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Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2013 - BSH/HABM (ecoDoor)

(Rechtssache T-625/11)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ecoDoor - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Gegenstand

Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 340/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. September 2011, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung der Wortmarke "ecoDoor" für Waren der Klassen 7, 9 und 11 abgelehnt hatte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 32 vom 4.2.2012.