrag auf Akteneinsicht zu der Akte des LIEN-Vertrages 97-2011 nicht fristgerecht erfolgen kann.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, ihm den Zugang zu den beantragten Dokumenten unter Anwendung der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 zu verweigern. Es wird in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgetragen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe der noch nicht zugänglich gemachten Dokumente bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Abl. L 145, S. 43).