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Klage, eingereicht am 30. November 2011 - PICO Food/HABM - Sobieraj (MILANÓWEK CREAM FUDGE)

(Rechtssache T-623/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: PICO Food GmbH (Tamm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bogumit Sobieraj (Milanówek, Polen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. September 2011 in der Sache R 553/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MILANÓWEK CREAM FUDGE" für Waren der Klasse 30 - Anmeldung Nr. 6342455.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarke mit der Darstellung einer Kuh (Nr. 30522224) für Waren der Klasse 30, deutsche Bildmarke "Original Sahne Muh-Muhs HANDGESCHNITTEN HANDGEWICKELT" (Nr. 30523439) für Waren der Klasse 30, deutsche Bildmarke "Original Sahne Muh-Muhs HANDGESCHNITTEN HANDGEWICKELT" (Nr. 30702751) für Waren der Klasse 30, deutsche Bildmarke "Original Sahne Muh-Muhs HANDGESCHNITTEN HANDGEWICKELT" (Nr. 30702748) für Waren der Klasse 30 und deutsche Bildmarke "SAHNE TOFFEE LUXURY CREAM FUDGE" (Nr. 30700574) für Waren der Klasse 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer die von den Unionsgerichten aufgestellten allgemeinen Grundsätze nicht richtig ausgelegt habe und die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Widerspruchsmarken und der angemeldeten Marke verkannt habe. Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen gestützt habe.

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