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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 - Biogas Nord/Kommission

(Rechtssache T-628/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Biogas Nord AG (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Birkemeyer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 264 AEUV den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) "KStG, Sanierungsklausel" (Aktenzeichen K[2011] 275) für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Einhaltung des Grundsatzes des privaten Gläubigers

Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass es sich bei § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 f. AEUV handele, weil die begünstigten Unternehmen eine gleichwertige Gegenleistung erbringen, die dem Vergleich mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers standhalte.

Zweiter Klagegrund: Keine Selektivität

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass es sich bei § 8c Abs. 1a KStG nicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 f. AEUV handele, weil dieser Vorschrift keine selektiv begünstigende Wirkung zukomme.

Dritter Klagegrund: Vertrauensschutz

Die Klägerin macht im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend, dass Unternehmen, die vor Kenntnis des Verfahrens der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV Vermögensdispositionen getroffen haben, gegenüber dem angefochtenen Beschluss Vertrauensschutz genießen.

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