Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. November 2014 – ANKO/Kommission
(Rechtssache T‑64/13)
„Schiedsklausel – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) – Vertrag im Rahmen des Projekts Doc@Hand – Rückzahlung der gezahlten Vorschüsse – Schreiben, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige angekündigt wird – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
1. Gerichtliches Verfahren – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Notwendigkeit des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113 und 114 § 3 und 4) (vgl. Rn. 30)
2. Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Ausschließlich durch Art. 272 AEUV und die Schiedsklausel festgelegte Zuständigkeit des Gerichts – Anwendung nationaler Zuständigkeits- und Zulässigkeitsvorschriften – Ausschluss (Art. 272 AEUV) (vgl. Rn. 31)
3. Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Verträge, die im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossen wurden – Einseitige Beendigung durch die Kommission wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen – Klage auf Rückzahlung der Vorschüsse – Klage des Empfängers gegen das Schreiben der Kommission, mit dem sie ihre Absicht ankündigt, eine Belastungsanzeige auszustellen – Fehlende Festlegung der Zahlungsbedingungen und des Fälligkeitsdatums – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit der Klage (Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 71 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 78 und 79) (vgl. Rn. 38, 39, 46-51, 53)
Gegenstand
| Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Klägerin erstens nicht verpflichtet ist, den Betrag, den die Kommission ihr für das Projekt Doc@Hand im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) gezahlt hat, zurückzuzahlen, und zweitens wegen dieses Projekts keinen pauschalierten Schadensersatz zu leisten hat |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten. |