Language of document : ECLI:EU:T:2013:14

Rechtssache T‑625/11

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ecoDoor – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Januar 2013

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortmarke ecoDoor

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff – Zeichen, das ein Merkmal eines in eine Ware integrierten Teils beschreibt – Einbeziehung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 14)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 15, 16)

3.      Das Wortzeichen ecoDoor, das für „elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte (soweit in Klasse 7 enthalten), Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen, Pumpen für die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken (soweit in Klasse 7 enthalten) einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern“, „elektrische Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten“ und „Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Heißwassergeräte, Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen, Getränkekühlapparate, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eismaschinen und ‑apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen“ der Klassen 7, 9 und 11 des Abkommens von Nizza angemeldet ist, ist aus der Sicht des englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers für die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

Da zum einen dem Bestandteil „eco“ die Bedeutung „Öko“ beigemessen wird und zum anderen der Bestandteil „door“ so verstanden wird, dass er auf eine „Tür“ verweist, wird der Ausdruck „ecodoor“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar in der Bedeutung von „Ökotür“ oder „Tür, die in ihrer Konstruktion und Funktionsweise umweltfreundlich ist“ aufgefasst.

Da die in Rede stehenden Waren Türen aufweisen können, kann die angemeldete Marke die ökologischen Eigenschaften der Tür beschreiben, mit der die fragliche Ware versehen ist.

Auch sind bei den in Rede stehenden Waren die ökologischen Eigenschaften der Tür wichtig für den ökologischen Charakter der Ware, in die die Tür integriert ist.

Die Verbraucher widmen aber der ökologischen Qualität der Waren, wozu deren Energieverbrauch gehört, und umweltverträglichen Herstellungsverfahren immer größere Aufmerksamkeit. Dies gilt besonders bei Waren wie den in Rede stehenden, vor allem, weil sie Energie verbrauchen. Daher ist der ökologische Charakter ein wesentliches Merkmal eben dieser Waren.

Somit ist die angemeldete Marke in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise für eine wesentliche Eigenschaft der in Rede stehenden Waren, nämlich deren ökologischen Charakter, insoweit beschreibend, als sie die ökologischen Eigenschaften der Tür beschreibt, mit der diese Waren versehen sind.

(vgl. Randnrn. 18, 24, 28-31)

4.      Ein Zeichen, das ein Merkmal eines in eine Ware integrierten Teils beschreibt, kann auch für diese Ware beschreibend sein. Dies ist der Fall, wenn das Merkmal dieses durch das Zeichen beschriebenen Teils in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine beachtliche Auswirkung auf die wesentlichen Merkmale der Ware selbst haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise setzen dann nämlich das Merkmal des durch das Zeichen beschriebenen Teils unmittelbar und ohne weitere Überlegung mit den wesentlichen Merkmalen der betreffenden Ware gleich.

(vgl. Randnr. 26)